Umwandlung Sparpaket 2010 – Steuerrechtliche Auswirkungen auf Steuerfestsetzung

Umwandlung Sparpaket 2010 – Steuerrechtliche Auswirkungen auf Steuerfestsetzung

Die Notverordnung Nr. 78/2010 vom 31. Mai 2010 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 125 vom 31.05.2010 und in Kraft mit dem Tag der Veröffentlichung) wurde mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 122/2010 vom 30. Juli 2010 ratifiziert. Dieses Umwandlungsgesetz ist mit 31. Juli 2010 in Kraft getreten.

Wir haben bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 20/2010 über die Änderungen berichtet. Nachstehend informieren wir Sie über die definitiven Neuerungen nach erfolgter Ratifizierung des Sparpakets, soweit es den Bereich der Steuerfestsetzung und –einhebung betrifft.

 

 

 

 

Neuerungen beim Einkommensmaßstab (sog. „redditometro“)

Pfeilspitze im Kampf gegen die Steuerhinterziehung soll eine Neugestaltung des Einkommensmaßstabes, des sog. „redditometro“, sein. Es geht um die vereinfachte Prüfung des erklärten Einkommens unter Berücksichtigung von Lebensstandard und der im Jahr getätigten Ausgaben. Dabei gelten die neuen Vorschriften für die Berechnung rückwirkend bereits für die Steuerperiode 2009, wenngleich erhebliche Zweifel ob der Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Anwendbarkeit herrschen. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

- Die Ausgaben und die geschätzten Einkommen werden mit Bezug auf die Familie des Steuerpflichtigen berechnet. Dabei soll auch der jeweilige Wohnort berücksichtigt werden. Man unterscheidet dabei zwischen notwendigen Ausgaben und solchen mit Luxuscharakter, wobei statistische Parameter unterlegt werden. Die genauen Parameter, anhand derer das vermutete Einkommen ermittelt wird, müssen mittels eigener Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, sie sollen sich aber nicht mehr auf einzelne Güter (Wohnwagen) beschränken.

- Es gilt nun die relative Vermutung, dass die Ausgaben einer Steuerperiode auch mit Einkünften der gleichen Periode finanziert worden sind. Bislang galt hier die Annahme, dass die Ausgaben durch Einkommen des betreffenden und der vier Vorjahre finanziert wurden. Allerdings ist der Gegenbeweis zulässig. Im Klartext: Für den Steuerpflichtigen, der in einem Jahr 100.000 Euro ausgibt, gilt auch die Vermutung, dass er in diesem Jahr 100.000 Euro an Einkünften erzielt hat.

- Eine positive Neuerung: Nicht mehr unmittelbar berücksichtigt werden bei der neuen Berechnungsmethode die Vermögenszuwächse, wie z. B. der Erwerb einer Liegenschaft, der sich nach der bisherigen Regelung hätte über die Einkünfte des laufenden und der 4 Vorjahre finanzieren müssen.

- Infolge der aufgezeigten Berechnungen, die aufgrund der überarbeiteten Datenbanken erstellt werden, soll es zu automatischen Kontrollen kommen, wobei zumindest all jene Steuerpflichtigen ausgewählt werden, bei welchen zwischen erfassten Ausgaben und gemeldeten Einkünften in der Steuerperiode eine Differenz von zumindest 20% aufscheint.

- Für eine Steuerfestsetzung aufgrund des Einkommensmaßstabes reicht also die Abweichung um 20% auch nur in einem einzigen Jahr aus; bisher war die Abweichung um zumindest 25%, und dies über zumindest zwei Jahre, erforderlich gewesen.

- Noch ein Trostpflaster: Im Falle einer Prüfung muss der Steuerpflichtige auf jeden Fall vorgeladen werden, um die festgestellten Differenzen erklären und widerlegen zu können.

Im Zuge der Umwandlung haben die Bestimmungen in Art. 22 keinerlei Änderungen erfahren. Für die praktische Anwendung der Neuerungen sind allerdings noch Durchführungsbestimmungen notwendig.

   
 

 

 

Mithilfe der Gemeinden bei der Steuereinhebung (Art. 18)

Die Rolle der Gemeinden im Kampf gegen die Steuerhinterziehung soll massiv aufgewertet werden: Allgemein werden die Gemeinden angehalten, das Steueramt und das INPS/NISF bei der Steuerprüfung zu unterstützen und die diesbezüglichen Informationen weiterzuleiten

Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern müssen innerhalb Ende August 2010 ein Reglement für die Einführung eines Steuerbeirates erlassen; kleinere Gemeinden müssen einen solchen Beitrat auf Bezirksebene einführen und haben hierzu bis Ende November  2011 Zeit. Dieses Organ soll die Agentur der Einnahmen insbesondere bei Steuerfestsetzungen im Rahmen des Einkommensmaßstabes („redditometro“) unterstützen und zudem die „Agenzia del Territorio“ bei der Erfassung der steuerpflichtigen Liegenschaften unterstützen.

Die Gemeinden werden im Gegenzug mit 33% (bisher 30%) der zusätzlichen Steuereinnahmen beteiligt.

Die Details zu den Neuerungen sollen über eigene Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

   
 

 

 

Zahlungen bei Steuerfestsetzungen

(Art. 38)

Die schwerwiegendsten  Auswirkungen des gesamten Sparpakets 2010 dürften die Änderungen im Zusammenhang mit der Steuereintreibung bei Steuerfestsetzungen im Bereich der Einkommensteuern und der Mehrwertsteuer haben. Sie haben aufgrund der Änderungen im Zuge der Umwandlung allerdings erst Wirksamkeit für ab dem 1. Juli 2011 zugestellte Bescheide, welche zudem aber rückwirkend ab dem 31.12.2007 laufende Steuerperioden betreffen können. Die Neuerungen:

- Die Bescheide stellen nach Ablauf von 60 Tagen selbst einen Einhebungstitel dar; es ist also nicht mehr zusätzlich die Zustellung einer Steuerkartelle notwendig.

- Soweit der Steuerpflichtige keinen Einspruch gegen den Bescheid einlegt, ist er daher angehalten, innerhalb der genannten Frist von 60 Tagen die vollen Zahlungen zu leisten. Ein kleiner Vorteil: Dadurch, dass nicht die Zustellung einer Steuerkartelle abgewartet werden muss, erspart sich der Steuerpflichtige zumindest die Einhebungsgebühr in Höhe von derzeit 4,65%.

- Soweit er hingegen Einspruch einlegt, muss er trotzdem die vorgeschriebenen Steuern in Höhe von 50% provisorisch innerhalb der Frist von 60 Tagen entrichten.

- Unterbleibt die Zahlung, kann bereits 30 Tage nach Ablauf der 60-Tagefrist die Zwangsvollstreckung betrieben werden, und zwar aufgrund des Feststellungsbescheides selbst.

- Weiterhin möglich ist es, eine Aussetzung der Einhebung zu beantragen, soweit die einschlägigen Voraussetzungen (nachhaltige und gravierende Schädigung sowie Nachweis des „fumus buoni iuris“) erfüllt sind. Wird die Aussetzung nicht gewährt, hat der Steuerpflichtige trotz Einspruchs gegen den Bescheid nach Ablauf von 30 Tagen ab Hinterlegung der Ablehnung mit der Zwangseintreibung von zumindest 50% der Steuern zu rechnen.

Hinweis: Wer weiß, wie ungerechtfertigt  Steuerbescheide oft sind, kann sich vorstellen, welche Auswirkungen diese Neuerung haben wird. Auf jeden Fall wird es in Zukunft umso wichtiger sein, bei Steuerkontrollen nach Möglichkeit bereits anhand des Feststellungsprotokolls eine Einigung zu suchen und so im Vorfeld die Zustellung eines Bescheides zu vermeiden.

   
Zustellung Steuerkartellen (Art. 38) Die Zustellung von Steuerkartellen kann seit 31. Mai 2010 auch über die elektronische Post (PEC) erfolgen; es ist daher allen Unternehmen, die bereits über die obligatorische Postadresse verfügen, zu empfehlen, immer wieder Einsicht in das elektronische Postfach zu nehmen. Dieses Verfahren ist im Zuge der Umwandlung voll bestätigt worden.
   
 

Einschränkung Bargeldverkehr

(Art. 20)

Die Verwendung von Bargeld und von Überbringer-Wertpapieren wurde mit Wirkung 31. Mai 2010 von zuvor 12.500 Euro auf den Betrag von 5.000 Euro herabgesetzt. Die Einschränkung betrifft neben dem Bargeld insbesondere Überbringersparbücher, Postsparbücher und übertragbare Bankschecks. Alle Steuerpflichtigen, welche zur Kontrolle der Geldwäsche verpflichtet sind (vor allem Banken, aber auch Wirtschaftsprüfer), sind angehalten, entsprechende Vergehen zu melden. Verletzungen der Bestimmungen werden mit Strafen in Höhe von 1% bis 40% des bezahlten Betrages geahndet bei einer Mindeststrafe von zumindest 3.000,00 Euro. Geahndet werden auch „künstliche“ Aufteilungen von Zahlungsflüssen, um den neuen Grenzwert zu umgehen.

Hinweis: Insbesondere ist also darauf zu achten, dass Bankschecks seit 31. Mai 2010  mit einem Betrag ab 5.000,00 Euro auf jeden Fall auf den Namen des Begünstigten ausgestellt werden müssen und zudem den Vermerk „nicht übertragbar“ tragen  müssen; zum 31. Mai 2010 bestehende Überbringersparbücher sind aufzulösen oder aber auf Namenspapiere umzuwandeln.

Im Zuge der Umwandlung des Gesetzes wurde auf die Verhängung von Strafen für die Übergangszeit bis zum 15. Juni 2010 verzichtet.

   
 

 

Grenzpendler und RW (Art. 13)

Eine völlige Kehrtwende hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit Steuerpflichtigen vollzogen, die im Ausland einer Lohnarbeit nachgehen. Entgegen allen Anleitungen im Zusammenhang mit dem letzten Steuerschutzschild („scudo fiscale“) wird jetzt klar gestellt, dass diese Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, den Vordruck RW auszufüllen. Die Bestimmungen im einzelnen:

-  Steuerpflichtigen mit Steuerwohnsitz im Inland, die für den Staat oder internationale Einrichtungen im Ausland arbeiten, sind für die Zeitdauer ihrer Tätigkeit im Ausland von der Meldung im Vordruck RW befreit.

- Die gleiche Befreiung gilt weiters auch für Grenzpendler, also die Arbeitnehmer mit ständigem Arbeitsverhältnis im grenznahen Ausland. Hier gilt die Befreiung allerdings nur für das grenznahe Land (z. B. Österreich oder Schweiz), in welchem der Grenzpendler tätig ist. Vermögen und Einkünfte in Drittländern sind hingegen im RW zu melden.

Die Befreiung gilt bereits für die zum 30. September fälligen Steuererklärungen für das Vorjahr.

   
Steuernummer bei Bankgeschäften mit Ausländern (Art. 34) Banken, Postverwaltung und Finanzvermittler werden verpflichtet, bei nachhaltigen Geschäftsverbindungen mit nicht in Italien ansässigen Personen von diesen eine italienische Steuernummer zu verlangen.
   
Querkontrollen gegen Arbeitnehmer (Art. 28) Es werden genauere Querkontrollen in Bezug auf  Lohneinkünfte und gleichgestellte Einkommen vorgesehen, für die Sozialbeiträge eingezahlt werden. Damit sollen für Steuerzwecke nicht gemeldete Einkünfte ausfindig gemacht werden.

Es dürfte sich dabei vor allem um die Arbeitnehmer der privaten Haushalte handeln.

   
Steuerausgleich bei Renten (Art. 38) Bei einer jährlichen Rente von nicht mehr als 18.000 Euro soll der Jahresausgleich, falls mehr als 100 Euro, auf 11 Monatsraten aufgeteilt werden können.
   
Steuerfestsetzung bei Gruppenbesteuerung (Art. 35) Die Bestimmungen über die Steuerfestsetzung und den Steuervergleich bei Anwendung der Gruppenbesteuerung werden vereinfacht und rationalisiert. Die Bestimmung tritt zwar erst mit 1. Jänner 2011 in Kraft, betrifft dann aber alle noch nicht verjährten Geschäftsjahre (i. d. R. also die Jahre ab 2006).

 

   
Verlängerung Produktionsprämien (Art. 53) Die begünstigte Besteuerung im Ausmaß von 10 Prozent für Leistungsprämien wird bereits jetzt auf 2011 verlängert. Die Begünstigung gilt für Prämien bis zu 6.000 Euro bei Einkommen bis zu jährlich 40.000 Euro. Zudem werden für diese Produktionsprämien Nachlässe bei den Sozialabgaben vorgesehen; das Ausmaß dieser Nachlässe soll innerhalb 31.12.2010 festgelegt werden.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-30 - 08.09.2010 Sparpaket 2010 - Steuerfestsetzung