Umsetzung des MwSt-Pakets 2010 – Vermietung von beweglichen Gütern und von Beförderungsmitteln

Umsetzung des MwSt-Pakets 2010 – Vermietung von  beweglichen Gütern und von Beförderungsmitteln

Mit der gesetzlichen Verordnung Nr. 18/2010, in Kraft seit dem 20. Februar 2010, ist - rückwirkend mit 1. Jänner 2010 - das sog. MwSt-Paket 2010 umgesetzt worden. Mit diesem Rundschreiben setzen wir unsere praktischen Anleitungen fort, und zwar sollen hier noch die Auswirkungen auf die Vermietung von beweglichen Gütern und Beförderungsmitteln erörtert werden. Vorweggenommen werden muss, dass alle hier aufgezeigten Regelungen für sog. Vermietungen auch für das Leasing gelten.

 

  1. Vermietung beweglicher Güter, die keine Transportmittel sind

Seit 1. Jänner 2010 gilt für die Vermietung beweglicher Güter, die keine Beförderungsmittel sind, der allgemeine Grundsatz laut Art. 7-ter MwStG: Soweit der Mieter Unternehmer in einem anderen EU-Land oder auch außerhalb der EU ist, verlagert sich der Ort der Leistung in das Land des Mieters; soweit der Mieter hingegen eine Privatperson aus Italien oder der EU ist, bleibt die Vermietung im Land des Vermieters steuerbar. Eine Sonderregelung gilt für Vermietungen beweglicher Güter an Privatpersonen, die außerhalb der EU ansässig sind. Nachstehend eine Übersicht:

Vermieter Mieter Ort der Nutzung MwSt-Buchhaltung in Italien Intra-Meldung
Unternehmer aus EU Ital. Unternehmer unabhängig, ob in Italien, in der EU oder außerh. EU Eigenrechnung Art. 17 Abs. 2 MwStG mit 20% MwSt ja
Unternehmer von außerh. EU (z. B. Schweiz) Ital. Unternehmern unabhängig, ob in Italien, in der EU oder außerh. EU Eigenrechnung Art. 17 Abs. 2 MwStG mit 20% MwSt nein
Ital. Unternehmer Unternehmer aus EU (z. B. Deutschland) unabhängig, ob in Italien, in der EU oder außerh. EU Nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter DPR 633/1972 ja
Ital. Unternehmer Unternehmer von außerh. EU (z. B. Schweiz) unabhängig, ob in Italien, in der EU oder außerh. EU Nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter DPR 633/1972 nein
Ital. Unternehmer Privatperson aus EU unabhängig, ob in Italien, in der EU oder außerh. EU Ital. Vermieter stellt Rechnung mit MwSt 20% auf. nein
Ital. Unternehmer Privatperson von außerhalb EU unabhängig, ob in Italien, in der EU oder außerh. EU Nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-septies DPR 633/1972 nein
Ital. Unternehmer Ital. Unternehmer oder Privatperson aus Italien unabhängig, ob in Italien, in der EU oder außerh. EU Ital. Vermieter stellt Rechnung mit MwSt 20% aus. nein

Zu beachten ist insbesondere, dass durch die Reform der Ort der Nutzung des Gutes überhaupt nicht mehr von Bedeutung ist. Zur Erinnerung: Bis zum 31. Dezember 2009 war für die Anmietung durch einen italienischen Unternehmer eines Gutes, das außerhalb der EU verwendet wurde, hier keine Eigenrechnung auszustellen. Und umgekehrt hatte ein italienischer Vermieter an einen Mieter außerhalb der EU, unabhängig ob Unternehmer oder Privatperson, keine Rechnung mit italienischer MwSt auszustellen, wenn das Gut auch außerhalb Italiens genutzt wurde; bei Verwendung innerhalb Italiens hingegen war bei einem Mieter mit Sitz außerhalb der EU auf jeden Fall eine Rechnung mit MwSt auszustellen. Zu beachten ist sodann die Sonderregelung in Art. 7-septies MwStG, wonach Vermietungen beweglicher Güter an Privatpersonen außerhalb der EU jetzt nicht mehr in Italien steuerbar sind.

Hinweise zur Verbuchung: Wie bereits in den letzten Rundschreiben mitgeteilt, sehen die derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Verpflichtung zur Ausstellung einer Eigenrechnung vor. Wahrscheinlich wird es im Zuge der von der Finanzverwaltung angekündigten Korrekturen ermöglicht werden, anstelle der Erstellung einer Eigenrechnung auch nur eine Integrierung der erhaltenen Rechnungen vorzunehmen, wie es derzeit bereits für innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern vorgesehen ist. Aber auch für den Fall, dass diese Korrektur nicht kommen sollte, stellt die einfache Integrierung einer Rechnung anstelle der Erstellung einer Eigenrechnung höchstens einen Formfehler dar, der kaum Verwaltungsstrafen nach sich ziehen dürfte. Geklärt werden muss in diesem Zusammenhang allerdings, wann die Registrierung erfolgen muss. Eigenrechnungen für Dienstleistungen sind nach den derzeitigen Bestimmungen nämlich spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung der Dienstleistung auszustellen und innerhalb von 15 Tagen zu registrieren. Die Integrierung von innergemeinschaftlichen Rechnungen hingegen hätte innerhalb des Erhaltsmonats, unabhängig von deren Zahlung, zu erfolgen.

Mit Bezug auf die ausgestellten Rechnungen ist daran zu erinnern, dass für Vermietungen an Unternehmer in anderen EU-Ländern in der Rechnung jeweils die ID-Nummer des Mieters anzuführen ist.

 

  1. Vermietung von Beförderungsmitteln

Wie bereits mitgeteilt, gelten für Beförderungsmittel völlig abweichende Regelungen. Bei der Vermietung von  Beförderungsmitteln muss insbesondere zwischen Kurz- und Langzeitmieten unterschieden werden. Als kurzfristig gilt eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen (90 Tage bei Wasserfahrzeugen). Bei einer Dauer über 30 bzw. 90 Tagen hingegen liegt hingegen eine Langzeitmiete vor.

Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln gelten i. W. an dem Ort als ausgeführt, an welchem das Beförderungsmittel dem Empfänger körperlich übergeben wird. Bei langfristigen Vermietungen hingegen gelten i. W. ähnliche Bestimmungen wie bei sonstigen beweglichen Gütern, dies zumindest bei gewerblichen Mietern.

 

2.1. Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln

 

Sie werden von Art. 7-quater DPR 633/1972 geregelt. Demnach gilt: Eine Kurzzeitmiete (also bis zu 30 Tagen bzw. 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen) eines Beförderungsmittels unterliegt der italienischen Mehrwertsteuer,

- wenn das Beförderungsmittel dem Mieter in Italien körperlich übergeben und zudem in Italien oder innerhalb der EU genutzt wird, oder

- wenn es dem Mieter außerhalb der EU (z. B. in der Schweiz) körperlich übergeben und dann in Italien genutzt wird.

Italien hat in diesem Punkt wortwörtlich die entsprechenden Bestimmungen der EU-Richtlinien (Art. 56 EU-RL 2006/112) übernommen. Für die Anwendung der MwSt müssen also gleichzeitig zwei Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar sind der Ort der Bereitstellung (darunter versteht man den Ort der körperlichen Übergabe des Beförderungsmittels) und sodann auf der Ort der Nutzung (hier wird auf den Ort abgestellt, wo mit dem Beförderungsmittel gefahren wird) als Anknüpfungskriterium für die MwSt relevant. Interessant ist, dass es bei Kurzzeitmieten völlig unwesentlich ist, ob der Mieter ein Unternehmer ist oder nicht.

Vermieter Mieter Ort der Nutzung MwSt-Buchhaltung in Italien Intra-Meldung
Ital. Unternehmer Unternehmer oder Privatperson aus Italien, EU oder außerh. EU Bereitstellung in Italien und Nutzung in Italien oder in der EU Ital. Vermieter stellt Rechnung mit MwSt 20% aus. nein
Ital. Unternehmer Unternehmer oder Privatperson aus Italien, EU oder außerh. EU Bereitstellung in Italien und Nutzung außerhalb EU (z. B. in der Schweiz) Nicht steuerbar laut Art. 7-quater DPR 633/1972 nein
Unternehmer in EU (z. B. deutscher Vermieter) Ital. Unternehmer oder ital. Privatperson Bereitstellung in Deutschland und Nutzung in Deutschland oder in der EU (auch in Italien) Leistung unterliegt der deutschen MwSt; keine Eigenrechnung in Italien nein
Unternehmer außerh. EU (z. B. Schweiz) Ital. Unternehmer oder ital. Privatperson Bereitstellung in der Schweiz und Nutzung in Italien Leistung unterliegt ital. MwSt; Unternehmer stellt Eigenrech. aus. nein

Wie aus der Tabelle ersichtlich, fällt bei kurzfristigen Vermietungen keine Verpflichtung zur Intrastat-Meldung an. Der Grund: Wie oben aufgezeigt, ist die Rechtgrundlage für diese Geschäfte nicht im Art. 7-ter MwStG enthalten, und bekanntlich sind nur Dienstleistungen im Sinne von Art. 7-ter meldepflichtig.

 

2.2. Langzeitmieten von Transportmitteln

 

Bei Langzeitmieten, bei welchen also ein durchgehender Besitz oder eine ununterbrochene Nutzung über einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen (90 Tagen bei Wasserfahrzeugen) gestattet wird, muss  - ganz im Gegensatz zu den kurzfristigen Vermietungen von Beförderungsmitteln - unterscheiden werden, ob der Mieter ein Unternehmer oder eine Privatperson ist.

- Soweit Mieter ein Unternehmer ist, verlagert sich der Ort der Leistung in das Land des Mieters im Sinne von Art. 7-ter MwStG.

- Ist der Mieter hingegen eine Privatperson, so ist auf den Ort der Nutzung zu achten, und zwar unterliegt die Vermietung der italienischen MwSt, wenn das Gut von einem ital. Unternehmer vermietet und in Italien oder  in der EU genutzt wird. Umgekehrt unterliegt die Vermietung auch der italienischen MwSt, wenn Vermieter an den Privaten ein Unternehmer von außerhalb der EU ist und das Beförderungsmittel in Italien genutzt wird.

Italien hat hier also nicht die allgemeine Regelung für die B2C-Geschäfte übernommen; in diesem Fall wären Vermietungen an Private immer im Land des Vermieters steuerpflichtig.  Hier wieder die Fallbeispiele:

Vermieter Mieter Ort der Nutzung MwSt-Buchhaltung in Italien Intra-Meldung
Unternehmer aus EU Ital. Unternehmer unabhängig, ob in Italien, in der EU oder außerh. EU Eigenrechnung Art. 17 Abs. 2 MwStG mit 20% MwSt Ja
Unternehmer von außerh. EU (z. B. Schweiz) Ital. Unternehmern unabhängig, ob in Italien, in der EU oder außerh. EU Eigenrechnung Art. 17 Abs. 2 MwStG mit 20% MwSt Nein
Ital. Unternehmer Unternehmer aus EU (z. B. Deutschland) unabhängig, ob in Italien, in der EU oder außerh. EU Nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter DPR 633/1972 Ja
Ital. Unternehmer Unternehmer von außerh. EU (z. B. Schweiz) unabhängig, ob in Italien, in der EU oder außerh. EU Nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter DPR 633/1972 Nein
Ital. Unternehmer Privatperson, unabhängig ob aus Italien, aus der EU oder von außerhalb der EU Nutzung in Italien oder innerhalb der EU Ital. Vermieter stellt Rechnung mit MwSt 20% auf. Nein
Ital. Unternehmer Privatperson, unabhängig ob aus Italien, aus der EU oder von außerhalb der EU Nutzung außerhalb der EU Nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-sexies DPR 633/1972 Nein
Vermieter von außerh. EU (z. B. Unternehmen aus der Schweiz) Privatperson, unabhängig ob aus Italien, aus der EU oder von außerhalb der EU Nutzung in Italien Steuerbar in Italien; ausl. Vermieter muss hier MwSt-Position eröffnen Nein
Vermieter von außerh. EU (z. B. Unternehmen aus der Schweiz) Privatperson, unabhängig ob aus Italien, aus der EU oder von außerhalb der EU Nutzung außerhalb Italiens Nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-sexies DPR 633/1972 Nein

Zu ergänzen bleibt noch, dass für Langzeitmieten an Privatpersonen ab 2013 abermals Änderungen vorgesehen sind.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-14- 17.03.10 MwSt Vermietungen