Abschaffung der Treibstoffkarten ab 1. Juli 2018
Die Neuerung ist in Art. 1 Abs. 920 ff. des Haushaltsgesetzes für 2018 enthalten: Ab 1. Juli 2018 werden die vertrauten Treibstoffkarten abgeschafft. Gleichzeitig soll „der Erwerb von Treibstoff für Antriebszwecke bei Tankstellen“ ab gleichem Datum durch Unternehmer und Freiberufler nur mehr über elektronische Rechnungen fakturiert werden dürfen.
Gleichzeitig verfügte das Haushaltsgesetz, dass die Aufwendungen für den Erwerb von Treibstoff für Zwecke der Einkommensteuern und die entsprechende Vorsteuer in den Eingangsrechnungen nur mehr soweit absetzbar sind, als die entsprechende Zahlung über rückverfolgbare Zahlungsmittel erfolgt, und zwar mittels Kredit- oder Debitkarten (Bancomat) oder Prepaid- Karten. Die neuen Vorschriften bei den Zahlungen haben in den letzten Monaten für viel Verunsicherung gesorgt, insbesondere da der Wortlaut für Zwecke der MwSt von jener bei den Einkommensteuern abweicht. Mit einer Verordnung vom 4. April 2018 hat die Agentur der Einnahmen hier endlich Klarheit geschafft. Demnach gilt: Ab 1. Juli 2018 werden Barzahlungen beim Treibstofferwerb durch Unternehmer und Freiberufler generell nicht mehr zulässig sein. Und umgekehrt: Wer ein Tankung in bar bezahlt, darf die Spesen und die MwSt nicht mehr in Abzug bringen! Bei der bargeldlosen Zahlung zeigt sich das Steueramt aber äußerst konziliant: Die Zahlung kann, wie vom Gesetz verlangt, über Kreditkarten, Debitkarten (Bankomat) und Prepaid-Karten durchgeführt werden; daneben lässt die Agentur in der vorliegenden Verordnung aber auch Zahlungen über Bank- und Postschecks, Zirkularschecks, Bank- und Postüberweisungen, Posteinzahlungen und über sonstige elektronische Zahlungsverfahren zu. Und diese erweiterte Regelung gilt sowohl für Zwecke des Vorsteuerabzugs bei der MwSt als auch für Zwecke der Anerkennung der Aufwendungen für Zwecke der Einkommensteuern. Auch wird ausdrücklich nicht mehr verlangt, wie es der Gesetzestext eigentlich nahegelegt hätte, dass die Zahlung unmittelbar bei Abgabe des Treibstoffs erfolgen muss. Damit ist u. a. auch klar, dass die verschiedenen Nettingkarten (sprich die verschiedenen Kartensystem der Mineralölgesellschaften wie Esso und ENI oder spezialisierte Unternehmen wie UTA und DKV) vorbehaltslos auch in Zukunft verwendet werden können.
Noch keine Klärung enthält die Verordnung für den Bereich der elektronischen Rechnungen. Hier fehlt nach wie vor ein klares Rechnungsformat, und es darf in Frage gestellt werden, ob angesichts dieser Versäumnisse der Finanzverwaltung der Termin 1. Juli 2018 eingehalten wer- den kann. Zudem bleibt zu klären, ob die elektronische Rechnung auch für die vorgenannten Nettingverträge gilt, bestehen dort doch ein Dauerliefervertrag im Sinne von Art. 1559 ZGB.
Meldungen von Barzahlungen durch Touristen außerhalb der EU im Jahr 2017
Bekanntlich durften Einzelhändler und Tourismusunternehmen von Touristen mit Wohnsitz außerhalb der EU (z. B. von russische Reisende) im Vorjahr Barzahlungen auch ab 3.000 Euro annehmen, und zwar bis zu maximal 15.000 Euro bis zum 3. Juli 2017 und bis zu einem Höchst- betrag von 10.000 Euro ab 4. Juli 2017. Von den Touristen musste bekanntlich eine Eigenerklärung über deren Wohnsitz verlangt werden, und es musste eine Kopie des Reisepasses gemacht werden.
Die derart angenommenen Barzahlungen sind aber wie in den Vorjahren eigens dem Steueramt zu melden, und zwar von Monatsabrechnern der MwSt innerhalb 10. April 2018, und von Quartalsabrechnern innerhalb 20. April 2018. Auf die Termine haben wir bereits in unserer Fälligkeitstabelle hingewiesen.
An dieser Stelle soll nur nochmals klargestellt werden, dass nach unserer Überzeugung nur Zahlungen ab 3.000 Euro zu melden sind, und nicht bereits ab 1.000 Euro (altes Limit bis 2016), auch wenn die Anleitungen über die Meldungen selbst nicht angepasst worden sind und noch eine Meldung bei Überschreiten der Schwelle von 1.000 Euro verlangen. Der Grund: Nach Anhebung des Schwellenwertes für Barzahlungen auf 3.000 Euro wird wohl niemand mehr die einschlägigen Erklärungen und Dokumente auch für Zahlungen unter diesem Wert eingesammelt haben, und entsprechend ist es jetzt auch nicht mehr möglich, auch für geringere Beträge die verlangte Meldung nachzureichen. Übrigens: Sogar die Agentur der Einnahmen sieht auf ihrer Homepage für Barzahlungen unter 3.000 Euro die Befreiung vor!
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider