Teuerungsrate Treibstoff – Anträge für den Dieseltreibstoff des 1. Quartals 2013 stellen

Teuerungsrate Treibstoff – Anträge für den Dieseltreibstoff des 1. Quartals 2013 stellen

Innerhalb morgen, 30. April 2013, können die Anträge auf Erstattung der sog. Teuerungsrate auf Dieseltreibstoffe für den Zeitraum 1. Jänner 2013 bis 31. März 2013 gestellt werden. Allerdings handelt es sich hierbei um keine Verfallsfrist, so dass auch noch später der Antrag eingereicht werden kann.

 

Für die Erstellung des Erstattungsantrages ist eine eigene Software zu verwenden, die von der Homepage der Zollagentur (www.agenziadogane.gov.it) nebst Anleitungen heruntergeladen werden kann. Die genannten Anleitungen sind von der Zollagentur mittels Mitteilung vom 26. März 2013 veröffentlicht worden. Der Antrag selbst ist in  Papierform beim zuständigen Zollamt abzugeben, und die entsprechenden Daten sind auf CD, DVD oder USB abzuspeichern. Alternativ ist auch eine Versendung mittels elektronischer Post möglich.

 

Der Erstattungsbetrag beträgt für das 1. Quartal 2013 im Sinne der genannten Mitteilung der Zollagentur 214,18609 Euro je 1.000 Liter Treibstoff, so dass sich der Antrag durchaus lohnen dürfte.

 

Noch zur Erinnerung: Anrecht auf Erstattung der Teuerungsrate haben

  1. a) Güterbeförderungsunternehmen mit Fahrzeugen mit einer Gesamttraglast von zumindest 7,5 t; dabei ist sowohl der gewerbliche Güterverkehr („trasporti in conto terzi“) als auch der Werksverkehr („trasporti in conto proprio“) begünstig;
  2. b) öffentliche Körperschaften und öffentliche Unternehmen, welche Transporttätigkeiten im Sinne des D.lgs 422/1997 durchführen;
  3. c) Unternehmen, welche regionale und lokale Beförderungen in Zuständigkeit des Staates durchführen;
  4. d) öffentliche Körperschaften und Unternehmen, welche öffentliche Personenbeförderungen mit Liftanlagen durchführen.

Die Klassen b) und c) sind von eher marginalem Interesse. Vor allem hat die Begünstigung aber für Unternehmen Bedeutung, die Güterbeförderungen auf Rechnung Dritter oder auch im Rahmen des sog. Werkverkehrs durchführen.

Der Nachweis der Treibstoffkosten muss von den Güterbeförderungsunternehmen laut Buchst. a) mittels Rechnung erbracht werden; Personenbeförderer laut Buchst. b) c) und d) können hingegen auch Treibstoffkarten verwenden.

 

Das Guthaben kann mit Steuerschlüssel 6740 über den Vordruck F24 verrechnet werden. In diesem Zusammenhang erinnert die Zollagentur in der oben genannten Mitteilung daran, dass für die Anträge des vierten Quartals 2012 die Verrechnung innerhalb 31. Dezember 2014 möglich ist. Für Überhänge, die bis zu diesem Termin nicht über den Vordruck F24 kompensiert werden können, müssen dann innerhalb 30. Juni 2015 Anträge auf eine etwaige Auszahlung eingereicht werden. Erinnert wird schließlich auch daran, dass für die Guthaben aus der aufgezeigten Teuerungsrate seit 2012 die Obergrenze von 250.000 Euro für Verrechnungen über den Vordruck F24 nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Und noch eine gute Meldung: Wer den Antrag nicht innerhalb 30. April 2013 stellt, verliert dadurch nicht den Erstattungsanspruch nicht; allerdings verschiebt sich dadurch die Möglichkeit, das Guthaben für etwaige Verrechnungen zu verwenden.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-14- 29.04.2013 Teuerungsrate Treibstoff