UNICO 2010 – Einkommenssteuererklärung 2009 der natürlichen Personen (ohne Mwst.-Position) – Informationen – notwendige Unterlagen ICI für 2010

UNICO 2010 - Einkommenssteuererklärung 2009 der natürlichen Personen  (ohne Mwst.-Position) - Informationen - notwendige Unterlagen ICI für 2010

Unterlagen

Sollten Sie unsere Kanzlei beauftragen, die Steuererklärung für das Jahr 2009 zu erstellen, so bitten wir Sie, uns die entsprechenden Unterlagen innerhalb Freitag den 14. Mai 2010 zukommen zu lassen.

In der Anlage erhalten Sie eine Aufstellung der dazu notwendigen Unterlagen (siehe Anlagen A, B und C).

Zahlungen

Die Saldozahlung IRPEF für das Jahr 2009, sowie die erste Rate der Vorauszahlung der IRPEF und der regionalen Zusatzsteuer IRPEF für das Jahr 2010 sind vor dem Abgabetermin der Steuererklärung und zwar bereits innerhalb 16. Juni 2010 bzw. mit 0,4% Aufschlag innerhalb 16. Juli 2010 fällig; es besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung (maximal 6 Monatsraten bis zum Monat November 2010) wobei ein Zinssatz von 4% auf Jahresbasis (entspricht 0,33% pro Monat) zu berechnen ist.

Die zweite Rate der Vorauszahlung der IRPEF und der regionalen Zusatzsteuer IRPEF für das Jahr 2010 ist am 30. November 2010 fällig.

Irpef-Guthaben nicht relevanter Höhe, d.h. bis zu Euro 12,00 (entspricht dem Mindestbetrag für geschuldete Irpef-Einzahlungen), werden weder rückvergütet noch können sie für Verrechnungen verwendet werden.

 

Zuweisung 8‰ und 5‰

Für das Jahr 2009 besteht wie im Vorjahr die Möglichkeit sowohl eine Quote von 5‰ der geschuldeten Steuer an die Wohngemeinde, für soziale Zwecke oder gemeinnützige Organisationen, Forschungseinrichtungen oder Sportvereine als auch von 8‰ an Konfessionsgemeinschaften zuzuwenden. Beachten Sie, dass diese Wahl keine zusätzlichen Kosten für Sie bedeutet. Bitte teilen Sie uns evtl. die Bezeichnung und die Steuernummer der Organisation mit, an welche Sie die  5‰ bzw. 8‰ zuweisen möchten.

Abgabe- und Versendungstermin

Die Steuererklärung „UNICO 2010“ muss innerhalb 30. September 2010 versandt werden. Die elektronische Versendung kann vom Steuerzahler selbst, bei der Agentur der Einnahmen oder von einem zugelassenen Vermittler (z.B. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) durchgeführt werden. Es verbleiben einige wenige Ausnahmen, bei welchen die Steuererklärung noch in Papierformat beim Postamt abgegeben werden kann, jedoch innerhalb des kürzeren Termins vom 30. Juni.

 

Gemeindeimmobiliensteuer ICI

1    ICI - Erklärung

Die Erklärung ist bekanntlich nur im Falle von etwaigen Änderungen einzureichen, die im Jahr 2009 gegenüber dem Vorjahr eingetreten sind (wenn z.B. eine Wohnungseinheit zur Hauptwohnung wird, eine Änderung der Eigentumsverhältnisse eintritt, oder wenn eine Immobilie nicht mehr als Baugrund sondern als Gebäude klassifiziert wird, wenn ein Grundstück zum Baugrundstück wird). Es wird daran erinnert, dass durch das Haushaltsgesetz 2008 allgemein die Pflicht zur Abgabe der ICI-Erklärung abgeschafft wurde, die entsprechende Abgabepflicht bleibt jedoch solange weiter bestehen, bis das System des Zugangs und der Verwendung der Katasterdaten operativ wird, sowie in all jenen Fällen in denen die ICI-relevanten Elemente aus Dokumenten und Akten hervorgehen, für welche die elektronische Übermittlung nicht anwendbar ist.

Darum muss weiterhin die Abgabe der ICI-Erklärung innerhalb des Abgabetermins der Steuererklärung erfolgen, solange die entsprechenden Verordnungen des lokalen Steueramtes nicht veröffentlicht werden.

Der Abgabetermin der ICI-Erklärung hängt von der Art der Abgabe der Steuererklärung ab und ist bei Abgabe der Steuererklärung in Papierform der 30. Juni 2010 bzw. bei telematischer Abgabe der 30. September 2010.

2    ICI-Zahlungen

Die Fälligkeit für die Einzahlung der ersten Rate der ICI für das Jahr 2010, welche 50% der ICI–Gesamtschuld aus dem Vorjahr beträgt, ist der 16. Juni 2010, während die Fälligkeit für die zweite Rate (entspricht dem Saldo für das Jahr 2010) der 16. Dezember 2010 ist.

Wie durch das vorjährige Haushaltsgesetz eingeführt, kann die ICI-Schuld im Zuge der Steuererklärung ermittelt werden, und die entsprechenden Zahlungen können über den Vordruck F24 erfolgen. Es steht also dem Steuerzahler zur Wahl ob er den Einzahlungsvordruck F24 verwendet oder nicht. Es besteht auch die Möglichkeit, eventuelle Steuerguthaben für die Kompensierung der geschuldeten ICI auf dem Vordruck F24 zu verwenden.

 

Für weitere Informationen und Klarstellungen steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Margareth Dejori

Dr. Emilio Lorenzon

Herunterladen R-17- 07.05.10 Unico PF

 

Anlage:

  • Anlage A: Aufstellung der erforderlichen Unterlagen zur Abfassung der Steuererklärung
  • Anlage B: sonstige Einkünfte
  • Anlage C: absetzbare Aufwendungen

 

 

Anlage A

 

UNTERLAGEN für UNICO 2010 – natürliche Personen

 

Allgemeine Informationen:

  • Mitteilung eventueller Änderungen hinsichtlich Wohnort und des entsprechenden Datums der Änderung, Steuernummer, anagraphische Daten des Anmelders bzw. des Ehegatten oder der zu Lasten lebenden Familienmitglieder;
  • Kopie der durchgeführten Vorauszahlungen von IRPEF und IRAP (1. Rate und 2. Rate 2009).

 

Erforderliche Unterlagen:

 

Art der Einkunft Feld Unterlagen
v Einkünfte aus Grundstücken A ·    Aufstellung aller Grundstücke mit Angabe des Ortes

·    bei Änderungen von Größe und Einstufung im Vergleich zur letzten Steuererklärung: aktueller Grundkatasterauszug.

·    Kauf- und/oder Verkaufsverträge von Grundstücken, welche im Jahr 2009 abgeschlossen wurden (eventuell auch jene des laufenden Jahres 2010)

v Einkünfte aus Gebäuden B ·    Aufstellung aller Gebäude mit Angabe der Adresse und der jeweiligen Verwendung (z. B.: Hauptwohnung, Zweitwohnung, Vermietung usw.); bei Vermietung die jährliche Miete angeben (auch wenn nicht kassiert) und den Namen des Mieters

·    bei Änderungen von Größe und Einstufung im Vergleich zur letzten Steuererklärung: aktueller Katasterauszug

·    Kauf- und/oder Verkaufsverträge von Gebäuden, welche im Jahr 2009 abgeschlossen wurden (eventuell auch jene des laufenden Jahres 2010)

v Einkünfte aus abhängiger

Arbeit

C-Sek. I

 

 

 

C-Sek. II

·    Bescheinigungen der Arbeitgeber bzw. des NISF (INPS) – Modell CUD (ex Mod. 101 für Lohneinkünfte, ex Mod. 201 für Renten bzw. Pensionen)

·    Modell CUD für Entschädigungen an Verwaltungsräte, Aufsichtsräte bzw. bei geregelter u. kontinuierlicher Mitarbeit.

·    Bestätigungen der Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden Ehegatten, der Studienbeihilfen, der Entschädigungen und Sitzungsgelder für die Ausübung öffentlicher Aufgaben (z.B. Gemeinderäte), der Lebensrenten oder zeitlich begrenzten Rentenzahlungen

Einkünfte aus selbständiger Arbeit E ·    Buchhaltungsunterlagen und Bestätigungen der Steuerrückbehalte
Einkünfte aus Beteiligungen an Personengesellschaften bzw. transparente Besteuerung bei Kapitalgesellschaften H ·    Bescheinigung der Personengesellschaft bzw. Kapitalgesellschaften bezüglich der entsprechenden Einkünfte
v Kapitaleinkünfte L–Sek. I ·    Bescheinigung der Kapitalgesellschaften oder der Bankinstitute
v sonstige Einkünfte L-Sek. II ·    Aufstellung der sonstigen Einkünfte: siehe Anlage B

·    Bestätigung über die Einkünfte und über die entsprechenden Steuereinbehalte

v absetzbare Aufwendungen P ·    Aufstellung der absetzbaren Aufwendungen: siehe Anlage C

·    Bestätigung über die absetzbaren Aufwendungen

v Kapital- und Geldbewegungen / Ausland W ·    Bestätigungen über Kapital- und Geldbewegungen ins / aus dem bzw. im Ausland
v Investitionen im Ausland W ·    Vermögen welches im Ausland gehalten wird (z.B. Immobilien, Finanzanlagen, usw.)
v Rückerstattung von Sonder-ausgaben die in den Vorjahren abgezogen wurden M ·    Sozialabgaben, Arztrechnungen, usw.

 

 

Anlage B

Sonstige Einkünfte

im Jahr 2009 kassiert

 

Zu den sonstigen Einkünften zählen unter anderem:

 

  • Verkauf von Grundstücken und Gebäuden;
  • Einkünfte aus dem Verkauf von Grundstücken und Gebäuden, nach erfolgter Parzellierung bzw. Baureifmachung des Baugrundes;
  • Entschädigung bei Grundstücksenteignungen;
  • Einkünfte aus der Nutznießung (Weitervergabe an Dritte durch den Nutznießer) von Immobilien;
  • Einkünfte und entsprechende Aufwendungen aus der Untervermietung von Immobilen;
  • Verkauf von Gesellschaftsbeteiligungen;
  • Vermietung oder Verkauf des Betriebes (teilweise oder zur Gänze);
  • Einkünfte aus Grundstücken, die katastermäßig nicht erfassbar sind, sowie Einkünfte aus der Vermietung von nicht landwirtschaftlichen Grundstücken;
  • Einkünfte aus Grundstücken und Immobilien im Ausland;
  • sonstige Einkünfte im Ausland;
  • Einkünfte aus der wirtschaftlichen Nutzung der Urheberrechte, der Patente und Verfahren;
  • Einkünfte aus nicht-berufsmäßig-ausgeübten Handelstätigkeiten;
  • Einkünfte aus nicht-berufsmäßig-ausgeübten freiberuflichen Tätigkeiten;
  • Einkünfte der Amateursportler einschließlich Außendienstzulagen und pauschale Spesenvergütungen.

 

 

Anlage C

wichtigste absetzbare Aufwendungen - im Jahr 2009 bezahlt

Teil 1:   Sonderausgaben, für welche ein steuerabsetzbetrag von 19% der Ausgaben gewährt wird

 

RP1

RP2

RP6

-  saldierte Honorarnoten oder Rechnungen für Arztleistungen oder für chirurgische Eingriffe

-  saldierte Rechnungen betreffend den Ankauf von Brillen, Prothesen, für Analysen u.ä.

-  für die Absetzbarkeit von Medikamenten wird entweder eine Rechnung benötigt oder ein sog. Warenbezeichnender Kassabon („scontrino parlante“) auf welchem auch die Steuernummer der Person, welche die Medikamente braucht angeführt ist

-  Unterlagen über etwaige Rückvergütungen durch Krankenkasse

RP3 Spesen betreffend Behinderte für allgemeine Arztleistungen oder Beistand
RP4 Ankauf von Fahrzeugen für Behinderte
RP5 Ankauf und die Erhaltungskosten für Blindenhunde
RP7-RP11 Bescheinigungen über Zinsen auf Hypothekardarlehen und auf Agrarkredite
RP12 Prämien für Unfall- und Lebensversicherungen (vor 31.12.2000 abgeschlossen bzw. erneuert) bzw. für Todesfall und bleibende Invalidität mit Mindestinvalidität von 5%, (nach dem 01.01.2001 abgeschlossen)
RP13 Einzahlungsbestätigungen für Oberschul- und Universitätsgebühren
RP14 Spesen für die Bestattung verstorbener Familienmitglieder (Höchstbetrag Spesen Euro 1.549,37)
RP15 Spesen für die persönliche Betreuung von Behinderten bis zu Euro 2.100,00
RP16 Spesen für sportliche Aktivitäten von Kindern zwischen 5 und 18 Jahren; bis zu Euro 210,00 pro Kind
RP17 Spesen für Vergütungen an Immobilienmakler für den Ankauf von Erstwohnungen (Ersatzerklärung oder Rechnung des Immobilienmaklers und Eigenerklärung, dass es sich um den Ankauf einer Erstwohnung handelt)
RP18 Miete (Wohnung oder Heime) von Universitäts-Studenten (die Universität muss mindestens 100 km von der Wohnsitzgemeinde des Studenten entfernt und zudem in einer anderen Provinz sein), bis zu Euro 2.633,00
RP19/

19,20,21

23,27,28

Einzahlungsbestätigungen für Spenden an politische Parteien, an soziale Vereinigungen („ONLUS“), an wechselseitige Versicherungen, an Vereinigungen für die Förderung sozialer Zwecke, an Körperschaften im Veranstaltungssektor und Musiksektor, kulturelle oder künstlerische Zwecke, an Amateursportvereine (bis zu von 1.500,00 Euro), an Bevölkerungen, welche von Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind (auch außerhalb des Staates);
RP19/25 außerordentliche Instandhaltung denkmalgeschützter Gebäude
RP19/29 tierärztliche Spesen (bis zu einem Höchstbetrag von 387,34 Euro und Selbstbehalt von 129,11 Euro)
RP19/30 Ausgaben für Interpretation der Taubstummensprache
RP19/31 Spenden zu Gunsten von öffentlichen und dieser gleichgestellten Schulen jeder Ordnung und Grades
RP19/32 Weiterbildungskurse von Lehrbeauftragten öffentlicher Schulen jeder Ordnung und Grades, bis zu Euro 500,00
RP19/33 Abonnements für öffentlicher Transportmittel, bis zu Euro 250,00
RP19/34 Beitragszahlungen für die Wiedergewinnung der Studienjahre für zu Lasten lebende Familienmitglieder
RP19/35 Kosten für Kinderhort (bis zu 632,00 Euro pro Kind)
Teil 2:   Sonderausgaben, welche vom Gesamteinkommen absetzbar sind

 

RP23 Bestätigungen über Einzahlungen von obligatorischen Sozial- und Fürsorgebeiträgen (Kaufleuteversicherung, Handwerkerversicherung, Freiberuflerpflichtbeiträge, Sonderbeitragskasse, Versicherung der Landwirte, u.a.) betreffend den Firmeninhaber, Freiberufler, die mitarbeitenden Familienmitglieder oder Gesellschafter
RP23 Zahlungsbestätigungen der Beitragszahlungen für die Zusammenführung von Pensionsjahren, für die Wiedergewinnung der Studienjahre und für die freiwillige Fortführung des Versicherungsverhältnisses
RP24 Bescheinigungen für Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden Ehegatten
RP25 Sozialabgaben für Haushaltsangestellte und Pflegepersonal (Babysitter, Altenpfleger, usw.)
RP26 Einzahlungsbestätigungen für Spenden an den Klerus (DIUK) oder an andere religiöse Institutionen
RP26 Einzahlungsbestätigung für Spenden an Entwicklungsländer
RP28/5 Bescheinigungen für bezahlte Leibrente laut Schenkung oder Testament
RP28/5 Entschädigungen für den Verlust des Firmenwertes
RP28/5 Verschiedene Belastungen betreffend Immobilien
RP28/5 50% der Spesen für Adoption ausländischer Kinder
RP29 Zahlungsbestätigungen der freiwilligen Beitragszahlungen
RP30 Beträge (Sozial- und Fürsorgebeiträge), welche der sogenannten „Hausfrauenrente“ zugeführt wurden
Teil 3:         Steuerabsetzbetrag von 41 und/oder 36 Prozent für Arbeiten an Wohngebäuden

Um den Steuerabzug für Wiedergewinnungsarbeiten beanspruchen zu können, muss vor Arbeitsbeginn eine entsprechende Mitteilung an das operative Zentrum in Pescara erfolgen; die Zahlung der Rechnung muss durch Bank- oder Postüberweisung durchgeführt werden, unter Angabe des Gesetzes der Begünstigung. Diese Begünstigung gilt auch anteilsmäßig für Spesen in Kondominien.

Die natürlichen Personen können für Wiedergewinnungsarbeiten einen Prozentanteil von der geschuldeten Steuer abziehen, und zwar einen Betrag in Höhe von

  • 36% der in den Jahren 2000-2005 getätigten Ausgaben, sowie der Ausgaben im Jahr 2006, wofür die Rechnungen nach dem 01.10.2006 bzw. vor dem 01.01.2006 ausgestellt wurden, und für die Jahre 2007 und 2008;
  • 41% der in den Jahren 1998 und 1999 getätigten Ausgaben, sowie der Ausgaben im Jahr 2006, wofür die Rechnungen im Zeitraum 01.01.2006 – 30.09.2006 ausgestellt wurden.

Der Höchstbetrag der abzugsfähigen Spesen beträgt:

  • Euro 77.468,53 für bis 31.12.2002 getätigten Ausgaben;
  • Euro 48.000,00 für ab 2003 getätigte Ausgaben.

Der Höchstbetrag bezog sich bis Oktober 2006 auf jeden Eigentümer und auf jede einzelne Baueinheit. Für ab Oktober 2006 getätigte Ausgaben steht der Höchstbetrag für die einzelne Baueinheit zu, auf welche die Wiedergewinnungsarbeiten erfolgen, daher muss der Höchstbetrag im Falle mehrerer Begünstigter (z. B. Miteigentümer) anteilsmäßig aufgeteilt werden.

Falls die Arbeiten in den einzelnen Immobilieneinheiten bereits in den Vorjahren begonnen wurden, müssen für die Ermittlung der Höchstgrenze der abzugsfähigen Spesen, die Ausgaben der Vorjahre berücksichtigt werden. Für die im Laufe des Jahres 2009 getragenen Ausgaben der Arbeiten die in den Vorjahren begonnen wurden, kann die Begünstigung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Ausgaben für welche der entsprechende Absetzbetrag beansprucht wurde, die Höchstgrenze von insgesamt 48.000,00 Euro nicht überschreitet.

Dieser Steuerabsetzbetrag wird von der geschuldeten Nettosteuer abgezogen und wird für ab 2002 getragene Spesen auf zehn Jahre aufgeteilt. Es besteht die Möglichkeit, die getätigten Ausgaben auf 5 oder 3 Raten für jene Steuerpflichtigen aufzuteilen, welche am 31. Dezember 2009 das 75. bzw. das 80. Lebensjahr erreicht haben.

Teil 4:         Sonderausgaben, für welche ein steuerabsetzbetrag von 20% der Ausgaben gewährt wird
  • Austausch (Verschrottung und Neukauf) von Kühlschränken oder Tiefkühltruhen (Energieklasse A+)
  • Ankauf von Motoren (Stromstärke zwischen 5 und 90 KW, laut D.M. 09/04/08 Anl. A) und von Geschwindigkeitsregler
  • Im Zeitraum 07.02.2009-31.12.2009 getragene Kosten für den Kauf von Möbel, elektrischen Hauhaltsgeräten (mindestens Energieklasse A+), TV und Computer, sofern ab dem 01.07.2008 Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt wurden für welche der Steuerpflichtige vom Steuerabsetzbetrag über 36% genießt.

 

Teil 5:         Steuerabsetzbetrag von 55% für Arbeiten zu Energiesparmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden

Die im Jahr 2009 getragenen Spesen, für welche der Steuerabsetzbetrag von 55% in Anspruch genommen werden kann sind folgende:

  • Maßnahmen zur Neuklassifizierung des Gebäudes unter dem Aspekt des Energieverbrauches (Höchstbetrag der zugelassenen Spesen Euro 181.818,18, höchster Steuerabsetzbetrag Euro 100.000,00);
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Isolierung von Außenwänden, Böden, Fenster von bereits bestehenden Gebäuden (Höchstbetrag der zugelassenen Spesen Euro 109.090,90, höchster Steuerabsetzbetrag Euro 60.000,00);
  • Installation von Sonnenkollektoren für die Warmwasser-Produktion für Haushaltszwecke (Höchstbetrag der zugelassenen Spesen Euro 109.090,90, höchster Steuerabsetzbetrag Euro 60.000,00);
  • Austausch von Winterklimatisierungsgeräten, betreffend Heizkesselanlagen mit Kondensation, wobei gleichzeitig das Verteilungssystem überholt wird (Höchstbetrag der zugelassenen Spesen Euro 54.545,45, höchster Steuerabsetzbetrag Euro 30.000,00).

Der absetzbare Höchstbetrag bezieht sich auf jede einzelne Baueinheit und muss daher im Falle mehrerer Steuerpflichtigen, welche die Arbeiten durchgeführt haben, anteilsmäßig in Bezug auf die jeweils getragenen Spesen aufgeteilt werden.

Bei Arbeiten an Kondominien bezieht sich der genannte Höchstbetrag auf jede einzelne Baueinheit des betreffenden Gebäudes, mit Ausnahme der Energiesparmaßnahmen, welche sich auf das gesamte Gebäude und nicht auf die einzelnen Baueinheiten beziehen.

Der Steuerabsetzbetrag muss für die Anschaffungen des Jahres 2007 in 3 gleichen Raten, für die Anschaffungen im Jahr 2008 wahlweise in 3 bis 10 gleichen Raten, und für die Anschaffungen im Jahr 2009 in 5 gleichen Raten aufgeteilt werden.

Um diese Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss die Bezahlung der Rechnungen über Bank- oder Postüberweisung erfolgen, unter Angabe des Gesetzes der Begünstigung. Innerhalb von 90 Tagen nach Bauende musste an die zuständige Stelle ENEA telematisch eine spezifische Mitteilung gemacht werden, aus der die Daten der Energiesparmaßnahmen hervorgehen. Für nach dem 1. Jänner 2009 getätigte Ausgaben für die energetische Sanierung ist eine Kumulierung von Beihilfen von seiten der Europäischen Gemeinschaft, der Region und Provinz sowie anderer Gebietskörperschaften mit dem Steuerabsetzbetrag von 55% für Ausgaben zur energetischen Sanierung nicht mehr zulässig. Im Klartext: Wer für solche Baumaßnahmen Landesbeihilfen bezieht, darf nicht zusätzlich den Steuerabsetzbetrag von 55% beanspruchen.

Teil 6:         Steuerabsetzbetrag für Mietaufwendungen

Für die Miete von Wohngebäuden sind pauschale Absetzbeträge bei Mietverträgen von Erstwohnungen und bei einem Gesamteinkommen von Euro 15.493,71 bzw. Euro 30.987,41 vorgesehen.