Umsetzung des MwSt-Pakets 2010 – Bearbeitung beweglicher Güter
Mit der gesetzlichen Verordnung Nr. 18/2010, in Kraft seit dem 20. Februar 2010, ist - rückwirkend mit 1. Jänner 2010 - das sog. MwSt-Paket 2010 umgesetzt worden. Mit diesem Rundschreiben setzen wir unsere praktischen Anleitungen für Ihre Buchhaltung fort und wollen hiermit die Neuerungen für die Bearbeitung beweglicher Güter erläutern.
Bis zum 31. Dezember 2009 galt: Die Bearbeitung beweglicher Güter in Italien war grundsätzlich hier steuerpflichtig, wenn sie hier ausgeführt worden war, und zwar nur mit Ausnahmen für innergemeinschaftliche Lohnveredelungen im Auftrag von EU-Unternehmen auf zur innergemeinschaftlichen Verbringung bestimmten Gütern, Lohnveredelungen auf zum Export bestimmten Gütern und einschlägigen Befreiungen für ausländische Fahrzeuge.
Seit 1. Jänner 2010 fallen auch die Bearbeitungen von Gütern unter die allgemeine Regelung von Art. 7-ter MwStG, und daraus folgt: Immer dann, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer in einem anderen EU-Land oder auch außerhalb der EU ist, verlagert sich der Ort der Leistung in das Land des Leistungsempfängers.
Die Neuerungen bei Bearbeitungen beweglicher Güter im Auftrag von Unternehmen können wie folgt zusammengefasst werden:
- Bearbeitungen beweglicher Güter im Auftrag ausländischer Unternehmen, unabhängig ob aus der EU oder von außerhalb der EU, sind in Italien nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter DPR 633/1972.
- Es wird nicht wie früher verlangt, dass die Güter zwecks MwSt-Befreiung nach der Bearbeitung Italien verlassen müssen; infolge fallen unter die Befreiung auch Leistungen im Zusammenhang mit dem Kundendienst, Reparaturleistungen oder technischer Assistenz für Güter, die in Italien verbleiben. Entsprechend ist die Bestimmung in Art. 40 Abs. 4-bis D.L. 331/1993 abgeschafft worden.
- Nicht steuerbar sind nicht nur sog. Lohnveredelungen, sondern auch einfache Bearbeitungen von Gütern. So sind nun auch z. B. das Waschen oder Reinigen von Gütern von der MwSt ausgenommen.
- Unverändert ist die italienische Sonderregelung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen geblieben; sie bleiben aufgrund einer italienischen Sonderregelung (Art. 41 Abs. 1 Buchst. c) D.L. 331/1993) Zusatzleistungen zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Für die Bearbeitung beweglicher Güter im Auftrag von Privatpersonen ist hingegen weiterhin der Ort der Ausführung der Leistung ausschlaggebend.
Nachstehend eine Übersicht über die seit 1. Jänner 2010 geltenden Bestimmungen für Bearbeitungen beweglicher Güter:
1. Bearbeitungen durch ital. Unternehmer im Auftrag italienischer Unternehmen: | |||||
Auftraggeber | Leistungserbringer | Ort der Leistung | MwSt-Buchhaltung in Italien | Intra-Meldung | |
Unternehmen mit Sitz in Italien | Unternehmen mit Sitz in Italien | Bearbeitung von Gütern, die nach der Bearbeitung in Italien verbleiben | Ital. Leistungserbringer stellt Rechnung mit MwSt 20% aus. | nein | |
Unternehmen mit Sitz in Italien | Unternehmen mit Sitz in Italien | Bearbeitung von Gütern, die nachher in ein anderes EU-Land verbracht werden. | Ital. Leistungserbringer stellt Rechnung mit MwSt 20% aus. | nein | |
Unternehmen mit Sitz in Italien | Unternehmen mit Sitz in Italien | Bearbeitung auf zeitweilig importierten Gütern u. auf solchen, die nach der Bearbeitung durch Leistungserbringer exportiert werden.* | Ital. Leistungserbringer stellt Re. „nicht MwSt-pflichtig Art. 9 Abs. 1 Zi. 9 DPR 633/1972“ aus. | nein | |
* Die entsprechenden Bestimmungen in Art. 9 Abs. 1 Zi. 9 MwStG sind durch die Reform nicht abgeändert worden, nur ist der Anwendungsbereich stark eingeschränkt, weil bei Auftrag durch einen ausländischen Unternehmer stets die territorialen Voraussetzungen für die Anwendung der ital. MwSt fehlen und entsprechend diese Befreiung nicht mehr zur Anwendung kommen kann.
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2. Bearbeitungen durch ausl. Unternehmer im Auftrag italienischer Unternehmen: | |||||
Auftraggeber | Leistungserbringer | Ort der Leistung | MwSt-Buchhaltung in Italien | Intra-Meldung | |
Unternehmen mit Sitz in Italien | EU-Unternehmer, z. B. deutscher Unternehmer | Bearbeitung von Gütern, die nach der Bearbeitung in Italien oder in der EU verbleiben. | Eigenrechnung Art. 17 Abs. 2 MwStG mit 20% MwSt | ja | |
Unternehmen mit Sitz in Italien | Von außerhalb der EU, z. B. aus der Schweiz | Bearbeitung von Gütern, die nach der Bearbeitung in Italien oder in der EU verbleiben. | Eigenrechnung Art. 17 Abs. 2 MwStG mit 20% MwSt | nein | |
Unternehmen mit Sitz in Italien | EU-Unternehmer, z. B. deutscher Unternehmer | Bearbeitung auf zeitweilig importierten Gütern u. auf solchen, die nach der Bearbeitung durch Leistungserbringer werden. | Eigenrechnung nicht MwSt-pflichtig Art. 9 Abs. 1 Zi. 9 MwStG | ja | |
Unternehmen mit Sitz in Italien | Von außerhalb der EU, z. B. aus der Schweiz | Bearbeitung auf zeitweilig importierten Gütern u. auf solchen, die nach der Bearbeitung durch Leistungserbringer exportiert werden. | Eigenrechnung nicht MwSt-pflichtig Art. 9 Abs. 1 Zi. 9 MwStG | nein | |
Hinweise zur Verbuchung: Wie bereits mitgeteilt, sehen die derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Verpflichtung zur Ausstellung einer Eigenrechnung vor, und zwar auch dann, wenn die Leistung nicht MwSt-pflichtig im Sinne von Art. 9 MwStG ist. Anstelle der MwSt ist im letzten Fall die Bestimmung über die MwSt-Befreiung anzuführen; wahrscheinlich wird es im Zuge der von der Finanzverwaltung angekündigten Korrekturen ermöglicht, anstelle der Erstellung einer Eigenrechnung auch nur eine Integrierung der erhaltenen Rechnungen vorzunehmen, wie es derzeit bereits für innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern vorgesehen ist. Aber auch für den Fall, dass diese Korrektur nicht kommen sollte, stellt die einfache Integrierung einer Rechnung anstelle der Erstellung einer Eigenrechnung höchstens einen Formfehler dar, der kaum Verwaltungsstrafen nach sich ziehen dürfte. Geklärt werden muss in diesem Zusammenhang allerdings, wann die Registrierung erfolgen muss. Eigenrechnungen für Dienstleistungen sind nach den derzeitigen Bestimmungen nämlich spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung der Dienstleistung auszustellen und innerhalb von 15 Tagen zu registrieren. Die Integrierung von innergemeinschaftlichen Rechnungen hingegen hätte innerhalb des Erhaltsmonats, unabhängig von deren Zahlung, zu erfolgen. | |||||
3. Bearbeitungen durch ital. Unternehmen im Auftrag ausländischer Unternehmer: |
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Auftraggeber | Leistungserbringer | Ort der Leistung | MwSt-Buchhaltung in Italien | Intra-Meldung | |
Unternehmen mit Sitz in der EU, z. B. in Deutschland | Unternehmen mit Sitz in Italien | Unabhängig, ob in Italien, in der EU oder außerhalb der EU; auch auf zeitweilig importierten Gütern oder auf solchen, die nachher exportiert werden. | Nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter DPR 633/1972 | ja | |
Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, z. B. Schweiz | Unternehmen mit Sitz in Italien | Unabhängig, ob in Italien, in der EU oder außerhalb der EU; auch auf zeitweilig importierten Gütern oder auf solchen, die nachher exportiert werden. | Nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter DPR 633/1972 | nein | |
Achtung: Durch das Fehlen der territorialen Voraussetzung sind die Bearbeitungen auch dann nicht steuerbar, wenn sie Güter betreffen, die nach ihrer Bearbeitung außerhalb des EU-Raums verbracht werden, oder auf zeitweilig importierten Gütern, dies im Gegensatz zu den gleichen Bearbeitungen im Auftrag von italienischen Unternehmen. Bis zum 31. Dezember 2009 waren solche Leistungen nicht MwSt-pflichtig im Sinne von Art. 40 Abs. 4-bis D.L. 331/1993 bzw. im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Zi. 9, soweit sie Güter betrafen, die nach ihrer Bearbeitung in ein anderes EU-Land bzw. außerhalb der EU verbracht wurden. |
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Unterscheidung zwischen Werkleistung und Werklieferung: Bei Bearbeitungen von Gütern durch oder für Unternehmen in anderen EU-Ländern kann es zu Qualifikationsproblemen kommen, da im italienischen Handelsrecht nicht zwischen Werklieferungen und Werkleistungen unterschieden wird. So gelten z. B. Bearbeitungen in Deutschland und Österreich bei einem Materialeinsatz von mehr als 50% des Auftragswertes als Lieferungen und nicht mehr als Leistungen. In Italien gelten die gleichen Rechtsgeschäfte trotzdem als Leistungen.
4. Bearbeitungen beweglicher Güter im Auftrag von Privatpersonen: Die Bearbeitungen von beweglichen Gütern im Auftrag von Privaten unterliegen der italienischen MwSt, wenn die Leistungen in Italien ausgeführt werden. Hier die Übersicht: |
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Auftraggeber | Leistungserbringer | Gegenstand | MwSt-Buchhaltung in Italien | Intra-Meldung | |
Privatperson aus Italien, EU oder außerhalb | Unternehmen mit Sitz in Italien | Bearbeitung in Italien | Rechnung mit MwSt 20% | nein | |
Privatperson aus Italien, EU oder außerhalb | Unternehmen mit Sitz in Italien | Bearbeitung in der EU oder außerhalb der EU | Nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-sexies DPR 633/1972 | nein | |
Privatperson aus Italien, EU oder außerhalb | Unternehmen mit Sitz in EU oder außerhalb der EU | Bearbeitung in Italien | MwSt-pflichtig in Italien: 20% MwSt über ital. MwSt-Position | nein | |
Privatperson aus Italien, EU oder außerhalb | Unternehmen mit Sitz in EU oder außerhalb der EU | Bearbeitung in anderen EU-Ländern (außerh. Italien) oder außerhalb der EU | In Italien nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-sexies DPR 633/1972 | nein | |
Privatperson aus Italien, EU oder außerhalb | Unternehmen mit Sitz in EU oder außerhalb der EU | Bearbeitung auf zeitweilig importierten Gütern u. auf solchen, die nach der Bearbeitung durch Leistungserbringer oder ausl. Auftraggeber exportiert werden. | Nicht MwSt-pflichtig im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Zi. 9 MwStG | nein | |
Diese Leistungen sind in keinem Fall in den Intra-Meldungen zu erfassen.
5. Zusatzleistungen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen:
Eine Sonderregelung ist in Art. 41. Abs. 1 Buchst. c) D.L. 331/1993 enthalten: Unabhängig davon, ob der Kunde ein Unternehmer oder eine Privatperson ist, gelten Lieferungen von Gütern in ein anderes EU-Land, bei welchen die Güter durch den italienischen Lieferer im anderen EU-Land montiert, eingebaut oder zusammengebaut werden müssen, als den innergemeinschaftlichen Lieferungen gleichgestellt, und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber eine Privatperson ist. Die Dienstleistung der Montage, des Auf- oder Zusammenbaus stellt in diesem Fall eine Zusatzleistung zur Lieferung dar. Die Regelung trifft z. B. auf einen Tischler zu, der eine Einrichtung für ein Büro oder auch für eine Wohnung in Deutschland errichtet und die individuellen Einrichtungsgegenstände nach ihrer Fertigstellung in Deutschland auf- und zusammenbaut. Der Vorteil für das italienische Unternehmen besteht darin, dass ihm dadurch MwSt-freie Umsätze mit Vorteilen bei der MwSt-Erstattung und beim Einkauf unter Aussetzung der MwSt (Plafond) erwachsen. |
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Auftraggeber | Leistungserbringer | Gegenstand | MwSt-Buchhaltung in Italien | Intra-Meldung |
Unternehmen in EU | Unternehmen mit Sitz in Italien | Lieferung von Gütern, die im anderen EU-Land montiert oder zusammengebaut werden. | Rechnung nicht MwSt-pflichtig im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Buchst. c) D.L. 331/1993 | ja |
Privatperson in UE | Unternehmen mit Sitz in Italien | Lieferung von Gütern, die im anderen EU-Land montiert oder zusammengebaut werden. | Rechnung nicht MwSt-pflichtig im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Buchst. c) D.L. 331/1993 | Ja; Achtung Feld mit ID-Nummer bleibt leer. |
6. Sonderregelung für Leistungen auf Pkws Einige Sonderregelungen bestehen für Bearbeitungen/Reparaturen von Personenkraftwagen: |
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Auftraggeber | Leistungserbringer | Gegenstand | MwSt-Buchhaltung in Italien | Intra-Meldung |
Unternehmer in EU (z. B. deut. Unternehmer) | Unternehmen mit Sitz in Italien | Reparatur oder auch nur „ordentl. Behandlungen“ (z. B. Waschen) auf Pkw oder Lkw | Nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter MwStG | ja |
Unternehmer von außerhalb der EU (z. B. Schweiz) | Unternehmen mit Sitz in Italien | Reparatur oder auch nur „ordentl. Behandlungen“ (z. B. Waschen) auf Pkw oder Lkw | Nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter MwStG | Nein |
Privatperson aus Italien oder aus der EU | Unternehmen mit Sitz in Italien | Reparatur oder auch nur „ordentl. Behandlungen“ (z. B. Waschen) auf Pkw oder Lkw | MwSt-pflichtig in Italien mit MwSt 20% | Nein |
Privatperson von außerhalb EU | Unternehmen mit Sitz in Italien | Reparatur auf Pkw oder Lkw mit Nummernschild außerhalb EU (z. B. Schweiz) | Nicht MwSt-pflichtig im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Zi. 9 MwStG | Nein |
Privatperson von außerhalb EU | Unternehmen mit Sitz in Italien | Ordentliche Behandlungen (z. B. Autowäsche) | MwSt-pflichtig in Italien mit MwSt 20% | Nein |
Unternehmen mit Sitz in Italien | Unternehmer in EU | Reparatur oder auch nur „ordentl. Behandlungen“ (z. B. Waschen) auf Pkw oder Lkw | Eigenrechnung Art. 17 Abs. 2 MwStG mit 20% MwSt | Ja |
Unternehmen mit Sitz in Italien | Unternehmer außerhalb der EU | Reparatur oder auch nur „ordentl. Behandlungen“ (z. B. Waschen) auf Pkw oder Lkw | Eigenrechnung Art. 17 Abs. 2 MwStG mit 20% MwSt | Nein |
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Josef Vieider
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