Steuerzahlungen für 2020 bei Bilanzgenehmigung innerhalb von 180 Tagen

Die Einkommensteuern für das Jahr 2020 und alle damit zusammenhängenden Abgaben (so z. B. die Handelskammergebühr oder auch die Ersatzsteuer für die Aufwertung von Betriebsver- mögen) sind – soweit nicht in letzter Minute noch ein Aufschub gewährt wird – innerhalb 30. Juni 2021 zu entrichten, mit einem Aufschlag von 0,4% innerhalb 30. Juli 2021.

Eine besondere Erleichterung ergibt sich hingegen für alle Kapitalgesellschaften, welche ihren Jahresabschluss für das Geschäftsjahr erst nach dem 31. Mai 2021 genehmigen.

Zur Erinnerung: Infolge der Corona-Pandemie ist es für Kapitalgesellschaften auch heuer möglich, den Jahresabschluss ohne besondere Begründung erst innerhalb von 180 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres zu genehmigen, für das Jahr 2020 ist der letzte Tag für die erste Einberufung somit der 29. Juni 2021. Bei Kapitalgesellschaften, welche diese Fristverlängerung beansprucht und ihren Jahresabschluss erst nach dem 31. Mai 2021 genehmigen, verschiebt sich die natürliche Fälligkeit der Steuern aus der Steuererklärung für 2020 auf Samstag, den 31. Juli 2021. Dieser Tag ist aber ein Feiertag, mit der Folge, dass sich die Fälligkeit auf den nächsten Arbeitstag, auf Montag, den 2. August 2021, verschiebt, und damit kommt die übliche Aussetzung der Steuerzahlungen in der ersten Augusthälfte zum Tagen. Die Folge: Gesellschaften mit Bilanzgenehmigung ab 1. Juni 2021 zahlen ihre Steuern ohne jeden Aufschlag erst am Freitag, den 20. August 2021. An diesem Tag werden die Saldo- und die erste Vorauszahlung für die IRES und die Handelskammerjahresgebühr, aber auch die Ersatzsteuer von 3% für die Aufwer-tung von Betriebsvermögen, zu entrichten sein. Mit einem Aufschlag von 0,4% können diese Steuern auch erst am 19. September 2021 eingezahlt werden.

Aufwertung Grundstücke und Beteiligungen:

Nach derzeitiger Rechtslage kein Aufschub gilt hingegen für die Ersatzsteuer von 11% für die Aufwertung von Grundstücken und Gebäuden, die nicht von Unternehmen gehalten werden. Hier bleibt der 30. Juni 2021 als Fälligkeit aufrecht, und es ist auch kein Aufschub von 30 Tagen mit einem Zuschlag von 0,4% möglich.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider