Teilweise Abschaffung der Gemeindeimmobiliensteuer IMU für 2013
Im Amtsblatt Nr. 281 vom 30. November 2013 ist die G.V. Nr. 133/2013 veröffentlicht worden: Sie verfügt die seit Monaten versprochene teilweise Abschaffung der zweiten Rate der Gemeindeimmobiliensteuer IMU und im Gegenzug – zur teilweisen Querfinanzierung – eine Erhöhung der Steuervorauszahlung zu Lasten der Banken und Versicherungen; mit einer zweiten G.V., die gestern veröffentlicht worden ist, wurde – ebenfalls zur Querfinanzierung der IMU- die Erhöhung der Vorauszahlung zu Lasten der Kapitalgesellschaften (siehe unser Rundschreiben Nr. 43/2013) verfügt.
- Völlige Befreiung von der IMU für das Jahr 2013:
Zur Erinnerung: Mit Art. 1 G.V. Nr. 102/2013 (umgewandelt mit Änderungen durch G. Nr. 124/2013) wurde im letzten August für die nachstehenden Liegenschaften eine Befreiung von der ersten Rate der IMU 2013 gewährt:
- Hauptwohnungen nebst Zubehörseinheiten (ausgenommen die Katasterkategorien A/1, A/8 und A/9),
- landwirtschaftliche Grundstücke und
- landwirtschaftliche Gebäude.
- Die Abschaffung der ersten Rate betraf schließlich auch Wohnbaugenossenschaften, und zwar für die Baueinheiten, welche im ungeteilten Eigentum den eigenen Mitgliedern als Hauptwohnung zugewiesen worden sind, sowie für deren Zubehörseinheiten und schließlich die zugewiesenen Wohnungen des Wohnbauinstituts und ähnlicher Körperschaften.
Mit der eingangs genannten G.V. 133/2013 wird nun i. W. für die oben genannten Liegenschaften auch die Saldozahlung der IMU 2013 gestrichen, so dass die Befreiung dieser Liegenschaften vollständig ist. Der Teufel sitzt allerdings wie so oft im Detail, und dazu folgende Klarstellungen:
Als Hauptwohnung gilt nur jene Wohnung, in welcher der Eigentümer mit seiner Familie den meldeamtlichen Wohnsitz und den ständigen Aufenthalt hat. Die Begünstigung der Hauptwohnung kann bekanntlich von der Familie innerhalb der gleichen Gemeinde nur einmal beansprucht werden. Es sind zudem die Sachverhalte zu berücksichtigen, in denen durch Gesetz oder spezifische Regelungen in der jeweiligen Gemeindeverordnung eine Gleichstellung zur Hauptwohnung vorgesehen ist, so z. B. für die Wohnung im Miteigentum der getrennten oder geschiedenen Ehegatten, die einem der beiden ehemaligen Partner durch Gerichtsbeschluss zugewiesen worden ist. Eine Gleichstellung, wenn von der Gemeinde vorgesehen, gilt auch für die ehemaligen Hauptwohnungen der Senioren und Behinderten, die in ein Heim übersiedelt sind, allerdings nur, soweit die Wohnung nicht (!) vermietet ist, und weiters für die Wohnungen der Ausgewanderten, soweit sie im Verzeichnis AIRE eingetragen sind. Ab dem 1. Juli 2013 (also nur für das 2. Halbjahr) gelten übrigens auch solche Wohnungseinheiten wieder als Hauptwohnungen, die den Angehörigen innerhalb des 1. Grades in direkter Linie (Eltern – Kinder) zur Nutzungsleihe überlassen werden, soweit diese Angehörigen die Wohnung als Hauptwohnung nutzen; Voraussetzung hierfür ist allerdings die Zustimmung der jeweiligen Gemeinde, welche zu diesem Zweck auch die Grenzwerte mit Bezug auf die Vermögensverhältnisse festzulegen hat.
Wie bereits im Juni gilt die Abschaffung der IMU nicht für Wohnungen, die im Gebäudekataster als Luxuswohnungen, herrschaftliche Wohnungen oder Paläste (Katasterkategorien A/1, A/8 und A/9) eingetragen sind. Für diese Liegenschaften war die Vorauszahlung geschuldet, und innerhalb 16. Dezember 2013 wird die Saldozahlung zu entrichten sein.
Auch bei den Zubehörseinheiten gelten die bereits mitgeteilten Einschränkungen: Die Abschaffung der Steuer gilt nur für jeweils 1 (eine) Zubehörseinheit der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7. Wer also zwei Garagen oder Autoabstellplätze, die als getrennte Einheiten der Kategorie C/6 im Kataster eingetragen sind, sein eigen nennt, darf nur für eine Garage die Befreiung beanspruchen, während für die 2. Garage die Steuer weiterhin geschuldet ist.
Eigene Begünstigungen werden schließlich für Hauptwohnungen von Angehörigen des Militärs und der Polizei vorgesehen, auf die hier aber nicht näher eingegangen werden soll.
Die Befreiung für landwirtschaftliche Grundstücke, unabhängig ob bearbeitet oder nicht, gilt nur mehr soweit, als sie sich im Besitz von Selbstbebauern oder berufsmäßigen landwirtschaftlichen Unternehmern mit entsprechender Sozialversicherung als Landwirt befinden. Bei Zahlung der ersten Rate war noch eine volle Befreiung vorgesehen gewesen. Daraus folgt, für landwirtschaftliche Grundstücke, wo die aufgezeigten subjektiven Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muss ab 1. Juli 2013 die Steuer gezahlt werden.
Bei den landwirtschaftlichen Gebäuden sind schließlich nur mehr die sachlichen Betriebsgebäude (Stadel, Stallungen usw.) befreit. Für Wohnungen, soweit nicht die Befreiung für die Hauptwohnung zum Tragen kommt, sind hingegen die Steuern für die Zeit ab dem 1. Juli 2013 nachzuzahlen; dies betrifft i. W. Wohnungen, die z. B. zur Unterbringung landwirtschaftlicher Arbeiter bestimmt waren.
Die Verordnung zur Abschaffung der IMU sieht zudem vor, dass die Abschaffung nur soweit gilt, als die Gemeinden nicht einen höheren IMU-Hebesatz vorgesehen haben, als er im staatlichen Rahmengesetz festgelegt ist (z. B. 0,4% für die Hauptwohnung). In Südtirol ist dies durchwegs nicht der Fall; soweit dies in anderen Gemeinden allerdings zutreffen sollte, müssen die Steuerpflichtigen innerhalb 16. Jänner 2014 die Differenz nachzahlen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Gemeinden noch bis zum 9. Dezember 2013 Zeit haben, den Hebesatz für 2013 festzulegen; in Südtirol gibt es nach vorliegenden Presseberichten keine Gemeinde, die einen solchen höheren Satz eingeführt hat, und bereits seit letztem Sommer liegt eine Empfehlung des Gemeindenverbandes vor, den Hebesatz mit Bezug auf die Hauptwohnung auch für das laufende Jahr nicht zu erhöhen, so dass zumindest hierzulande unliebsame Überraschungen ausbleiben sollten.
Für Wohnungen außerhalb Südtirols ist hier aber Vorsicht geboten.
- IMU Befreiung für Liegenschaften von Bauträgern ab der 2. Rate für 2013:
Keine Änderungen sind an den Bestimmungen über die Befreiung von der 2. IMU-Rate vorgenommen worden, wie sie im letzten August verfügt worden ist. Demnach sind Gebäude, welche von Bauträgern (auch über Werkverträge durch Dritte) erbaut und ihm Umlaufvermögen (als Waren) in Erwartung eines Verkaufs ausgewiesen werden, von der Saldozahlung der IMU befreit. Voraussetzungen für die Befreiung sind:
- die Eigenschaft als Bauträger,
- der Ausweis der Liegenschaften als „Waren“ im Umlaufvermögen und
- weiters, dass die Liegenschaften nicht vermietet sind.
Achtung: Befreit sind nur Gebäude, nicht aber auch Baugründe. Trotz entsprechender Forderungen der Wirtschaftsverbände liegt zudem bislang keine Zusage vor, die Erleichterung auch auf wiedergewonnene Gebäude (also für Gebäude, welche von Bauträgern angekauft und saniert worden sind und nun für den Verkauf bestimmt sind) zu erweitern.
Zudem ist zu beachten, dass für diese Gebäude die Steuer für das 1. Halbjahr 2013 ordnungsgemäß geschuldet ist. Sollte die Gemeinde also den Hebesatz geändert haben, ist jetzt zu prüfen, ob für das 1. Halbjahr ausreichend Steuern entrichtet worden sind; andernfalls ist bis 16. Dezember 2013 die Ausgleichszahlung zu leisten.
Unbedingt zu beachten ist, dass zwecks Inanspruchnahme dieser Befreiung, bei anderweitigem Verfall des Anspruchs, innerhalb 30. Juni 2014 eine IMU-Meldung bei der jeweiligen Gemeinde einzureichen ist, in welcher die Qualifizierung des Gebäudes als „Ware“ mitgeteilt wird; die Erklärung wird im nächsten Frühjahr nach vorliegender Rechtslage auch für eine Reihe anderer Befreiungen erforderlich sein, wobei diese Fälle u. E. aber erst in einem noch ausständigen Rundschreiben der Finanzverwaltung zu klären sind. Wir werden Sie zu gegebener Zeit darauf aufmerksam machen!
Soweit keine der aufgezeigten Befreiungen zum Tragen kommt, ist die 2. Rate der IMU für 2013 innerhalb 16. Dezember 2013 zu entrichten. Die Gemeinden sollten Ihnen die entsprechenden Vordrucke in den nächsten Tagen übermitteln. Besondere Kontrollen sind insbesondere bei den Liegenschaften der Bauträger angebracht, zumal die Gemeinden sicher in den seltensten Fällen über die oben aufgezeigte Befreiung Bescheid wissen können. Aber auch in vielen anderen Fällen wird es angebracht sein, die zugestellten Zahlungsaufforderungen gründlich zu prüfen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-44-03.12.2013 Teilweise Abschaffung IMU