Territorialität der Veranstaltungsleistungen – Neuerungen mit Wirkung 1. Jänner 2011

Territorialität der Veranstaltungsleistungen - Neuerungen mit Wirkung 1. Jänner 2011

Mit 1. Jänner 2010 sind im Sinne der EU-Richtlinie Nr. 2008/8/CE zahlreiche Änderungen bei der Bestimmung des Ortes von Dienstleistungen in Kraft getreten. Die großen Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Umsetzung des EU-Regelwerks in Italien dürften allen noch in leidvoller Erinnerung sein.

Dabei ist für sog. „Veranstaltungsleistungen“ in Art. 7-quinquies DPR 633/1972 eine Übergangsregelung vorgesehen worden, die mit Jahresende 2010 ausgelaufen ist. Demnach waren bis zum 31. Dezember 2010 alle Leistungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen dort steuerbar, wo sie tatsächlich erbracht wurden. Das galt unabhängig vom Status des Leistungsempfängers, also ob es sich um einen Unternehmer oder einen Nicht-Unternehmer handelte.

 

Zu den sog.  Veranstaltungsleistungen in diesem Sinne zählen: kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen (z. B. Auftritte, Vorträge, Darbietungen, Unterricht) und weiters auch Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind (z. B. Beschallung, Beleuchtung).

Mit 1. Jänner 2011 läuft diese Übergangsregelung nun aus, und es gilt i. W. auch für Veranstaltungsleistungen der allgemeine Grundsatz in Art. 7-ter MwStG, wonach sich der Ort der Leistung in das Land des Leistungsempfängers verlagert, soweit dieser den Status eines Unternehmers hat. Nachstehend die Neuerung im Überblick:

 

Veranstaltungsleistungen an Nicht-Unternehmer:

Soweit Leistungsempfänger nicht ein Unternehmen ist, bleibt auch in Zukunft der Ort der Leistungserbringung maßgeblich. Dies gilt im Detail für die nachstehenden Gruppen von Leistungen:

  1. kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, darunter auch Messen und Ausstellungen;
  2. Leistungen der Veranstalter im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten;
  3. Leistungen mit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Veranstaltungsleistung unerlässlich sind;
  4. Leistungen im Zusammenhang mit dem Zutritt zu den genannten Tätigkeiten.

 

Veranstaltungsleistungen gegenüber Unternehmen:

Ist der Auftraggeber hingegen ein Unternehmer, so kommt ab 1. Jänner 2011 für die unter Punkt 1), 2) und 3) des vorherigen Absatzes aufgezeigten Leistungen die allgemeine Verlagerung in das Land des Leistungsempfängers zur Anwendung. Im Klartext: Es gilt die Grundregel von Art. 7-ter MwStG mit folgenden Aufwirkungen:

  • Soweit Leistungserbringer ein italienisches Unternehmen ist, wird dem nicht ansässigen Unternehmer (=Leistungsempfänger) eine Rechnung „nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter MwStG“ ausgestellt.
  • Soweit Leistungsempfänger ein italienisches Unternehmen ist, muss die Leistung mittels Ergänzung der ausländischen Rechnung oder mittels Ausstellung einer Eigenrechnung der italienischen MwSt unterworfen werden.
  • Sowohl aktive als auch passive Veranstaltungsleistungen sind ab 1. Jänner 2011 auch in den Intrastat-Meldungen zu erfassen; nur zur Erinnerung: Bis zum 31.12.2010 fanden diese Leistungen nicht Eingang in die Intrastat-Meldungen, zumal die Leistungen von Art. 7-quinquies und nicht von Art. 7-ter geregelt waren.

 

Weiterhin maßgeblich bleibt der Ort der Leistung hingegen für die unter Punkt 4) angeführten Leistungen im Zusammenhang mit dem Zutritt zu Veranstaltungsleistungen und für entsprechende Nebentätigkeiten. Für die „Einräumung der Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen“ zu Veranstaltungen gilt auch im Verhältnis zwischen Unternehmen, dass diese am Ort, an dem die Veranstaltung stattfindet, zu besteuern sind (Art. 7-quinquies Abs-. 1 Buchst. b DPR 633/1972). Dazu gehören beispielsweise Eintritte für Ausstellungen, Konzerte oder Sportveranstaltungen, aber auch z.B. die Garderobe oder eine Führung in einem Museum (mit den Eintrittsberechtigungen zusammenhängende Leistungen). Diese Leistungen sind also auch nach dem 1. Jänner 2011 an dem Ort steuerbar, wo die Veranstaltung stattfindet, auch wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer sein sollte; und diese Leistungen werden weiterhin nicht in den Intrastat-Meldungen erfasst.

 

Die praktischen Auswirkungen:

- Der Kursbeitrag für einen Lehrgang in München, entrichtet von einem italienischen Unternehmer, unterliegt seit 1. Jänner 2011 nicht mehr der deutschen Mehrwertsteuer; umgekehrt hat der italienische Leistungsempfänger hierfür eine Eigenrechnung mit italienischer MwSt auszustellen und die Leistung im Intrastat zu melden. Durch die Neuerung entfällt zumindest zwischen Unternehmen seit Jahresbeginn die mühsame Unterscheidung zwischen technischer/rechtlicher Beratung einerseits und didaktischer Tätigkeit andererseits.

 

- Ebenso unterliegen die Leistungen an einen italienischen Leistungsempfänger im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Messe in einem anderen EU-Land nicht mehr der dortigen MwSt, sondern der italienischen. Hier dürfte die Neuerung zu den spürbarsten Vereinfachungen führen. Bis zum Jahresende 2010 mussten solche Leistungen (und darunter auch z. B. Leistungen zum Messeaufbau) nach dem Ort der Ausführung besteuert werden. Ein italienischer Messeausstatter, der im Auftrag italienischer Unternehmer in verschiedenen EU-Ländern Messestände betreute, musste z. B. in jedem Land eine MwSt-Position eröffnen und seinen (italienischen) Auftraggebern jeweils mit der lokalen MwSt Rechnungen ausstellen; ab 1. Jänner 2011 werden solche Leistungen mit italienischer MwSt in Rechnung gestellt. Nicht vollständig geklärt ist im Zusammenhang mit den Messen und Ausstellungen, wie die „Einräumung der Eintrittsberechtigung“ abzugrenzen ist und für welche Leistungen also auch in Zukunft der Ort der Ausführung ausschlaggebend sein wird. Nach einschlägigen Auskünften des MwSt-Ausschusses der EU geht man aber davon aus, dass hier allein die Gewährung des Zutritts zu einer Veranstaltung zu verstehen ist. Im Klartext: Nur der Kauf der Eintrittskarte, für die man als Gegenleistung den Zutritt bekommt zur Veranstaltung, kommt, fällt weiterhin unter die alte Regelung.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-01-03.01.2011 Veranstaltungsleistungen