Überwachungsrat in GmbH – Mindestkapital in AG auf 50.000 Euro herabgesetzt – Anwendung der Bilanzierung nach IFRS ausgedehnt

Überwachungsrat in GmbH – Mindestkapital in AG auf 50.000 Euro herabgesetzt – Anwendung der Bilanzierung nach IFRS ausgedehnt

Die jüngste Gesetzesverordnung zur Steigerung der italienischen Wettbewerbsfähigkeit (G.V. 91/2014, in Kraft seit dem 25. Juni 2014) enthält auf einige wesentliche Änderungen im Gesellschafts- und Bilanzierungsrecht:

  1. Überwachungsrat in GmbHs:

Zunächst werden abermals die Bestimmungen über die Notwendigkeit eines Überwachungsorgans in der GmbH abgeändert: War es bislang so, dass eine GmbH  u. a. dann ein Überwachungsorgan haben musste, wenn das Gesellschaftskapital den Betrag von 120.000 Euro überstieg, so wird das Gesellschaftskapital nun als Parameter für die Notwendigkeit eines Überwachungsorgans gestrichen Die Folge: Eine GmbH kann auch ein Kapital von 1 Mio. Euro haben, ohne dass dadurch die Verpflichtung zur Bestellung eines Kontrollorgans eintritt. Infolge dieser Änderung muss eine GmbH nach geltendem Recht nur mehr in den folgenden drei Fällen ein Kontrollorgan bestellen:

- Die Gesellschaft ist zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet.

- Die Gesellschaft beherrscht eine Gesellschaft, die ihrerseits zur Abschlussprüfung verpflichtet ist, oder

- die Gesellschaft überschreitet in zwei Geschäftsjahren hintereinander zwei der nachstehenden drei Parameter: Bilanzsumme 4,4 Mio. Euro, Umsatzerlöse 8,8 Mio. Euro und  Durchschnittszahl der Beschäftigten über 50.

Die gleichen Neuerungen wie für die GmbHs gelten übrigens in Zukunft auch für die Genossenschaften.

  1. Mindestkapital in Aktiengesellschaften:

- Um die  Akzeptanz der Rechtsform der Aktiengesellschaft zu fördern, wird deren Mindestkapital von bislang 120.000 Euro auf 50.000 Euro reduziert. Die Bestimmung hat sofortige Wirkung; AGs könnten also ihr Stammkapital herabsetzen oder im Falle von Bilanzverlusten das Kapital im Zuge der Abdeckung nur mehr bis zum neuen Mindestbetrag von 50.000 Euro aufstocken.

- Zudem wird die Möglichkeit vorgesehen, Aktien mit mehrfachem Stimmrecht auszugeben, eine Regelung, die bislang laut Art. 2468 ZGB nur bei den GmbHs möglich war und in vielen Fällen bei der Rechtsformentscheidung für eine GmbH ausschlaggebend war.

  1. Anwendung von IAS bzw. IFRS:

Seit 25. Juni 2014 dürfen alle Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss nach IAS bzw. IFRS erstellen; ausgenommen bleiben nur jene Gesellschaften, die zum verkürzten Jahresabschuss zugelassen sind. Zur Erinnerung die bisherige Regelung:

- Zum Jahresabschluss nach IAS waren börsennotierten Gesellschaften, die Banken und bestimmte andere Finanzgesellschaften verpflichtet.

- Daneben durften Gesellschaften, die zum Konzernabschluss verpflichtet waren, und auch solche, die zum Konsolidierungskreis von Gruppen gehörten, die ihrerseits  den Konzernabschluss wahlweise oder verpflichtend nach IFRS erstellten, auch ihren eigenen Jahresabschluss nach IFRS erstellen.

Zusätzliche Kapitalgesellschaften hätten im Zuge einer eigenen Durchführungsverordnung zum IFRS-Abschluss zugelassen werden sollen; diese Verordnung ist allerdings seit Jahren überfällig, so dass der Anwendungsbereich der IAS-Abschlüsse auf die oben aufgezeigte relativ kleine Gruppe beschränkt blieb, während für alle anderen die italienischen handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze galten.

Durch die eingangs erwähnte Verordnung Nr. 91/2014 wird der Bezug auf diese Durchführungsverordnung gestrichen mit der Folge, dass nun grundsätzlich alle Kapitalgesellschaften, ausgenommen nur jene, die – wie oben aufgezeigt – zum verkürzten Jahresabschluss zugelassen sind, wahlweise den Abschluss nach IFRS erstellen dürfen. Ziel dieser Reform ist es, mittleren italienischen Gesellschaften den Zugang zum internationalen Kapitalmarkt zu erleichtern, auf welchem Abschlüsse nach IFRS inzwischen weitgehender Standard sind. Die Maßnahme wird sicher dazu führen, dass der Kreis der Abschlüsse nach IFRS erheblich ausgedehnt wird, und es wird von Fall zu Fall zu entscheiden sein, ob eine Umstellung im Jahresabschluss für 2014 angebracht ist.

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-31-05.07.2014 Änderungen Gesellschaftsrecht und IFRS