Umsetzung des MwSt-Pakets 2010 – Vermittlungsleistungen

Umsetzung des MwSt-Pakets 2010 - Vermittlungsleistungen

Wie mitgeteilt, ist mit 20. Februar 2010 die Umsetzung des MwSt-Pakets 2010 (D.Lgs. 18/2010) in Kraft getreten; die meisten darin enthaltenen Neuerungen sind rückwirkend ab 1. Jänner 2010 rechtwirksam, zumal sie unmittelbar auf geltende EU-Bestimmungen zurückzuführen sind. Dies gilt i. W. auch für internationale Vermittlungsleistungen, auf welche in diesem Rundschreiben näher eingegangen werden soll.

Internationale Vermittlungsleistungen für bewegliche Güter werden ab 1. Jänner 2010 i. W. von Art. 7-ter DPR 633/1972 geregelt. Daraus folgt:

- Soweit Auftraggeber der Vermittlungen Unternehmen oder Freiberufler sind, müssen diese Leistungen durchwegs im Land des Auftraggebers bzw. Leistungsempfängers der MwSt unterworfen werden.

- Und die Leistungen sind, soweit sie gegenüber einem Unternehmen oder Freiberufler in einem anderen EU-Land erbracht werden, seit 2010 auch in den Intra-Meldungen zu erfassen.

-Sonderregelungen sind in Art. 7-sexies MwStG für Vermittlungen im Auftrag von Privaten enthalten: Sie unterliegen dort der MwSt, wo das vermittelte Geschäft MwSt-pflichtig ist, und zwar unabhängig vom Wohnsitz von Auftraggeber und Vermittler.

-Sonderbestimmungen bestehen sodann auch für Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Liegenschaften: Sie sind im Sinne von Art. 7-quater Buchst. a) MwStG dort MwSt-pflichtig, wo das Grundstück oder Gebäude belegen ist.

Gleichzeitig wurden im Zuge der Reform die früheren Bestimmungen über die innergemeinschaftlichen Vermittlungen in Art. 40 D.L. 331/1993 endgültig abgeschafft.

 

Nachstehend eine Übersicht über die seit 1. Jänner 2010 geltenden Bestimmungen für Vermittlungsleistungen:

1. Leistungen zwischen italienischen Unternehmen:
Auftraggeber Vermittler Gegenstand MwSt-Buchhaltung in Italien Intra-Meldung
Unternehmen mit Sitz in Italien italienischer Handelsvertreter innerstaatliche Lieferung in Italien (z. B. von Bozen nach Verona) Ital. Handelsvertreter stellt Rechnung mit ital. MwSt 20% aus. nein
Unternehmen mit Sitz in Italien italienischer Handelsvertreter innergemeinschaftliche Lieferung (z. B. von Bozen nach München) Ital. Handelsvertreter stellt Rechnung mit ital. MwSt 20% aus. nein
Unternehmen mit Sitz in Italien italienischer Handelsvertreter Export: z. B. Lieferung von Italien in die Schweiz Provision nicht MwSt-pflichtig Art. 9 Zi. 7 MwStG nein
Unternehmen mit Sitz in Italien italienischer Handelsvertreter Import: Lieferung außerh. EU nach Italien Provision nicht MwSt-pflichtig Art. 9 Zi. 7 MwStG nein
Unternehmen mit Sitz in Italien italienischer Handelsvertreter Lieferung EU-EU (z. B. Österreich-Deutschland oder auch Österreich-Österreich) Ital. Handelsvertreter stellt Re. mit ital. MwSt 20% aus. nein
Unternehmen mit Sitz in Italien italienischer Handelsvertreter Lieferungen außerh. EU (z. B. Schweiz – USA oder auch Schweiz - Schweiz) Provision nicht MwSt-pflichtig Art. 9 Zi. 7 MwStG nein
Zu beachten ist insbesondere, dass ab 1. Jänner auch Vermittlungsleistungen für Lieferungen außerhalb der Europäischen Union nicht MwSt-pflichtig im Sinne von Art. 9 MwStG sind; diese Klassifizierung passt eigentlich nicht in das Schema des EU-MwSt-Pakets, ist aber nach Presseberichten darauf zurückzuführen, dass man hier den Handelsvertretern etwas entgegen kommen wollte. Der Vorteil besteht nämlich darin, dass durch diese Klassifizierung ein Anspruch auf Einkauf unter Aussetzung der MwSt (sog. „Plafond“) erwächst.

 

2. Vermittlungen an italienische Unternehmen durch Handelsvertreter mit Sitz in EU-Ländern:

 
Auftraggeber Vermittler Gegenstand MwSt-Buchhaltung in Italien Intra-Meldung
Unternehmen mit Sitz in Italien Vermittler aus EU; z. B. deutscher Handelsvertreter innerstaatliche Lieferung in Italien (z. B. von Bozen nach Verona) Eigenrechnung Art. 17 Abs. 2 MwStG mit 20% MwSt Ja
Unternehmen mit Sitz in Italien Vermittler aus EU; z. B. deutscher Handelsvertreter innergemeinschaftliche Lieferung (z. B. von Bozen nach München) Eigenrechnung Art. 17 Abs. 2 MwStG mit 20% MwSt Ja
Unternehmen mit Sitz in Italien Vermittler aus EU; z. B. deutscher Handelsvertreter Export: z. B. Lieferung von Italien in die Schweiz Eigenre. Art. 17 Abs. 2 MwStG, nicht MwSt-pflichtig Art. 9 Zi. 7 MwStG Ja
Unternehmen mit Sitz in Italien Vermittler aus EU; z. B. deutscher Handelsvertreter Import: z. B. Lieferung von der Schweiz nach Italien Eigenre. Art. 17 Abs. 2 MwStG, nicht MwSt-pflichtig Art. 9 Zi. 7 MwStG Ja
Unternehmen mit Sitz in Italien Vermittler aus EU; z. B. deutscher Handelsvertreter Lieferung EU-EU (z. B. von Österreich nach Deutschland) oder auch nur innerhalb von Österreich Eigenrechnung Art. 17 Abs. 2 MwStG mit 20% MwSt Ja
Unternehmen mit Sitz in Italien Vermittler aus EU; z. B. deutscher Handelsvertreter Lieferungen außerh. EU (z. B. von Schweiz in die USA) oder auch nur innerhalb der Schweiz (Schweiz-Schweiz) Eigenre. Art. 17 Abs. 2 MwStG, nicht MwSt-pflichtig Art. 9 Zi. 7MwStG Ja
Noch ein Hinweis zur Buchhaltung: Die gesetzlichen Bestimmungen sehen derzeit die Verpflichtung zur Ausstellung einer Eigenrechnung für den italienischen Auftraggeber vor, und zwar auch dann, wenn die Leistung nicht MwSt-pflichtig im Sinne von Art. 9 MwStG ist. Anstelle der MwSt ist im letzten Fall die Bestimmung über die MwSt-Befreiung anzuführen (i. d. R. also Art. 9 Abs. 1 Zi. 7 DPR 633/1972).

Mit großer Wahrscheinlichkeit wird es im Zuge der von der Finanzverwaltung angekündigten Korrekturen am gesamten MwSt-Paket ermöglicht werden, anstelle der Erstellung einer Eigenrechnung auch nur eine Integrierung der erhaltenen Rechnungen vorzunehmen, wie es derzeit bereits für innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern vorgesehen ist. Aber auch für den Fall, dass diese Korrektur nicht kommen sollte, stellt die einfache Integrierung einer Rechnung anstelle der Erstellung einer Eigenrechnung bereits heute höchstens einen Formfehler dar, der kaum Verwaltungsstrafen nach sich ziehen dürfte. Geklärt werden muss in diesem Zusammenhang allerdings, wann die Registrierung erfolgen muss. Eigenrechnungen für Dienstleistungen sind nach den derzeitigen Bestimmungen nämlich spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung der Dienstleistung auszustellen und innerhalb von 15 Tagen zu registrieren. Die Integrierung von innergemeinschaftlichen Rechnungen hingegen hätte innerhalb des Erhaltsmonats, unabhängig von deren Zahlung, zu erfolgen.

 

3. Vermittlungen an italienische Unternehmen durch Vertreter mit Sitz außerhalb der EU:

Auftraggeber Vermittler Gegenstand MwSt-Buchhaltung in Italien Intra-Meldung
Unternehmen mit Sitz in Italien Vermittler außerhalb EU; z. B. Schweizer Handelsvertreter innerstaatliche Lieferung in Italien (z. B. von Bozen nach Verona) Eigenrechnung Art. 17 Abs. 2 MwStG mit 20% MwSt Nein
Unternehmen mit Sitz in Italien Vermittler außerhalb EU; z. B. Schweizer Handelsvertreter innergemeinschaftliche Lieferung (z. B. von Bozen nach München) Eigenrechnung Art. 17 Abs. 2 MwStG mit 20% MwSt Nein
Unternehmen mit Sitz in Italien Vermittler außerhalb EU; z. B. Schweizer Handelsvertreter Export: Lieferung Italien außerhalb EU (z. B. Bozen – Schweiz) Eigenre. Art. 17 Abs. 2 MwStG, nicht MwSt-pflichtig Art. 9 MwStG Nein
Unternehmen mit Sitz in Italien Vermittler außerhalb EU; z. B. Schweizer Handelsvertreter Import: Lieferung außerh. EU nach Italien (z. B. Schweiz – Italien) Eigenre. Art. 17 Abs. 2 MwStG, nicht MwSt-pflichtig Art. 9 MwStG Nein
Unternehmen mit Sitz in Italien Vermittler außerhalb EU; z. B. Schweizer Handelsvertreter Lieferung EU-EU (z. B. Österreich-Deutschland) oder auch innerhalb von Österreich Eigenrechnung Art. 17 Abs. 2 MwStG mit 20% MwSt Nein
Unternehmen mit Sitz in Italien Vermittler außerhalb EU; z. B. Schweizer Handelsvertreter Lieferungen außerh. EU (z. B. Schweiz - USA) oder auch nur innerhalb der Schweiz (Schweiz-Schweiz) Eigenre. Art. 17 Abs. 2 MwStG, nicht MwSt-pflichtig Art. 9 MwStG Nein
Mit Bezug auf die Eigenrechnungen gelten die hier die gleichen Überlegungen, wie sie oben unter Punkt 2) angeführt wurden.

Empfehlung: Es ist ratsam, in der Buchhaltung für die zwei Arten von Eigenrechnungen (Vermittlungen aus EU, bzw. von außerhalb der EU) unterschiedliche Buchungsschlüssel anzulegen, zumal die Leistungen der Vermittler mit Sitz außerhalb der EU, wie aufgezeigt, nicht in den Intra-Meldungen zu erfassen sind.

 

4. Vermittlungen italienischer Unternehmer an ausländische Unternehmer:

Vermittlungsleistungen für bewegliche Güter im Auftrag von Unternehmen mit Sitz im Ausland, unabhägig ob inner- oder außerhalb der EU, sind in Italien nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter MwStG, und zwar völlig unabhängig davon, wo das vermittelte Geschäft selbst MwSt-pflichtig ist; daraus folgt: Die Leistungen sind auch dann nicht steuerbar, wenn sie sich auf Importe oder Exporte beziehen.

Die Fälle im einzelnen:

Auftraggeber Vermittler Gegenstand MwSt-Buchhaltung in Italien Intra-Meldung
Unternehmen mit Sitz in EU, z. B. deutsches Unternehmen italienischer Handelsvertreter beliebige Vermittlungsleistungen beweglicher Güter (Inland, EU oder außerhalb EU) Nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter DPR 633/1972 ja
Unternehmen mit Sitz außerhalb EU, z. B. Schweizer Unternehmer italienischer Handelsvertreter beliebige Vermittlungsleistungen beweglicher Güter Inland, EU oder außerhalb EU) Nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter DPR 633/1972 nein

Empfehlung: Auch hier empfiehlt es sich, für die beiden Arten von Vermittlungsleistungen unterschiedliche Buchungsschlüssel zu verwenden, um eine Unterscheidung zwischen solchen Leistungen zu haben, die in den Intra-Meldungen zu erfassen sind, und jenen, die dort nicht zu melden sind, weil der Auftraggeber nicht in der EU ansässig ist. Obwohl die aufgezeigten Geschäftsvorfälle nicht zum Umsatz für MwSt-Zwecke zählen, muss bei Auftraggebern aus anderen EU-Ländern eine Rechnung ausgestellt und nach den allgemeinen Bestimmungen in der MwSt-Buchhaltung erfasst  werden.

Zu erinnern ist auch daran, dass bei Vermittlungsleistungen an in anderen EU-Ländern ansässige Unternehmen stets die ID-Nummer des Auftraggebers in der Rechnung anzuführen ist.

Zu beachten ist, dass aufgrund der fehlenden territorialen Voraussetzung diese Leistungen auch dann nicht als „Nicht MwSt-pflichtig im Sinne von Art. 9 MwStG“ zu fakturieren sind, wenn sie sich auf Importe, Exporte oder Lieferungen außerhalb der EU beziehen. Die negative Folge: Die aufgezeigten Umsätze bilden keinen sog. „Plafond“ und berechtigen somit nicht zum Einkauf unter Aussetzung der MwSt.

 

  1. Vermittlungen italienischer Unternehmer an Private

Vermittlungsleistungen im Namen und auf Rechnung von Privaten unterliegen dann der italienischen MwSt, wenn auch das vermittelte Geschäft der italienischen MwSt unterliegt. Soweit das Geschäft der italienischen MwSt unterliegt, ist also auch die Vermittlungsleistung mit italienischer MwSt in Rechnung zu stellen.

Soweit das zugrunde liegende Geschäft hingegen nicht der italienischen MwSt unterliegt, ist die Vermittlungsleistung „nicht steuerbar“ im Sinne von Art. 7-sexies DPR 633/1972.

Vermittlungsleistungen an Private sind in keinem Fall in den Intra-Meldungen zu erfassen.

Ausländische Unternehmen, die Vermittlungsleistungen an Private für in Italien steuerpflichtige Geschäftsvorfälle erbringen, müssen in Italien einen Fiskalvertreter bestellen oder sich hier registrieren lassen (nur für EU-Unternehmen möglich), um so die Leistungen der italienischen MwSt unterwerfen zu können.

 

  1. Sonderregelung für Grundstücksvermittlungen

Sog. „Grundstücksleistungen“ sind – unabhängig davon, ob gewerblicher oder privater Auftraggeber – dort MwSt-pflichtig, wo sich die Liegenschaft befindet. Dies betrifft auch Vermittlungen von Grundstücken. Daraus folgt:

Auftraggeber Vermittler Gegenstand MwSt-Buchhaltung in Italien Intra-Meldung
Unternehmen mit Sitz in EU, z. B. deutsches Unternehmen Ital. Immobilienmakler Verkauf einer Liegenschaft in Italien In Italien MwSt-pflichtig; MwSt 20% nein
Unternehmen mit Sitz in EU, z. B. deutsches Unternehmen Ital. Immobilienmakler Verkauf einer Liegenschaft in Deutschland In Italien nicht steuerbar lt. Art. 7-quater DPR 633/1972 nein
Italienisches Unternehmen Immobilienmakler mit Sitz im Ausland (z. B. dt. Handelsvertreter) Verkauf einer Liegenschaft in Italien Eigenrechnung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DPR 633/1972 mit MwSt 20% nein
Italienisches Unternehmen Immobilienmakler mit Sitz im Ausland (z. B. dt. Handelsvertreter) Verkauf einer Liegenschaft in Deutschland In Italien nicht steuerbar lt. Art. 7-quater DPR 633/1972 nein

Zu beachten ist, dass bei diesen Vermittlungsleistungen durch ausländische Unternehmen, soweit sie sich auf in Italien belegene Liegenschaften beziehen, zwar der Ort der Leistung sich nach Italien verlagert, dass diese Leistungen allerdings nie Eingang in die Intra-Meldungen finden, weil sie nicht durch Art. 7-ter DPR 633/1972 geregelt sind. Es gibt also auch keine unterschiedliche Behandlung von Provisionen von Vertretern aus anderen EU-Ländern und solchen von Vertretern aus Ländern außerhalb der EU.

Umgekehrt hat auch ein italienischer Immobilienmakler, der im Auftrag z. B. eines deutschen Unternehmens eine Liegenschaft in Deutschland vermittelt, diese Leistung zwar ohne ital. MwSt (im Sinne von Art. 7-quater DPR 633/1972) in Rechnung zu stellen, aber nicht in der Intra-Meldung anzuführen.

 

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-11- 01.03.10 MwSt Vermittlungen