Transparenzregister beim Handelsregister – Meldungen durch Kapitalgesell-schaften und Körperschaften

Mit Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen Nr. 55 vom 11. März 2022, veröffentlicht im Mai dieses Jahres, hat Italien mit mehrjähriger Verspätung die europäischen Bestimmungen über das sogenannte Transparenzregister umgesetzt. Damit soll für alle einsehbar sein, wer der wirtschaftliche Eigentümer von Kapitalgesellschaften und Körperschaften ist. Die Umsetzung der Verordnung wird hoffentlich dazu führen, dass einschlägige Erklärungen, wie sie derzeit gegenüber Freiberuflern und Banken immer wieder notwendig sind, entfallen oder zumindest eingeschränkt werden.

Das Register wird beim Handelsregister angesiedelt, das bekanntlich von der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer geführt wird. Die eingangs genannte Verordnung sieht vor, dass ab Einrichtung der notwendigen technischen Vorkehrungen für das Register innerhalb von 60 Tagen die entsprechenden Meldungen beim Handelsregister vorzunehmen sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss laut Verordnung durch einen eigenen Beschluss des MISE bestätigt werden. Nach jüngsten Presseberichten steht dieser Beschluss unmittelbar bevor.

In Erwartung der Aktivierung dieses Transparenzregisters hat die Handelskammer in diesen Tagen bereits zahlreiche Unternehmen angeschrieben, damit sie ihren Meldeverpflichtungen nachkommen, obwohl diese – Stand heute – noch gar nicht möglich sind.

In diesem Zusammenhang ist aber festzustellen, dass die Meldung ausschließlich mit digitaler Unterschrift der meldepflichtigen Rechtssubjekte über den einheitlichen Vordruck „Comunicazione unica“ an das Handelsregisteramt der örtlich zuständigen Handelskammer erfolgen können. Die Übermittlung über beauftragte Freiberufler (z. B. über unser Büro) oder Sonderbevollmächtigter ist daher ausgeschlossen.

Entsprechend kann man nur empfehlen, rechtzeitig zu überprüfen, dass die gesetzlichen Vertreter der meldepflichtigen Gesellschaften und Körperschaften über eine aktive digitale Unterschrift verfügen.

Von der Meldepflicht betroffen sind in Kapitalgesellschaften und Körperschaften. Wir legen diesem Rundschreiben die entsprechenden Anleitungen bei, wie sie von der Handelskammer Bozen auf ihrer Internetseite veröffentlicht worden sind.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider