UNICO 2012- Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2012 der natürlichen Personen (ohne MwSt.-Position) – Informationen und notwendige Unterlagen – Solidaritätszuschlag – Gebäudeimmobiliensteuer IMU für das 2013

UNICO 2012- Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2012 der natürlichen Personen (ohne MwSt.-Position) - Informationen und notwendige Unterlagen - Solidaritätszuschlag - Gebäudeimmobiliensteuer IMU für das 2013

Unterlagen

Sollten Sie unsere Kanzlei beauftragen, die Steuererklärung für das Jahr 2012 zu erstellen, so bitten wir Sie, uns die entsprechenden Unterlagen innerhalb Mittwoch, den 8. Mai 2013 zukommen zu lassen.

In der Anlage erhalten Sie eine Aufstellung der dazu notwendigen Unterlagen (siehe Anlagen A, B und C).

Zahlungen

Die Saldozahlung IRPEF für das Jahr 2012, sowie die erste Rate der Vorauszahlung der IRPEF und der regionalen Zusatzsteuer IRPEF für das Jahr 2013 sind vor dem Abgabetermin der Steuererklärung und zwar bereits innerhalb 17. Juni 2013 (der 16. Juni fällt auf einen Sonntag) bzw. mit 0,4% Aufschlag innerhalb 17. Juli 2013 fällig; es besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung (maximal 6 Monatsraten bis zum Monat November 2013, wobei die letzte Rate am 02. Dezember 2013 fällig ist, da der 30. November auf einen Samstag fällt), wobei ein Zinssatz von 4% auf Jahresbasis (entspricht 0,33% pro Monat) zu berechnen ist.

Die zweite Rate der Vorauszahlung der IRPEF und der regionalen Zusatzsteuer IRPEF für das Jahr 2013 ist am 02. Dezember 2013 (der 30. November fällt auf einen Samstag) fällig.

IRPEF-Guthaben nicht relevanter Höhe, d.h. bis zu Euro 12,00 (entspricht dem Mindestbetrag für geschuldete IRPEF-Einzahlungen), werden weder rückvergütet noch können sie für Verrechnungen verwendet werden.

Zuweisung 8‰ und 5‰

Für das Jahr 2012 besteht wie in den Vorjahren die Möglichkeit eine Quote von 5‰ der geschuldeten Steuer an die Wohngemeinde, für soziale Zwecke oder gemeinnützige Organisationen, usw., sowie eine Quote von 8‰ an Konfessionsgemeinschaften zuzuwenden. Beachten Sie bitte, dass diese Wahl keine zusätzlichen Kosten für Sie bedeutet. Bitte teilen Sie uns evtl. die Bezeichnung und die Steuernummer der Organisation mit, an welche Sie die 5‰ bzw. 8‰ zuweisen möchten.

 

Abgabe- und Versendungstermin

Die Steuererklärung „UNICO 2013“ muss innerhalb 30. September 2013 versandt werden. Die elektronische Versendung kann vom Steuerzahler selbst, bei der Agentur der Einnahmen oder von einem zugelassenen Vermittler (z.B. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) durchgeführt werden. Es verbleiben einige wenige Ausnahmen, bei welchen die Steuererklärung noch in Papierformat beim Postamt abgegeben werden kann, dies jedoch innerhalb des kürzeren Termins vom 1. Juli 2013 (der 30. Juni fällt auf einen Sonntag).

 

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag betrifft natürliche Personen mit einem besteuerbaren Bruttoeinkommen von mehr als Euro 300.000. Der Zuschlag, zeitlich beschränkt auf die Steuerperioden 2011-2013, beträgt 3% und ist auf jenen Teil des Einkommens anzuwenden, welcher den Betrag von Euro 300.000 überschreitet. Einkünfte aus lohnabhängiger Arbeit von öffentlich Bediensteten und Renten, welche bereits einen besonderen Zuschlag entrichten, unterliegen nicht dem Solidaritätszuschlag, werden jedoch zur Berechnung des Bruttoeinkommens herangezogen. Besteuert werden aber nur die anderen, zusätzlichen Einkünfte.

Der Zuschlag wird in der Steuererklärung berechnet und ist mittels Zahlungsvordruck F24 innerhalb derselben Frist für die Saldozahlung der Einkommenssteuern zu entrichten, also innerhalb 17. Juni 2013 (der 16. Juni fällt auf einen Sonntag). Es sind keine Steuervorauszahlungen für das Jahr 2013 zu tätigen. Eine horizontale Verrechnung mit Guthaben aus anderen Steuern und Gebühren ist möglich.

Der Solidaritätszuschlag für das Jahr 2012, welcher im Juni 2013 bezahlt wird, ist vom Einkommen des Bezugsjahres 2012 absetzbar (ist somit laut Kompetenzprinzip absetzbar und nicht laut Kassaprinzip wie die anderen absetzbaren Aufwendungen).

 

Gemeindeimmobiliensteuer IMU (ex ICI)

 

Es könnte sein, dass die neue Regierung vor Fälligkeit der ersten Rate der IMU zum wiederholten Mal diese Steuer neu regeln wird. Wir werden Sie nun über die Gesetzgebung, die zurzeit in Kraft ist informieren und verweisen für die Berechnung der IMU auf unser Rundschreiben Nr. 3/2012.

 

  1. IMU-Zahlungen

Ab 2013 wird die Aufteilung der IMU zwischen Gemeinden und Staat neu geregelt.

Der Staat erhält die gesamte auf die Gewerbeimmobilien der Kategorie D anfallende Steuer, im Ausmaß von 0,76%. Die Gemeinden haben nur mehr die Möglichkeit, eine Erhöhung bis zu 0,3 Prozent vorzusehen (keine Verminderung), welche den Gemeindekassen zu Gute kommt.

Für alle anderen Immobilien steht das gesamte Steueraufkommen der IMU der jeweiligen Gemeinde zu. Die Hebesätze werden von den Gemeinden unter Beachtung der bestehenden Gesetzgebung festgelegt. Die 1. Rate (50% der geschuldeten Steuer) muss innerhalb 17. Juni 2013 (der 16. Juni fällt auf einen Sonntag) entrichtet werden.

Die Steuersätze und Freibeträge müssen innerhalb 16. Mai 2013 von der jeweiligen Gemeinde verabschiedet und auf der Homepage www.finanze.it veröffentlicht werden. Fehlt die Veröffentlichung zum 16. Mai ist die erste Rate der Gemeindesteuer in Höhe von 50% des Gesamtbetrages des Vorjahres zu zahlen.

Die Saldo Zahlung ist innerhalb 16. Dezember 2013 zu entrichten, unter Anwendung der von der jeweiligen Gemeinde innerhalb 16. November verabschiedeten und auf der Homepage www.finanze.it veröffentlichten Steuersätze und Freibeträge sowie abzüglich der geleisteten ersten Rate. Fehlt die Veröffentlichung zum 16. November, so sind die Konditionen aus der ersten Veröffentlichung zum 16. Mai heranzuziehen. Fehlen diese auch weiterhin, so gelten auch für die zweite Rate die Konditionen aus dem Vorjahr.

Für die Hauptwohnung und die zugehörigen Zubehörseinheiten ist nicht mehr die Zahlung in drei Raten vorgesehen. Die Zahlungen können mittels Posterlagschein oder Zahlungsvordruck F24 erfolgen.

 

  1. IMU-Erklärung

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 35/2013 wurde die Frist für die Versendung der IMU-Erklärung auf den 30 Juni des Folgejahres, in welchem der Besitz von Immobilien angefallen ist oder in welchem sich relevante Änderungen zwecks Berechnung der IMU ergeben haben, festgelegt worden.

Es wurde somit die ordentliche Frist von 90 Tagen aufgehoben und alle Änderungen des Jahres 2012 können nun innerhalb 30. Juni 2013 gemeldet werden. Alle Änderungen des Jahres 2013 können nach dieser Regel innerhalb 30. Juni 2014 gemeldet werden

 

Für weitere Informationen und Klarstellungen steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dott.ssa. Margareth Dejori

Dott.ssa Elena Gattolin

Herunterladen R-15-02.05.2013 Unico PF

 

Anlage:

  • Anlage A: Aufstellung der erforderlichen Unterlagen zur Abfassung der Steuererklärung
  • Anlage B: sonstige Einkünfte
  • Anlage C: absetzbare Aufwendungen

 

Anlage A

UNTERLAGEN für UNICO 2013 – natürliche Personen

Allgemeine Informationen:

  • Mitteilung eventueller Änderungen hinsichtlich Wohnort und des entsprechenden Datums der Änderung, Steuernummer, anagraphische Daten des Steuerzahlers bzw. des Ehegatten oder der zu Lasten lebenden Familienmitglieder; eventuell Trennungs- oder Scheidungsurteil;
  • Kopie der durchgeführten Vorauszahlungen von IRPEF und IRAP (1. Rate und 2. Rate 2012) und sonstige Zahlungsvordrucke (F24), auch mit Saldo null, mit denen das IRPEF-Guthaben verrechnet worden ist.

 

Erforderliche Unterlagen:

 

Art der Einkunft Feld Unterlagen
v Einkünfte aus Grundstücken A ·    Aufstellung aller Grundstücke mit Angabe des Ortes

·    bei Änderungen von Größe und Einstufung im Vergleich zur letzten Steuererklärung: aktueller Grundkatasterauszug.

·    Kauf- und/oder Verkaufsverträge von Grundstücken, welche im Jahr 2012 abgeschlossen wurden (eventuell auch jene des laufenden Jahres 2013)

NEUHEIT 2013: Befreiung der Einkommenssteuer, der regionalen sowie kommunalen Zusatzsteuern für nicht verpachtete Grundstücke

Die Gemeindeimmobiliensteuer (IMU) ersetzt ab 2012 die Einkommenssteuer, die regionalen sowie kommunalen Zusatzsteuern auf die Grundeinkünfte („reddito domincale“) aus nicht verpachteten Grundstücken; es wird aber weiterhin der Agrarertrag („reddito agrario“) versteuert.

v Einkünfte aus Gebäuden B ·    Aufstellung aller Gebäude (auch denkmalgeschützte Gebäude) mit Angabe der Adresse und der jeweiligen Verwendung (z. B.: Hauptwohnung, Zweitwohnung, Vermietung usw.)

·    bei Vermietung den Namen des Mieters und die jährliche Miete angeben, sowie eine Kopie des Mietvertrages und Kopie der evtl. Option für die Ersatzsteuer auf Mieterträge („cedolare secca“) beilegen

·    bei Änderungen von Größe und Einstufung im Vergleich zur letzten Steuererklärung: aktueller Katasterauszug

·    Kauf- und/oder Verkaufsverträge von Gebäuden, welche im Jahr 2012 abgeschlossen wurden (eventuell auch jene des laufenden Jahres 2013)

NEUHEIT 2013: Befreiung der Einkommenssteuer, der regionalen sowie kommunalen Zusatzsteuern für nicht vermietete Gebäude

Ab dem Jahr 2012 ersetzt die IMU-Steuer die direkten Steuern IRPEF und die entsprechenden regionalen und kommunalen Zusatzsteuern auf die Einkünfte aus nicht vermieteten Gebäuden. Das bedeutet, dass ab 2012 darauf keine Einkommenssteuer, regionale sowie kommunale Zusatzsteuern anfallen, auch nicht bei jenen Gebäuden die zur unentgeltlichen Nutzung überlassen wurden oder die vom Freiberufler gemischt genutzt werden. Die Gebäude, die von der IMU befreit sind, unterliegen weiterhin der IRPEF, auch wenn sie nicht vermietet sind.

Ersatzsteuer für Mieterträge

Natürliche Personen, welche Wohnungen vermieten, konnten bereits ab 2011 für eine Ersatzbesteuerung der entsprechenden Mieteinnahmen optieren („cedolare secca“). Dadurch wird die progressive Einkommensteuer durch eine Abfindungssteuer in Höhe von 21% (in Sonderfällen 19%) auf die Bruttomieteinnahmen ersetzt. Die Option für die Ersatzsteuer beeinflusst auch die Steuervorauszahlungen für das Jahr 2013. Bitte teilen Sie uns mit, für welche Mietverträge sie für die Ersatzsteuer optiert haben oder optieren möchten.

NEUHEIT 2013: Besteuerung aus denkmalgeschützten Gebäuden

Ab der Steuerperiode 2012 wird der höhere dieser beiden Beträge als Steuergrundlage herangezogen: Mieteinnahmen reduziert um 35 Prozent oder der um 5% aufgewertete Katasterwert reduziert um 50%. Wir bitten Sie uns auch für denkmalgeschützte Gebäude, bei Vermietung, den Namen des Mieters, die jährliche Miete, eine Kopie des Mietvertrages sowie eine Kopie der eventuellen Option für die Ersatzsteuer auf Mieterträge mitzuteilen.

v Einkünfte aus abhängiger

Arbeit /Rente

C-Sek. I

 

 

 

 

 

C-Sek. II

·    Bescheinigungen der Arbeitgeber bzw. des NISF (INPS) – Modell CUD (ex Mod. 101 für Lohneinkünfte, ex Mod. 201 für Renten bzw. Pensionen).

·    Modell CUD für Entschädigungen an Verwaltungsräte, Aufsichtsräte bzw. bei geregelter u. kontinuierlicher Mitarbeit.

·    Bescheinigungen grenzüberschreitender Einkommen

·    Bestätigungen der Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden Ehegatten, der Studienbeihilfen, der Entschädigungen und Sitzungsgelder für die Ausübung öffentlicher Ämter (z.B. Gemeinderäte), der Lebensrenten oder zeitlich begrenzten Rentenzahlungen

NEUHEIT 2013: mit dem Stabilitätsgesetz wurde die Steuerbefreiung für Einkommen bis zu 6.700 Euro für Grenzpendler,  welche täglich aus Arbeitsgründen die Grenze überqueren, vorgesehen

Des Weiteren wurden Vergünstigungen für unselbständige Arbeitnehmer, die aus dem Ausland nach Italien zurückkehren und Dozenten und Forscher  die im Ausland ihren Wohnsitz hatten und jetzt ihre Forschungs- oder Lehrtätigkeit in Italien ausüben und somit steuerrechtlich ihren Steuerwohnsitz im Staatsgebiet habe, vorgesehen.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit E ·    Buchhaltungsunterlagen und Bestätigungen der Steuerrückbehalte
Einkünfte aus Beteiligungen an Personengesellschaften bzw. transparente Besteuerung bei Kapitalgesellschaften H ·    Bescheinigung der Personengesellschaft bzw. Kapitalgesellschaft bezüglich der entsprechenden Einkünfte
v Kapitaleinkünfte L–Sek. I ·    Bescheinigung der Kapitalgesellschaft oder des Bankinstitutes
v sonstige Einkünfte L-Sek. II ·    Aufstellung der sonstigen Einkünfte: siehe Anlage B

·    Bestätigung über die Einkünfte und über die entsprechenden Steuereinbehalte

·    Marktwert und jährliche Vergütung für Güter des Unternehmens/Gesellschaft, die Gesellschaftern oder Familienangehörigen zur privaten Nutzung überlassen werden

NEUHEIT 2013: Güter des Unternehmens / der Gesellschaft, die Gesellschaftern oder Familienangehörigen zur privaten Nutzung überlassen werden

Es wird darauf hingewiesen, dass das Gesetzesdekrets Nr. 138 vom 13. August 2011, vorsieht, dass für die Güter des Unternehmens / der Gesellschaft, welche Gesellschaftern oder Familienangehörigen kostenlos oder zu einer geringeren Vergütung als dem Marktwert zur Nutzung überlassen werden, die Differenz zwischen dem Marktwert und der jährlichen Vergütung als sonstige Einkünfte der IRPEF unterliegen.

v absetzbare Aufwendungen P ·    Aufstellung der absetzbaren Aufwendungen: siehe Anlage C

·    Bestätigung über die absetzbaren Aufwendungen

v Kapital- und Geldbewegungen / Ausland W ·    Bestätigungen über Kapital- und Geldbewegungen ins bzw. aus dem bzw. im Ausland
v Investitionen im Ausland W ·    Vermögen das im Ausland gehalten wird (z.B. Immobilien, Finanzanlagen, usw.)
v Rückerstattung von Sonderausgaben die in den Vorjahren abgezogen wurden M ·    Sozialabgaben, Arztrechnungen, usw.
v Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken M und T ·    Wer im Jahr 2011 Grundstücke und Beteiligungen die zum 1. Juli 2011

besessen wurden, aufgewertet hat, musste dies im Formblatt UNICO angeben und die diesbezügliche Ersatzsteuer von 2% oder 4%  innerhalb 30. Juni 2012 oder in maximal drei gleich hohen Jahresraten einzahlen.

Benötigte Unterlagen: Schätzung, Berechnung der Steuern und Kopie der bereits einbezahlten Ersatzsteuer.

Bei einer eventuellen Neubewertungen zum 01.01.2013 muss eine entsprechend Ersatzsteuer von 2% oder 4% auf das neue Schätzungsgutachten innerhalb 30. Juni 2014 bezahlt und im Unico 2014, für das Steuerjahr 2013, angegeben werden.

v Sondersteuer auf Liegenschaften und Finanzvermögen im Ausland M ·    In Italien ansässige natürliche Personen, welche Eigentümer oder Inhaber eines anderen Realrechtes auf Liegenschaften im Ausland sind, müssen für das Jahr 2012 eine Steuer in Höhe von 7,6‰ des Wertes der Liegenschaft entrichten, im Verhältnis zum jeweiligen Anteil und der Dauer des Eigentums.

·    In Italien ansässige natürliche Personen, welche Finanzvermögen im Ausland halten, haben für das Jahr 2012 eine Steuer in Höhe von 1% des Wertes des Finanzvermögens zu entrichten.

·    Benötigte Unterlagen: für die Liegenschaften ist die Steuergrundlage durch den Katasterwert, so wie vom ausländischen Staat festgesetzt, oder, in Ermangelung, durch den Kaufpreis oder den Marktwert gegeben; für die Finanzanlagen ist die Steuergrundlage durch den Marktwert zum 31.12. oder, in Ermangelung, durch den Nominalwert gegeben. Im Ausland eingezahlte Vermögens- oder Ertragssteuern können als Steuerguthaben anerkannt werden.

NEUHEIT 2013: die Steuer auf Auslandsimmobilien und im Ausland gehaltene finanzielle Vermögenswerte wurde auf das Jahr 2012 verschoben

Es wird darauf hingewiesen, dass das Stabilitätsgesetz 2013 die Steuer auf Auslandsimmobilien und im Ausland gehaltene finanzielle Vermögenswerte auf das Jahr 2012 aufgeschoben hat und somit gilt die bereits im Vorjahr entrichtete Steuer jetzt als Akontozahlung für das Steuerjahr 2012, auch wenn sie ursprünglich als Steuer für das Jahr 2011 galt. Für Bankkonten und Sparbücher im europäischen Wirtschaftsraum wurde die Steuer als Festbetrag festgelegt und entspricht der in Italien fälligen Stempelsteuer (34,20 Euro). Einzelheiten finden Sie in unserem Rundschreiben Nr. 1/2013.

v Mehrerlöse finanzieller Natur T ·    Einkünfte (und etwaige Steuerrückbehalte) aus der Abtretung von qualifizierten und nicht qualifizierten Beteiligungen, Beteiligungsanteilen an Immobilienfonds mit enger Teilhaberbasis, Obligationen oder sonstigen Finanzinstrumenten, welche Mehrerlöse erzeugen.

 

 

Anlage B

Sonstige Einkünfte

im Jahr 2012 kassiert

Zu den sonstigen Einkünften zählen unter anderem:

 

  • Verkauf von Grundstücken und Gebäuden;
  • Einkünfte aus dem Verkauf von Grundstücken und Gebäuden, nach erfolgter Parzellierung bzw. Baureifmachung des Baugrundes;
  • Einkünfte aus der Überlassung der Nutznießung von Immobilien;
  • Einkünfte und entsprechende Aufwendungen aus der Untervermietung von Immobilen;
  • Gewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Körperschaften, welche der IRES unterworfen sind sowie an Gesellschaften, die in Steuerparadiesen ansässig sind;
  • Vermietung oder Verkauf des Betriebes (teilweise oder zur Gänze);
  • Einkünfte aus Grundstücken, die katastermäßig nicht erfassbar sind, sowie Einkünfte aus der Vermietung von nicht landwirtschaftlichen Grundstücken;
  • Einkünfte aus Grundstücken und Immobilien im Ausland (Nettoertrag);
  • sonstige im Ausland erzielte Einkünfte, auch jene auf denen keine Quellensteuer einbehalten wurde, wie z.B. im Ausland erzielte Gewinne
  • Einkünfte aus der wirtschaftlichen Nutzung der Urheberrechte, der Patente usw.;
  • Einkünfte aus nicht berufsmäßig ausgeübten Handelstätigkeiten (gelegentlich);
  • Einkünfte aus nicht berufsmäßig ausgeübten freiberuflichen Tätigkeiten (gelegentlich);
  • Einkünfte der Amateursportler einschließlich Außendienstzulagen und pauschale Spesenvergütungen.
  • die Differenz zwischen dem Marktwert und der jährlichen Vergütung für Güter des Unternehmens / der Gesellschaft, die Gesellschaftern oder Familienangehörigen zur Nutzung überlassen werden.

 

 

 

Anlage C

wichtigste absetzbare Aufwendungen - im Jahr 2012 bezahlt

Teil 1:   Sonderausgaben, für welche ein steuerabsetzbetrag von 19% der Ausgaben gewährt wird

 

RP1

RP2

RP6

-  bezahlte Honorarnoten oder Rechnungen für Arztleistungen oder für chirurgische Eingriffe

-  bezahlte Rechnungen betreffend den Ankauf von Brillen, Prothesen, für Analysen u. ä.

-  für die Absetzbarkeit von Medikamenten wird entweder eine Rechnung benötigt oder ein sog. warenbezeichnender Kassenbon („scontrino parlante“) auf welchem auch die Steuernummer der Person, welche die Medikamente braucht, angeführt ist

-  Unterlagen über etwaige Rückvergütungen durch Krankenkasse

RP3 RP25 Spesen betreffend Behinderte für allgemeine Arztleistungen oder Beistand
RP4 Ankauf von Fahrzeugen für Behinderte
RP5 Ankauf und die Erhaltungskosten für Blindenhunde
Von RP7 bis RP11 Bescheinigungen über Zinsen, Notariatsausgaben, zusätzliche Ausgaben und Neubewertungsanteile auf Hypothekardarlehen und auf Agrarkredite
RP12 Prämien für Unfall- und Lebensversicherungen (vor 31.12.2000 abgeschlossen bzw. erneuert) bzw. für Todesfall und bleibende Invalidität mit Mindestinvalidität von 5%, (nach dem 01.01.2001 abgeschlossen)
RP13 Einzahlungsbestätigungen für Oberschul- und Universitätsgebühren
RP14 Spesen für die Bestattung verstorbener Familienmitglieder (Höchstbetrag Spesen Euro 1.549,37)
RP15 Spesen für die persönliche Betreuung von Behinderten bis zu Euro 2.100,00
RP16 Spesen für sportliche Aktivitäten von Kindern zwischen 5 und 18 Jahren; bis zu Euro 210,00 pro Kind
RP17-RP19 Spesen für Immobilienmakler für den Ankauf der Erstwohnung (Ersatzerklärung oder Rechnung des Immobilienmaklers und Eigenerklärung, dass es sich um den Ankauf einer Erstwohnung handelt, bis zu Euro 1.000,00)
  Miete (Wohnung oder Heime) für Universitäts-Studenten (die Universität muss mindestens 100 km von der Wohnsitzgemeinde des Studenten entfernt und zudem in einer anderen Provinz sein), bis zu Euro 2.633,00
  Freiwillige Zuwendungen zugunsten:

-          von politischen Parteien und Bewegungen, welche im Besteuerungszeitraum mindestens einen Sitz im Parlament des Abgeordnetenhauses bzw. im Senat der Republik haben (zwischen 51,65 Euro und 103.291,38 Euro);

-          von nicht gewinnbringenden Organisationen mit Gemeinnutzen (ONLUS) mit einem Höchstbetrag von 2.065,83 Euro - in Alternative zur Absetzung vom Gesamteinkommen ist die Möglichkeit vorgesehen, 19% von diesen von der Bruttosteuer abzuziehen;

-          von Amateursportvereinen (Höchstbetrag von 1.500,00 Euro);

-          von Gesellschaften gegenseitiger Hilfeleistungen (Höchstbetrag von 1.291,14 Euro);

-          von Vereinigungen für die soziale Förderung (Höchstbetrag von 2.065,83 Euro);

-          der Kulturgesellschaft „La Biennale di Venezia“ (bis zu 30% des Gesamteinkommens);

-          von Körperschaften und Stiftungen, welche sich musikalischen, künstlerischen und kulturellen Tätigkeiten widmen;

-          von Lehranstalten jeder Art und jeden Grades.

  außerordentliche Instandhaltung denkmalgeschützter Gebäude.

Diese Absetzung kann mit jener von 36 Prozent und von 50 Prozent, die für Renovierungskosten vorgesehen ist, zusammengelegt werden, wobei sie um 50 Prozent vermindert wird.

  tierärztliche Spesen (bis zu einem Höchstbetrag von 387,34 Euro und Selbstbehalt von 129,11 Euro)
  Ausgaben für Interpretation der Taubstummensprache
  Nachkauf der Studienjahre für zu Lasten lebende Familienmitglieder
  Kosten für Kinderhort (bis zu 632,00 Euro pro Kind)
Teil 2:   Sonderausgaben, welche vom Gesamteinkommen absetzbar sind

 

RP21 Bestätigungen über Einzahlungen von obligatorischen Sozial- und Fürsorgebeiträgen (Kaufleuteversicherung, Handwerkerversicherung, Freiberuflerpflichtbeiträge, Sonderbeitragskasse, Versicherung der Landwirte, INAIL für Hausfrauen u.a.) betreffend Unternehmer, Freiberufler, die mitarbeitenden Familienmitglieder oder Gesellschafter.

Abzugsfähig sind außerdem die für den Rückkauf der Studienjahre entrichteten Beiträge sowie die freiwilligen Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung.

Neuheit 2013: der Pflichtbeitrag für die ihm Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes geleistete medizinische Versorgung (SSN), der im Jahr 2012 zusammen mit der Prämie für die Kfz-Haftpflichtversicherung gezahlt wurde, welcher insgesamt den Betrag von 40 Euro überschreitet.

RP22 Bescheinigungen für Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden Ehegatten;
RP23 Sozialabgaben für Haushaltsangestellte und Pflegepersonal (Haushaltshilfe, Babysitter und Altenbetreuer, usw.), sowie für vergleichbare Leistungen (Arbeitsgutscheine oder “Voucher“) bis zu einem Höchstbetrag von 1.549,37 Euro;
RP24 Einzahlungsbestätigungen für Spenden an den Klerus (DIUK) oder an andere religiöse Institutionen (bis zu 1.032,91 Euro);
RP25 Spesen betreffend Behinderte für spezifische Arztleistungen oder Beistand;
RP26 Einzahlungsbestätigung für:

-          Beiträge, die an zusätzliche Fonds des gesamtstaatlichen Gesundheitsdienstes entrichtet wurden (bis zu 3.615,20 Euro);

-          Beiträge, Schenkungen und Spenden an Nichtregierungs-Organisationen (ONG), die als geeignet anerkannt sind und im Bereich der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern tätig sind;

-          Spenden an ONLUS und an soziale Einrichtungen (ab 2011 Alternativität zwischen Absetzbetrag von der Steuer in Höhe von 19% oder Absetzbarkeit vom Einkommen RP17-19);

-          freiwillige Geldzuweisungen zu Gunsten universitärer Einrichtungen für die allgemeine Forschung und zu Gunsten regionaler und nationaler Einrichtungen für Naturparks.

Bescheinigungen für bezahlte Leibrente laut Schenkung oder Testament;
die Mieten, Erbzinsen, Steuern und andere auf den Einkommen der Immobilien lastenden Belastungen;
Entschädigungen für den Verlust des Firmenwertes;
50% der Spesen für Adoption ausländischer Kinder;

50% der von Adoptiveltern für die Erfüllung der Adoptionsverfahren von ausländischen Minderjährigen getragenen Ausgaben;

RP27- RP31 Zahlungsbestätigungen der freiwilligen Beitragszahlungen, auch jene die für zu Lasten lebende Familienmitglieder bezahlt wurden
Teil 3:         Steuerabsetzbetrag von 36, 41 Und/Oder 50 Prozent für Arbeiten an Wohngebäuden

Um den Steuerabzug für Wiedergewinnungsarbeiten beanspruchen zu können, muss für Arbeiten, welche nach dem 14. Mai 2011 begonnen haben, keine entsprechende Mitteilung an das operative Zentrum in Pescara erfolgen. Um den Steuerabzug für Wiedergewinnungsarbeiten beanspruchen zu können, müssen in der Einkommensteuererklärung die Katastererkennungsdaten der Immobilie und die Registrierdaten des Mietvertrages angegeben werden; wir bitten Sie deshalb uns alle notwendigen Unterlagen zu liefern. Ebenfalls ist seit 14. Mai 2011 die Verpflichtung für die beauftragten Bauunternehmen abgeschafft worden, in den Rechnungen getrennt die Lohnkosten auszuweisen. Die Zahlung der Rechnung muss durch Bank- oder Postüberweisung durchgeführt werden, unter Angabe des Gesetzes (bis 2011 G. 449 vom 27. Dezember 1997, und ab 2012 Art. 16-bis DPR 917/1986) der Begünstigung, die Steuernummer des abzugsberechtigten Steuerpflichtigen und die USt-ID-Nr. bzw. Steuernummer des Subjekts, zu dessen Gunsten die Überweisung vorgenommen wird. Diese Begünstigung gilt auch anteilsmäßig für Spesen in Kondominien.

Die natürlichen Personen können für Wiedergewinnungsarbeiten einen Prozentanteil von der geschuldeten Steuer abziehen, und zwar einen Betrag in Höhe von

  • 36% der in den Jahren 2003-2005 getätigten Ausgaben, sowie der Ausgaben im Jahr 2006, wofür die Rechnungen vor dem 01.01.2006 bzw. nach dem 01.10.2006 ausgestellt wurden, und von 2007 bis 25. Juni 2012;
  • 41% der Ausgaben im Jahr 2006, wofür die Rechnungen im Zeitraum 01.01.2006 – 30.09.2006 ausgestellt wurden.
  • 50% der Ausgaben im Jahr 2012, wofür die Rechnungen im Zeitraum 26. Juni 2012 – 31. Dezember 2012 ausgestellt und bezahlt wurden.

Der Höchstbetrag der abzugsfähigen Spesen beträgt für jede einzelne Immobilieneinheit:

  • Euro 48.000,00 für getätigten Ausgaben von 2003 bis 25. Juni 2012 und
  • Euro 96.000,00 für getätigten Ausgaben vom 26. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2012.

Falls die Arbeiten in den einzelnen Immobilieneinheiten bereits in den Vorjahren begonnen wurden, müssen für die Ermittlung der Höchstgrenze der abzugsfähigen Spesen, die Ausgaben der Vorjahre berücksichtigt werden. Zum Beispiel: für Arbeiten die bereits in den Vorjahren begonnen wurden und 2012 getragen wurden, kann die Begünstigung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Ausgaben für welche der entsprechende Absetzbetrag beansprucht wurde, die Höchstgrenze nicht überschreitet.

Dieser Steuerabsetzbetrag wird von der geschuldeten Nettosteuer für 2012 abgezogen und wird auf zehn gleichen Jahresraten aufgeteilt.

Neuheit 2013: Steuerzahler, die zum 31. Dezember 2012 das 75. oder 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,  haben für Ausgaben, die seit 01. Januar 2012 anfallen, nicht mehr die Möglichkeit, den Abzug in jeweils 5 oder 3 Jahresanteile aufzuteilen.

Der Absetzbetrag steht auch beim Ankauf oder bei Zuweisung von bereits sanierten Wohngebäuden zu, soweit die Wiedergewinnung durch ein Bau- oder Wiedergewinnungsunternehmen oder durch eine Wohnbaugenossenschaft durchgeführt worden ist und das gesamte Gebäude und nicht nur eine einzelne Wohnung Gegenstand der Wiedergewinnungsarbeiten war. Der Verkauf oder die Zuweisung der wiedergewonnenen Baueinheiten muss zudem innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Bauarbeiten durchgeführt werden. Somit steht ein Absetzbetrag in Höhe von 25% des Kaufpreises mit den oben angeführten Höchstbeträgen zu.

Weitere Details können Sie aus unseren Rundschreiben - Nr. 41/2011, 29/2012, 30/2012 und 13/2013 - entnehmen.

 

Teil 4:         Steuerabsetzbetrag von 55% für Arbeiten zu Energiesparmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden

Die im Jahr 2012 getragenen Spesen, für welche der Steuerabsetzbetrag von 55% in Anspruch genommen werden kann sind folgende:

  • Maßnahmen zur Neuklassifizierung des Gebäudes unter dem Aspekt des Energieverbrauches (Höchstbetrag der zugelassenen Spesen Euro 181.818,18, höchster Steuerabsetzbetrag Euro 100.000,00);
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Isolierung von Außenwänden, Böden, Fenster von bereits bestehenden Gebäuden (Höchstbetrag der zugelassenen Spesen Euro 109.090,90, höchster Steuerabsetzbetrag Euro 60.000,00);
  • Installation von Sonnenkollektoren für die Warmwasser-Produktion für Haushaltszwecke (Höchstbetrag der zugelassenen Spesen Euro 109.090,90, höchster Steuerabsetzbetrag Euro 60.000,00);
  • Austausch von Winterklimatisierungsgeräten, betreffend Heizkesselanlagen mit Kondensation, wobei gleichzeitig das Verteilungssystem überholt wird (Höchstbetrag der zugelassenen Spesen Euro 54.545,45, höchster Steuerabsetzbetrag Euro 30.000,00).

Der absetzbare Höchstbetrag bezieht sich auf jede einzelne Baueinheit und muss daher im Falle mehrerer Steuerpflichtigen, welche die Arbeiten durchgeführt haben, anteilsmäßig in Bezug auf die jeweils getragenen Spesen aufgeteilt werden.

Bei Arbeiten an Kondominien bezieht sich der genannte Höchstbetrag auf jede einzelne Baueinheit des betreffenden Gebäudes, mit Ausnahme der Energiesparmaßnahmen, welche sich auf das gesamte Gebäude und nicht auf die einzelnen Baueinheiten beziehen.

Der Steuerabsetzbetrag muss für die Anschaffungen in den Jahren 2011 und 2012 in 10 gleichen Raten aufgeteilt werden.

Um diese Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss die Bezahlung der Rechnungen über Bank- oder Postüberweisung erfolgen, unter Angabe des Gesetzes (Gesetz 296/2006) der Begünstigung, die Steuernummer des abzugsberechtigten Steuerpflichtigen und die USt-ID-Nr. bzw. Steuernummer des Subjekts, zu dessen Gunsten die Überweisung vorgenommen wird. Innerhalb von 90 Tagen nach Bauende musste an die zuständige Stelle ENEA telematisch eine spezifische Mitteilung gemacht werden, aus der die Daten der Energiesparmaßnahmen hervorgehen. Für Arbeiten über das Geschäftsjahr hinaus muss bei der Agentur der Einnahmen eine eigene Meldung abgegeben werden. Nach Abschluss der Arbeiten muss ein befugter Techniker bestätigen, dass die technischen Voraussetzungen für die Energiesparmaßnamen erfüllt sind.

Für nach dem 1. Jänner 2009 getätigte Ausgaben für die energetische Sanierung ist eine Kumulierung von Beihilfen von Seiten der Europäischen Gemeinschaft, der Region und Provinz sowie anderer Gebietskörperschaften mit dem Steuerabsetzbetrag von 55% für Ausgaben zur energetischen Sanierung nicht mehr zulässig. Im Klartext: Wer für solche Baumaßnahmen Landesbeihilfen bezieht, darf nicht zusätzlich den Steuerabsetzbetrag von 55% beanspruchen.

Für weitere Details verweisen wir auf unsere Rundschreiben Nr. 41/2011, 29/2012 und 30/2012.

Teil 5:         Steuerabsetzbetrag für Mietaufwendungen

Es sind pauschale Absetzbeträge bei Mietverträgen von Erstwohnungen vorgesehen. Der Absetzbetrag für die Mieter ist je nach Höhe des Gesamteinkommens 2012 gestaffelt und kann beansprucht werden:

  • wenn das Gesamteinkommen Euro 30.987,41 überschreitet und es sich um einen gemäß Gesetz 431/98 abgeschlossenen oder erneuerten Mietvertrag handelt (gilt sowohl für freie als auch für konventionelle Mietverträge);
  • wenn das Gesamteinkommen Euro 15.493,71 nicht überschreitet und es sich um einen Mietvertrag gemäß Gesetz 431/98 handelt (gilt sowohl für freie als auch für konventionelle Mietverträge) und der Mieter zwischen 20 und 30 Jahre alt ist (dieser Absetzbetrag kann für die ersten 3 Jahre beansprucht werden);
  • wenn das Gesamteinkommen Euro 30.987,41 nicht überschreitet und der Mieter den Wohnsitz in die Gemeinde, wo sich sein Arbeitsplatz befindet, verlegt hat und die Distanz zur alten Wohnsitzgemeinde mindestens 100 km beträgt (dieser Absetzbetrag kann für die ersten 3 Jahre nach dem Wohnsitzwechsel beansprucht werden).
Teil 6:         Steuerguthaben

In der Steuererklärung sind auch die Steuerguthaben anzugeben, wie z.B. die für das Jahr 2012 angewachsenen

  • Steuerguthaben für im Ausland hervorgebrachte Einkommen,
  • Steuerguthaben für den Wiedererwerb einer Erstwohnung,
  • Steuerguthaben für nicht bezogene Mieten bei richterlicher Verfügung des Mieträumungsverfahrens,
  • Steuerguthaben für die Förderung von Arbeitsstellen,
  • Steuerguthaben für die vom Erdbeben in Abruzzen betroffenen Immobilien,
  • Steuerguthaben für die Wiederergänzung der Vorschusszahlungen auf Rentenfonds und

Steuerguthaben für die Vermittlung für die Schlichtung von Zivil- und Handelsstreitigkeiten.