Steuerzahlungen August 2010

Steuerzahlungen August 2010

Mit Verordnung vom 27. Juli 2010 wurde – wie auch in den letzten Jahren - ein Aufschub für die in den Mittsommerfeiertagen fälligen steuerlichen Fristen gewährt, und zwar auf Freitag, den 20. August 2010. Der Aufschub betrifft heuer auch die Abgabe der am 2. August fälligen Meldungen der Steuersubstituten (Mod. 770/2010) sowie die Anträge auf die trimestrale Rückerstattung der Mehrwertsteuer für das zweite Quartal. Nicht aufgeschoben wird hingegen die Abgabe der Intrastatmeldung.

Und vom Aufschub nicht betroffen sind auch alle Steuer- und Beitragszahlungen jener Steuerpflichtigen, die den Betriebskennzahlen unterliegen und welche mit einem Aufschlag von 0,4% ihre Steuern im Zusammenhang mit der Steuererklärung für 2009 innerhalb 5. August 2010 entrichten; der Termin 5. August 2010 bleibt also aufrecht!

 

Nachstehend die Auswirkungen im Überblick:

Der Aufschub betrifft grundsätzlich alle Fristen, die im Zeitraum vom Montag, den 2. August bis zum 20. August 2010 verfallen. Sie werden  auf Freitag, den 20. August 2010, aufgeschoben. Dies erfolgt wie in den Vorjahren unentgeltlich, also ohne Berechnung von Zinsaufschlägen oder Strafen.

Aufgeschoben werden können grundsätzlich alle Zahlungen, die mittels Vordruck F24 durchzuführen sind. Umgekehrt wird kein Aufschub für all jene Zahlungen gewährt, die mittels Vordruck F23 (z. B. Register-, Hypothekar-, Kataster- und Stempelsteuern) zu entrichten sind.

Die wichtigsten vom Aufschub betroffenen Fälligkeiten können wie folgt zusammengefasst werden:

- Periodische Zahlungen: Es handelt sich vor allem um die ansonsten zum 16. August 2010 fälligen Zahlungen. Zu erwähnen sind die MwSt-Zahlungen für Juli (bei monatlicher Abrechnung) bzw. jene für das zweite Trimester (Quartalsabrechner); weiters die Lohn- und Quellensteuern für Juli sowie die entsprechenden Sozialbeiträge, so z.B. an das Inps/Nisf und an das Inail. Vom Aufschub betroffen sind so auch die am 16. August 2010 fällige 2. Rate der Fixbeiträge an die Handwerker- und Kaufleuteversicherung sowie die am 16. August 2010 fälligen Beiträge an die Sonderbeitragskasse des INPS/NISF.

- Ratenzahlungen laut Unico: Steuerpflichtige können die laut „Unico 2010“ geschuldeten Steuern und Abgaben bekanntlich auch in Raten entrichten, und hier ergeben sich folgende Szenarien: Die am 31. Juli 2010 fällige Rate (betrifft Steuerpflichtige ohne MwSt-Position) wird aufgrund des Feiertages auf den 2. August 2010 aufgeschoben und kommt sodann in den Genuss der zusätzlichen Fristverlängerung, so dass die ursprünglich am 31. Juli fällige Rate erst am 20. August zu entrichten ist. Die am 16. August 2010 fällige Rate (betrifft Steuerpflichtige mit MwSt-Position) ist ebenfalls erst am 20. August 2010 zu entrichten.

 

Neben den Zahlungsterminen werden noch folgende Fälligkeiten verschoben:

- Mitteilung Absichtserklärungen: Die im Juli erhaltenen Absichtserklärungen können bis 20. August 2010 an die Finanzverwaltung elektronisch versendet werden. Die Versendungsfrist wäre sonst der 16. August 2010.

- Der Termin für die Abgabe des Antrages auf die trimestrale MwSt-Erstattung für das 2. Quartal 2010 verfällt am 2. August 2010; diese Frist wird auf den 20. August aufgeschoben.

- Die Meldungen der Steuersubstituten für 2009 („Mod. 770/2010 semplificato“ und „Mod. 770/2010 ordinario“) verfallen ebenfalls am Montag, den 2. August 2010, und auch diese Frist wird auf den 20. August aufgeschoben. Durch den Aufschub des Abgabetermins für die Steuererklärungen verschiebt sich zeitgleich auch die Frist für etwaige begünstigte Nachzahlungen („ravvedimento operoso lungo“) und Nachmeldungen auf den 20. August 2010.

- Aufgrund einer Bestimmung im D.Lgs Nr. 26/2007 gilt zudem, dass der Aufschub auf den 20. August 2010 auch für die Einzahlung der für den Monat Juli geschuldeten Fabrikationssteuer auf Energieprodukte („Accise relative ai prodotti energetici“) beansprucht werden kann.

- Der Aufschub gilt zudem für reuige Nachzahlungen (sog. „ravvedimento operoso“): Soweit der Termin von 30 Tagen, innerhalb welchem verspätete Zahlungen mit der verminderten Strafe von 2,5% (1/12 der Mindeststrafe) abgefunden werden können, in der Zeit zwischen dem 1. und 20. August 2010 verfällt, kann die genannte verminderte Strafe bis zum 20. August 2010 in Anspruch genommen werden.

 

Achtung: Im Gegensatz zu früheren Jahren wird für die Intrastatmeldung zumindest mit der vorliegenden Verordnung kein Aufschub gewährt. Sie ist also bei Monatsanmeldern innerhalb 25. August 2010 fällig; in den letzten Jahren war stets ein Aufschub auf anfangs September zuerkannt worden.

 

Wir stehen Ihnen für weitere Klarstellungen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-24- 30.07.10 Termine August 2010