Umsetzung des MwSt-Pakets 2010 – Neuerungen bei den Intra-Meldungen

Umsetzung des MwSt-Pakets 2010 – Neuerungen bei den Intra-Meldungen

Infolge der Umsetzung des MwSt-Pakets 2010 wurden auch die Bestimmungen über die Abgabe der Intra-Meldungen grundsätzlich verändert. Die entsprechenden Bestimmungen sind in der Verordnung vom 22. Febr. 2010 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 53 vom 5. März 2010), im Rundschreiben der Agentur für das Zollwesen vom 22. Februar 2010 und im Rundschreiben Nr. 14/E der Agentur für Einnahmen vom 18. März 2010 enthalten. Die Neuerungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  1. Auch Dienstleistungen von bzw. an Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Land sind in den INTRA-Meldungen anzuführen. Zu diesem Zweck gibt es eigene Vordrucke für die Leistungen.
  2. Die Periodizität der Meldungen ist völlig neu geregelt worden.
  3. Die Meldungen dürfen nach einer Übergangslösung nur mehr mittels elektronischer Post versandt werden, und in diesem Zusammenhang sind auch neue Abgabefristen festgelegt worden.
  4. Angesichts der Verzögerungen bei der Einführung der Reform sind zudem einige Übergangsregelungen erlassen worden.

Nachstehend die Neuerungen im Überblick:

 

  1. Meldung der Dienstleistungen

Wie bereits mehrfach mitgeteilt, sind ab 2010 auch die Dienstleistungen von bzw. an Unternehmen in anderen EU-Ländern in den Intra-Meldungen zu erfassen. Hierfür wurden die neuen Vordrucke Intra-1quater für erbrachte und Intra-2quater für erhaltene Leistungen eingeführt. Zu beachten ist, dass grundsätzlich nur Leistungen im Sinne von Art. 7-ter MwStG zu melden sind. Wie bereits in unseren letzten Rundschreiben erläutert, sind daher insbesondere Grundstücksleistungen (geregelt in Art. 7-quater), Personenbeförderungen, kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln, Restaurationsleistungen, aber auch Messen sowie kulturelle, sportliche, wissenschaftliche und didaktische Leistungen im Allgemeinen nicht meldepflichtig. Zusammenfassend gilt also:

 

Geschäftsvorfälle Meldepflicht Vordruck
Meldung der gegenüber Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Land durchgeführten Lieferungen und Leistungen für innergemeinschaftliche Lieferungen Intra-1 bis
Leistungen, ausgenommen jene in Art. 7-quater und 7-quinquies DPR 633/1972 Intra-1 quater
Meldung der von Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Land erworbenen Lieferungen und Leistungen für innergemeinschaftliche Erwerbe Intra-2 bis
Leistungen im Sinne von Art. 7-ter DPR 633/1972 Intra-2 quater

 

Ergänzt werden muss, dass in den Intra-Meldungen wie bei den Lieferungen pro Meldezeitrum jeweils jene  Dienstleistungen zu melden sind, die in der jeweiligen Bezugsperiode für MwSt-Zwecke registriert worden sind oder hätten registriert werden müssen.

In diesem Zusammenhang hat also für erhaltene Leistungen auch die Entscheidung zwischen Eigenrechnung und „einfacher“ Integrierung der erhaltenen Dienstleistungsrechnung unmittelbare Auswirkung auf die Meldeperiode. Die Integrierung ist mit Bezug auf den Monat des Erhalts der Rechnung vorzunehmen, und entsprechend ist die Rechnung auch in dieser Periode zu registrieren und im Intra zu melden. Entscheidet man sich hingegen für die Eigenrechnung, so ist diese spätestens bei Zahlung auszustellen. Das Ausstellungsdatum der Eigenrechnung ist folglich wesentlich für die Registrierung der Rechnung und auch für die zeitliche Zuordnung in der Intra-Meldung.

 

  1. Geänderte Periodizität der Meldungen

Im Gegensatz zum Vorjahr gibt es heuer keine Jahresmeldungen mehr, sondern grundsätzlich nur mehr Monatsmeldungen. Wer allerdings:

  1. a) weder in einem der vier vorhergehenden Quartale
  2. b) noch im laufenden Quartal

die Schwelle von 50.000 Euro überschritten hat, darf die Meldung auch vierteljährlich abgeben.

Bei der Bestimmung dieser Schwelle von 50.000 Euro sind folgende Grundsätze zu beachten:

 

2.1 Die Schwellen gelten, wie in der Vergangenheit, unabhängig voneinander für aktive und passive Umsätze. Wer z. B. bei den erbrachten meldepflichtigen Dienstleistungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen die Schwelle überschritten hat, bei den erhaltenen Leistungen und innergemeinschaftlichen Erwerben hingegen nicht, muss die Meldung Intra-1 (für erbrachte Lieferungen und Leistungen) monatlich abgeben, während für den Vordruck Intra-2 eine vierteljährliche Meldung ausreichend ist.

 

2.2 Wenn entweder bei den Lieferungen oder bei den Leistungen die Schwelle überschritten worden ist, muss die Meldung für beide Arten von Geschäften monatlich abgegeben werden.

Beispiel 1: Innergemeinschaftliche Lieferungen über 60.000 Euro und meldepflichtige Dienstleistungen über 10.000 Euro: Die Meldungen Intra-1 bis und Intra-1 quater sind monatlich abzugeben.

Bei der Berechnung der Schwelle werden die beiden Umsatzarten Lieferungen und Leistungen aber nicht summiert.

Beispiel 2: Wer pro Quartal 40.000 Euro an ig. Lieferungen und 40.000 Euro an meldepflichtigen Leistungen ausführt, kann die Meldungen Intra-1 bis und Intra-1 quater vierteljährlich einreichen, obwohl in Summe Umsätze über 80.000 Euro getätigt werden.

 

2.3 Kompliziert sind auch die Regelungen bei Überschreiten der Schwelle. Wer die Schwelle im Laufe eines Quartals überschreitet, muss ab dem Folgemonat eine Monatsmeldung abgeben. Im eingangs genannten Rundschreiben Nr. 14/E werden hierfür sehr strenge Regelungen aufgestellt, die von der bislang gängigen Doktrin in der Fachpresse abweichen. Demnach gilt:

- Wer zum 1. Jänner seine Tätigkeit beginnt und dann z. B. im Februar die Schwelle von 50.000 Euro überschreitet, muss laut Rundschreiben bereits innerhalb 25. März 2010 eine vierteljährliche Meldung für Jänner und Februar (Achtung: Das Rundschreiben Nr. 14/E spricht hier zwar von Monatsmeldungen; im Sinne der Anleitungen zu den Intra-Meldungen selbst kann es sich aber nur um eine Quartalsmeldung handeln) abgeben; für März ist sodann eine „normale“ Monatsmeldung innerhalb 25. April einzureichen.

- Überschreitet der gleiche Steuerpflichtige die Schwelle erst im Laufe des Monats März, muss er innerhalb 25. April die Quartalsmeldung abgeben (auch hier spricht das Rundschreiben, wahrscheinlich aufgrund eines Formulierungsfehlers von „Monatsmeldungen“) für die Monate Jänner, Februar und März abgeben. Für April ist sodann jeweils eine Monatsmeldung zu erstellen.

- Würde der gleiche Steuerpflichtige hingegen die Schwelle erst im April überschreiten (z. B. 1. Quartal 30.000 Euro; Monat April 80.000 Euro), so wäre für das erste Quartal innerhalb 25. April 2010 noch eine vierteljährliche Meldung einreichen, und für April müsste innerhalb 25. Mai eine Monatsmeldung erstellt werden.

Übrigens: Für die Berechnung der Schwellen werden die Dienstleistungen des Jahres 2009 nicht mehr beachtet; zur Prüfung, ob in den letzten 4 Quartalen die Voraussetzungen für die vierteljährliche Meldung gegeben waren, müssen für das Jahr 2009 also nur innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe herangezogen werden. Bei den Dienstleistungen wird simuliert, der Unternehmer würde seine Tätigkeit erst mit 1. Jänner 2010 beginnen. Dies wird mit dem eingangs genannten Rundschreiben Nr. 14/E geklärt; man hat sich also so zu verhalten, als wären in den letzten 4 Quartalen des Jahres 2009 überhaupt keine meldepflichtigen Dienstleistungen vorgelegen.

 

2.4 Bei Tätigkeitsbeginn besteht zunächst eine trimestrale Meldepflicht, solange die Schwelle von 50.000 Euro pro Quartal nicht überschritten wird.

 

2.5 Es handelt sich um rollende Schwellen, d. h., die Kontrolle über die Einhaltung der Schwellen ist nicht an das Kalenderjahr gebunden, sondern es sind immer die vier vorhergehenden vier Quartale zu prüfen. Zur Bestimmung der Periodizität im Monat April 2010 wird z. B. zu prüfen sein, ob in keinem der letzten drei Quartale des Jahres 2009 und zudem im ersten Quartal 2010 die Schwelle von 50.000,00 Euro nicht überschritten worden ist. Wer es sich nicht antun will, laufend diese Berechnung vorzunehmen (auch mit den damit verbundenen Fehlerrisiken), kann freiwillig für die Monatsmeldung optieren. Eine derartige Option erfolgt einfach durch schlüssiges Handeln, ist dann aber für das ganze Jahr verbindlich.

 

Die Fristen im Überblick:

 

Quartalsmeldung

Steuerpflichtige, die in den vorhergehenden 4 Trimestern sowie im laufenden Quartal sowohl  bei den Lieferungen als auch bei den Leistungen die Schwelle von 50.000 Euro nicht überschritten haben.
Monatsmeldung Alle Steuerpflichtigen, die sich nicht in der obigen Situation befinden.

 

  1. Telematischer Versand und Fristen

Grundsätzlich ist für Meldungen, welche Perioden ab 2010 betreffen, nur mehr der telematische Versand zulässig, und es gelten folgende neue Abgabetermine:

  • für Monatsmeldungen: jeweils der 25. des Folgemonats;
  • für Quartalsmeldungen: 25. April, 25. Juli, 25. Oktober und 25. Jänner

Zu diesem Zweck ist beim zuständigen Zollamt um eine eigene Ermächtigung zur Nutzung der elektronischen Post („E.D.I.“) anzusuchen. Die entsprechenden Antragsformulare können von der Homepage der Zollbehörde (www.agenziadogane.gov.it) herunter geladen werden.

Empfehlung: Falls Sie selbst die Intra-Meldungen verschicken, empfehlen wir Ihnen, umgehend den entsprechenden Antrag zu stellen.

In einer Übergangsregelung ist zudem festgehalten worden, dass bis zum 30. April 2010 fällige Meldungen (in der Praxis also die Meldungen der Monate Jänner bis März bzw. die erste Quartalsmeldung 2010)  noch auf elektronischen Datenträgern (Disketten) abgegeben werden dürfen. Meldungen in Papierform sind für Perioden ab 2010 hingegen nicht mehr zulässig.  Soweit von dieser Übergangsregelung Gebrauch gemacht wird, wird allerdings der Abgabetermin vom 25. auf den 20. des Folgemonats vorverlegt. Die Daten sind dann mittels Diskette abzugeben, und das Deckblatt muss weiterhin in Papierform mit Unterschrift des ermächtigten Vertreters eingereicht werden.

Es wird aber ausdrücklich geklärt, dass die Ämter bis zur Veröffentlichung des MwSt-Pakets 2010 (am 19. Febr. 2010) noch verpflichtet waren, auch Meldungen in Papierform anzunehmen, und es obliegt den Ämtern, die entsprechenden Daten in die neue Datenbank AIDA einzugeben. Nur für Meldungen nach diesem Datum (es zählt der Poststempel) steht es den Ämtern zu, eine Wiedervorlage der Meldung mittels Diskette oder auf elektronischem Wege zu verlangen, soweit die Meldung noch in Papierform abgegeben worden ist.

 

  1. Übergangsregelung und Nachmeldungen

Wie bereits mitgeteilt, können alle Meldungen der Periode Jänner bis Mai 2010 und des ersten Quartals 2010 innerhalb 20. Juli 2010 straffrei berichtigt werden; zu diesem Zweck muss innerhalb des genannten Termins eine entsprechende Ergänzungsmeldung abgegeben werden. Dies setzt allerdings zuvor die termingerechte Abgabe einer Meldung voraus; nur dann sind Ergänzung oder Berichtigung zulässig.

Mit Rundschreiben Nr. 14/E vom 18. März 2010 wird zudem vorgesehen, dass aufgrund der verspäteten Veröffentlichung der Durchführungsbestimmungen (Sie erfolgte, wie eingangs aufgezeigt, im Amtsblatt vom 5. März 2010, also nach Fälligkeit der Meldungen für den Monat Jänner.) zumindest für den Monat Jänner 2010 noch innerhalb 4. Mai 2010 straffrei eine Meldung nachgereicht werden kann, auch wenn bislang keine Meldung abgegeben worden ist. Die Finanzverwaltung begründet dieses Entgegenkommen mit ausdrücklicher Berufung auf das Statut des Steuerzahlers, wonach für Neuerungen bei Meldungen eine Übergangszeit von 60 Tagen zuerkannt werden muss.

Das Rundschreiben gesteht die Fristverlängerung ausdrücklich für die Meldung mit Bezug auf Jänner 2010 zu; das Statut der Steuerzahler würde mit der gleichen Begründung eine Fristverlängerung auf den 4. Mai auch für die Monate Februar und März sowie für das 1. Quartal 2010 zulassen.

 

Empfehlung: Falls Sie es versäumt haben, die Meldung für den Monat Jänner 2010 abzugeben, können Sie diese straffrei innerhalb 4. Mai 2010 nachreichen. Falls die Meldung für Jänner fehlerhaft war, kann sie innerhalb 20. Juli 2010 straffrei berichtigt werden.

Für die Monate Februar bis Mai sowie für das 1. Quartal 2010 ist zu empfehlen, trotz aller bekannten technischen Probleme auf jeden Fall eine Meldung, auch unvollständig oder mit Fehlern, innerhalb der aufgezeigten Termine abzugeben; innerhalb 20. Juli 2010 kann dadurch straffrei eine Berichtigung erfolgen.

Falls Sie die Meldung für Februar versäumt haben, so vermerken Sie bitte für den Fall einer Steuerprüfung, dass die Agentur der Steuereinnahmen für den konkreten Fall mit dem obgenannten Rundschreiben Nr. 14/E vom 18. März 2010 ausdrücklich bestätigt hat, dass der Steuerpflichtige im Sinne von Art. 3 G. 212/2000 zumindest 60 Tage vor Fälligkeit über die notwendigen Vordrucke für eine Meldung verfügen muss. In diesem Fall liegen die Durchführungsbestimmungen seit dem 5. März vor. Entsprechend müsste es auch für den Monat Februar zulässig sein, innerhalb 4. Mai die Meldung straffrei nachzureichen.

 

  1. Einige Hinweise zum Ausfüllen der Vordrucke „Intra quater“

Die Vordrucke „Intra quater“ für Dienstleistungen haben einige Besonderheiten im Vergleich zu den inzwischen vertrauten Meldungen für Erwerbe und Lieferungen von Gütern. Hier einige Hinweise auf die wichtigsten Besonderheiten:

-  Kennzahl für die Art der Leistung: So wie bei Lieferungen und Erwerben die Kennzahl für das jeweilige Gut anzuführen ist, muss bei den Leistungen ein Kodex für die erbrachte bzw. erhaltene Dienstleistung angegeben werden. Diesem Rundschreiben legen wird die amtliche Tabelle dieser Leistungskennzahlen bei. Verwirrend ist dabei, dass die Liste leider auch zahlreiche Leistungen (z. B. Grundstücksleistungen) enthält, die überhaupt nicht meldepflichtig sind.

- Rechnungsnummer und Rechnungsdatum: Mit dem eingangs genannten Rundschreiben Nr. 14/E wurde klargestellt, dass für erhaltene Dienstleistungen nicht das Datum und die Nummer der erhaltenen Rechnung des nicht ansässigen Leistungserbringers anzuführen sind, sondern Datum und Nummer der Eigenrechnung, wie sie vom italienischen Auftraggeber zugeteilt werden; wird auf die Eigenrechnung verzichtet und für die Ergänzung der Rechnung optiert, so sind Protokollnummer und –datum dieser Ergänzung zu melden.

- Anzugeben ist auch, ob die Leistung einmalig (Kennzahl „I“) oder wiederholt (Kennzahl „R“) erbracht wird.

- Weiters ist, im Unterschied zu den Lieferungen und Erwerben, auch die Zahlung anzugeben. Und zwar ist in einer Spalte („Modalità di incasso“) zu erklären, ob die Zahlung über Banküberweisung (Kennzahl „B“),  Gutschrift auf ein Bankkontokorrent (Kennzahl „A“) oder über eine andere Zahlungsform (Kennzahl „X“) erfolgt. Hier wird in dem zitierten Rundschreiben Nr. 14/E übrigens geklärt, dass für den Fall, dass bei Abgabe der Meldung noch gar keine Zahlung erfolgt ist, einfach das „X“ anzumerken ist.

- Schließlich ist das Land anzuführen, in welchem die Zahlung durchgeführt wird. In Ermangelung einschlägiger Anleitungen geht man hier allgemein davon aus, dass die ISO-Kennzahl des Landes zu melden ist, von dem aus die Zahlung geleistet worden ist. Ein italienisches Unternehmen, das eine Leistung aus Österreich erhält und diese von seiner Bank in Italien aus bezahlt, wird nach dieser Auslegung also Italien anführen; sollte das gleiche Unternehmen selbst über eine Bankkonto in Österreich verfügen und von da aus die Zahlung leisten, wird im gleichen Beispiel Österreich als Land der Zahlung angeführt werden.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Josef Vieider

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