Termine für die Steuerzahlungen für 2018 und Vorauszahlungen für 2019

Rundschreiben Nr. 23/2019
Bozen, 18. Juni 2019

Das Dilemma ist eigentlich jedes Jahr das gleiche: Die Finanzverwaltung schafft es nicht, rechtzeitig die notwendigen Programme für die Steuererklärungen bereitzustellen, Wirtschaftsverbände und Freiberufler protestieren, die Regierung kündigt Fristverlängerungen an, und im allerletzten Moment wird eine entsprechende Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht, wahrscheinlich in der Hoffnung, dass vorsichtige Steuerpflichtige trotz aller Schwierigkeiten innerhalb der Regeltermine ihre Schulden tilgen. Und das unwürdige Spiel wiederholt sich auch heuer wieder:

Der ordentliche Termin, um seinen Verpflichtungen zur Saldozahlung und Vorauszahlung für die Steuern im Zusammenhang mit der Steuererklärung für 2018 nachzukommen, ist bekanntlich Montag, der 1. Juli 2019. Aufgrund der Verspätungen bei der Ausarbeitung der Software für die Zuverlässigkeitsindizes (ISA) muss die Zahlungsfrist für Unternehmer und Freiberufler, welche diesen Indizes unterliegen, aber auf den 22. Juli 2019 aufgeschoben werden. Die entsprechende Verordnung ist nach Presseberichten bereits vor rund einer Woche vom Finanzminister unterzeichnet worden, die Veröffentlichung im Amtsblatt steht allerdings noch aus. In den Genuss der Verlängerung kommen:

  • Einzelunternehmen, Personengesellschaften und auch Kapitalgesellschaften sowie Freiberufler, für welche die Zuverlässigkeitsindizes erlassen wurden und für welche diese aufgrund der erzielten Umsatzerlöse auch anwendbar sind. Die Umsatzerlöse dürfen dazu nicht mehr als 5.164.569 Euro betragen haben (vormals 10 Mrd. Lire). Unerheblich ist, wenn im konkreten Fall die Indizes aufgrund von bestimmten Ausschlussgründen nicht anzuwenden sind (z.B. erstes oder letztes Tätigkeitsjahr).
  • Der Aufschub betrifft zusätzlich die Unternehmen und Freiberufler, welche ein Pauschalverfahren anwenden, auch wenn diese Unternehmen von den Zuverlässigkeitsindizes ausgeschlossen sind.
  • Der Aufschub gilt auch für die Teilhaber der vorgenannten Unternehmen, Freiberufler und Gesellschaften, denen nach dem Grundsatz der Transparenzbesteuerung die entsprechenden Einkommen zugewiesen werden. Dies betrifft z.B. die Teilhaber von Personengesellschaften (OHG, KG) und von transparenten Kapitalgesellschaften, die Teilhaber an Freiberuflersozietäten und die Angehörigen von Familienunternehmen.

Der Aufschub gilt für die Einkommensteuern (also IRPEF, IRES und IRAP sowie auch für IVAFE und IVIE) und für alle weiteren Steuern und Gebühren, die unmittelbar mit der Steuererklärung zusammenhängen, so auch für die Rentenbeiträge der Kaufleute und Handwerker an das INPS/NISF sowie die Jahresgebühr für die Handelskammer.
Der aufgezeigte Fristaufschub kann gegen Zahlung eines Aufschlages von 0,4% abermals verlängert werden, und zwar vom 22. Juli 2019 auf den 21. August 2019.
Hinweis: Laut jüngsten Ankündigungen des Unterstaatssekretärs Massimo Bitonci plant die Regierung für die obgenannten Steuerpflichtigen wegen der Softwareprobleme den Termin für die Steuerzahlungen unentgeltlich sogar auf den 30. September 2019 zu verlängern. Wir werden Sie ggf. darüber informieren.

Achtung: Nicht anwendbar ist der aufgezeigte Aufschub:

  • für alle natürlichen Personen, die kein Unternehmen oder keine freiberufliche Tätigkeit betreiben oder denen als Gesellschafter oder Teilhaber keine diesbezüglichen Einkommen zugewiesen werden (i. W. also für sog. „Privatpersonen“), und
  • für alle Unternehmen und Freiberufler mit Umsatzerlösen über 5.164.569 Euro, welche also nicht den ISA-Indizes unterworfen sind.

Hier bleibt der ursprüngliche Zahlungstermin, der 1. Juli 2019, unverändert aufrecht. Es besteht aber die die Möglichkeit, gegen Zahlung eines Aufschlages von 0,4% einen Zahlungsaufschub von 30 Tagen zu erlangen. Im Klartext: Gegen einen Aufschlag von 0,4% verschiebt sich die Fälligkeit auf den 31. Juli 2019; dies entspricht einer Verzinsung von rund 4,8%, so dass die Finanzierungskosten i. d. R. über jenen der Bank liegen.

Achtung: Keinerlei Aufschub gilt für die Aufwertungssteuer von 10% bzw. 11% für die Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen, weil hier der Zahlungstermin nicht an die Einkommenssteuererklärung gebunden ist. Wer also 2019 eine Aufwertung gemacht hat, muss entweder den vollen Betrag am Montag, den 1. Juli 2019, einzahlen, oder er kann für die Ratenzahlung optieren, wie mit getrenntem Rundschreiben mitgeteilt.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider