Mit unserem Rundschreiben Nr. 24/2022 haben wir Sie über
- die Sondersteuer auf Übergewinne von mehr als 5 Millionen Euro und über
- die Abschöpfung der Übergewinne bei Anlagen für erneuerbare Energien informiert.
Für die erstgenannte Übergewinnsteuer musste bereits innerhalb 30. Juni 2022 die erste Rate entrichtet werden; der Kreis der Betroffenen war aber angesichts eines Übergewinns von mehr als 5 Millionen Euro, berechnet anhand der MwSt-Umsätze im Zeitraum Oktober 2021 bis März 2022, sehr beschränkt.
Eine weit größere Anwendung hat hingegen die Abschöpfung der Übergewinne auf Anlagen für erneuerbare Energien. Hier soll der GSE die entsprechenden Einbehalte vornehmen. Am 21. Juni 2022 hat die Aufsichtsbehörde ARERA mit Beschluss Nr. 266/2022/R/EEL mit erheblicher Verspätung die notwendigen Durchführungsbestimmungen erlassen. Wir legen den Beschluss diesem Rundschreiben unter Anlage A) bei.
Wie bereits mitgeteilt, ist es das erklärte Ziel, die Sondergewinne, welche infolge der gestiegenen Energiepreise in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2022 anwachsen, nicht nur einer Sonderabgabe zu unterwerfen, sondern völlig abzuschöpfen. Betroffen sind hier allerdings nur die Energieproduzenten, und zwar die Betreiber folgender Anlagen:
- Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 20 KW mit festen Preisen aus den sog. „Energiekonten“ (Fördermaßnahmen), die nicht von den gängigen Marktpreisen abhängen. Betroffen sind hier die Förderungen im Rahmen der Maßnahmen „conto energia I“, „conto energia II“, „conto energia III“ und “conto energia IV”, wo seinerzeit Fördersätze von bis zu rund 490 Euro je MWh zuerkannt worden sind;
- Photovoltaikanlagen, mit einer Leistung von mehr als 20 KW, die keine Förderung erhalten, aber vor dem 1. Jänner 2010 in Betrieb gegangen sind;
- Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 20 KW, die keine Förderungen erhalten und vor dem 1. Jänner 2010 in Betrieb genommen wurden;
- Geothermie-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 20 KW, die keine Förderungen erhalten und vor dem 1. Jänner 2010 in Betrieb genommen wurden;
- Windkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 20 KW, die keine Förderungen erhalten und vor dem 1. Jänner 2010 in Betrieb genommen wurden.
Bei den Anlagen ohne Förderungen mit Inbetriebnahme vor 2010 wird offensichtlich davon ausgegangen, dass in der Zwischenzeit die Anlagen abgeschrieben sind und daher die Gewinne nicht mehr gerechtfertigt sind.
Der vom GSE einzuhebende oder einzubehaltende Übergewinn wird i. W. als Differenz zwischen einem theoretischen Marktpreis und einem gesetzlich definierten Referenzpreis festgelegt wird. Der Referenzpreis je MWh wird zu diesem Zweck, getrennt nach Zonen, wie folgt definiert:
- Zone Zentrum/Nord: 58 Euro je MWh,
- Zone Zentrum/Süd: 57 Euro je MWh,
- Zone (auch Südtirol): 58 Euro je MWh,
- Sardinien: 61 Euro je MWh,
- Sizilien: 75 Euro je MWh und
- Zone Süd: 56 Euro je MWh.
Im beiliegenden Beschluss der ARERA ist zu diesem Zweck folgende Vorgangsweise vorgesehen:
- Spätestens bis zum 10. Juli 2022 sollte die Körperschaft GSE bei den betroffenen Unternehmen vorstellig werden und die notwendigen Informationen für die Berechnung der etwaigen Abgabe anfordern. Insbesondere dort, wo keine Förderungen gewährt wurden, geht man davon aus, dass dem GSE nur lückenhafte Informationen vorliegen, soweit er diese nicht von den Netzbetreibern erhalten hat. Wer eine der betroffenen Anlagen betreibt und bis zu diesem Datum keine Aufforderung des GSE erhält, kann sich selbst an den GSE wenden und um die Übermittlung der notwendigen Zugangsdaten bzw. Unterlagen ersuchen.
- In der Folge haben die Produzenten, welche abgabepflichtige Anlagen betreiben, dem GSE bis zum 10. August 2022 für jede Produktionsanlage für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 eine Eigenerklärung zu übermitteln, mit u.a. folgenden Inhalten:
- Mitteilung über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von vor dem 27. Januar 2022 abgeschlossenen Lieferverträgen;
- Mitteilung, ob diese Verträge an die Entwicklung der Preise auf dem Energie-Spotmarkt gekoppelt sind oder nicht;
- Mitteilung des entsprechenden Vertragsvolumens;
- Mitteilung der in den Verträgen festgelegten Berechnungsweise zur Festlegung des durchschnittlichen Stromverkaufspreises;
- Mitteilung, ob die produzierte und in das Netz eingespeiste Energie der jeweiligen Anlage im Sinne eines vor dem 27. Jänner 2022 abgeschlossenen Vertrages verkauft wird oder nicht.
Die Eigenerklärung wird anhand der vom GSE eigens eingerichteten Informationssysteme erstellt.
Aufgrund der so gelieferten Daten wird der GSE in der Folge die Einbehalte berechnen.
Wichtig: Diese Eigenerklärung soll u. a. auch dazu dienen, etwaige Ausschlussgründe von der Sonderabgabe ausfindig zu machen. Geht die Eigenerklärung nicht fristgerecht beim GSE ein, wird davon ausgegangen, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. Es kann also nur empfohlen werden, eine möglichst sorgfältige Meldung zu hinterlegen, ggf. auch unter Mitteilung zusätzlicher Gründe, welche im Einzelfall die Anwendung der Abgabe ausschließen könnte.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider