Überlassung von Betriebsfahrzeugen an Mitarbeiter – Vorsicht bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 2020 zugelassen worden sind und erst jetzt Mitarbeitern überlassen werden!

Der Erlass der Agentur der Einnahmen Nr. 46, getroffen in der Hitze Roms am 14. August 2020, hat es in sich. Bei Fahrzeugen, welche Lohnabhängigen und freien Mitarbeitern (i. d. R. Verwaltungsräten) zur gemischten Nutzung überlassen werden, muss in Zukunft zwischen drei Fällen unterschieden werden:

  1. Fahrzeuge mit Immatrikulation (Erstzulassung) vor dem 1. Juli 2020 und Überlassung an den Mitarbeiter ebenfalls vor dem 1. Juli 2020,
  2. Fahrzeuge mit Erstzulassung nach dem 1. Juli 2020 und Überlassung an den Mitarbeiter ebenfalls nach dem 1. Juli 2020 und
  3. Fahrzeugen mit Erstzulassung vor dem 1. Juli 2020, aber mit Überlassung zur gemischten Nutzung an den Mitarbeiter nach genanntem Stichtag.

Hier die Details:
Zu 1) 
Die Sachentlohnung für die private Nutzung von Firmenfahrzeugen, welche Mitarbeitern vor dem 1. Juli 2020 überlassen worden sind, wird mit dem spezifischen ACI-Tarif des jeweiligen Fahrzeuges für 15.000 km berechnet, und zwar für (gesetzlich) vermutete 4.500 km Privatnutzung im Jahr (gleich 30% von 15.000 km).

Zu 2) Für Vereinbarungen, welche ab dem 1. Juli 2020 abgeschlossen worden sind und welche die unentgeltliche Überlassung von Fahrzeugen betreffen, welche nach diesem Datum zugelassen worden sind, wird die Sachentlohnung im Sinne von Art. 1 Abs. 632 G. 160/2019 in Abhängigkeit vom Schadstoffausstoß des Fahrzeuges wie folgt, immer mit Bezug auf den ACI- Tarif von 15.000 km, festgelegt:

- bis zu 60 g/km: 25% (entspricht 3.750 km/Jahr anstatt der derzeitigen 4.500 km),
- über 60 und bis zu 160 g/km: 30% (entspricht der heutigen Regelung von 4.500 km/Jahr),
- über 160 und bis zu 190 g/km: 40% (entspricht 6.000 km/Jahr) und ab 2021 50% (entspricht 7.500 km);
- über 190 g/km: 50% (entspricht 7.500 km/Jahr) und ab 2021 60% (entspricht 9.000 km/Jahr). Wie mitgeteilt, betrifft die Neuregelung nur Fahrzeuge, die ab 1. Juli 2020

  • zugelassen (immatrikuliert) werden,
  • vom Arbeitgeber ab diesem Datum mittels Kaufvertrags, Leasings oder Mietvertrageserworben werden und
  • ab diesem Datum Mitarbeitern entgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden.

Zu 3) Was passiert nun aber mit Fahrzeugen, die bereits vor dem 1. Juli 2020 zugelassen worden sind, aber erst nach genanntem Stichtag einem Mitarbeiter überlassen werden? Hier ist man in der Fachpresse bislang in Ermangelung einschlägiger Anleitungen durch die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass für diese Fahrzeuge weiterhin die Regelung nach Punkt 1) Anwendung finden würde. Dem erteilt die Agentur der Einnahmen im Erlass vom 14. August 2020 nun aber eine klare Absage. Für diesen Fall ist weder die Regelung nach Punkt 1), noch jene laut Punkt 2 anwendbar. Die Folge: Der Wert der Privatnutzung (sog. „fringe benefit“) muss nach den allgemeinen Kriterien über den gemeinen Wert (z. B. Tarif Mietwagen bei professionellen Autovermietern) ermittelt werden, abzüglich des anteiligen Wertes der Nutzung des Fahrzeuges im Interesse des Arbeitgebers. Die Agentur verweist in diesem Zusammenhang auf den Erlass Nr. 74 aus dem Jahr 2017 im Bereich der Privatnutzung von Telefongeräten. Eine erste Überlegung in der Fachpresse ist jene, nach einem Verhältnis 5/7 – 2/7 zu arbeiten, ausgehend davon, dass das Fahrzeug für 5 Tage in der Woche für Arbeitszwecke und für 2 Tage für private Zwecke verwendet wird. Es liegt auf der Hand, dass solche Berechnungen – auch in Ermangelung klarer amtlicher Anleitungen – wohl Anlass für unzählige zukünftige Erhebungen bei Finanzkontrollen sein werden.

Daher unsere Empfehlung: Wo immer es heute noch möglich ist, sollte versucht werden, für Fahrzeuge mit Privatnutzung bei Zulassung vor dem 1. Juli 2020 auch eine entsprechende Überlassungsvereinbarung mit dem Mitarbeiter bzw. Verwaltungsrat mit Datum vor dem 1. Juli 2020 zu haben.

Wo dies nicht möglich ist, weil z. B. ein Mitarbeiter erst am 5. Juli 2020 sein Arbeitsverhältnis angetreten hat und dabei vereinbarungsgemäß ein bereits vor dem 1. Juli 2020 zugelassenes Fahrzeug erhalten hat, bleibt ein Trost: Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird, und die Hoffnung ist groß, dass nach diesen heißen Augusttagen wiederum eine ausgewogenere Lösung gefunden werden kann.

Mit freundlichen Grüßen