UNICO 2014 - Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2013 der natürlichen Personen (ohne MwSt.-Position) - Informationen und notwendige Unterlagen
UNICO 2014 der natürlichen Personen (ohne MwSt.-Position)
Sollten Sie unsere Kanzlei beauftragen, die Steuererklärung für das Jahr 2013 zu erstellen, so bitten wir Sie, uns die entsprechenden Unterlagen innerhalb Donnerstag, den 8. Mai 2014 zukommen zu lassen.
In der Anlage erhalten Sie eine Aufstellung der dazu notwendigen Unterlagen (siehe Anlagen A, B und C).
Zahlungen
Die Saldozahlung IRPEF für das Jahr 2013, sowie die erste Rate der Vorauszahlung der IRPEF und der regionalen Zusatzsteuer IRPEF für das Jahr 2014 sind vor dem Abgabetermin der Steuererklärung und zwar bereits innerhalb 16. Juni 2014 bzw. mit 0,4% Aufschlag innerhalb 16. Juli 2014 fällig; es besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung (maximal 6 Monatsraten bis zum Monat November 2014, wobei die letzte Rate am 01. Dezember 2014 fällig ist, da der 30. November auf einen Sonntag fällt), wobei ein Zinssatz von 4% auf Jahresbasis (entspricht 0,33% pro Monat) zu berechnen ist.
Die zweite Rate der Vorauszahlung der IRPEF und der regionalen Zusatzsteuer IRPEF für das Jahr 2014 ist am 01. Dezember 2014 (der 30. November fällt auf einen Sonntag) fällig.
Die IPREF-Schuld oder das IRPEF-Guthaben in nicht relevanter Höhe, d.h. bis zu Euro 12,00 (entspricht dem Mindestbetrag für geschuldete IRPEF-Einzahlungen), ist nicht geschuldet oder kann nicht rückvergütet oder verrechnet werden.
Zuweisung 8‰ und 5‰
Für das Jahr 2013 besteht wie in den Vorjahren die Möglichkeit eine Quote von 5‰ der geschuldeten Steuer an die Wohngemeinde, für soziale Zwecke oder gemeinnützige Organisationen, usw., sowie eine Quote von 8‰ an Konfessionsgemeinschaften zuzuwenden.
Beachten Sie bitte, dass diese Wahl keine zusätzlichen Kosten für Sie bedeutet. Bitte teilen Sie uns evtl. die Bezeichnung und die Steuernummer der Organisation mit, an welche Sie die 5‰ bzw. 8‰ zuweisen möchten.
Abgabe- und Versendungstermin
Die Steuererklärung „UNICO 2014“ für das Jahr 2013 muss innerhalb 30. September 2014 versandt werden. Die elektronische Versendung kann vom Steuerzahler selbst, bei der Agentur der Einnahmen oder von einem zugelassenen Vermittler (z.B. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) durchgeführt werden.
Es verbleiben einige wenige Ausnahmen, bei welchen die Steuererklärung noch in Papierformat beim Postamt abgegeben werden kann, dies jedoch innerhalb des kürzeren Termins vom 30. Juni 2014.
Bestätigungsvermerk - NEU
Bei der horizontalen Verrechnung des IRPEF-Guthabens (sprich Verrechnung mit anderen Steuern/Abgaben) über den jährlichen Betrag von Euro 15.000,00 muss die Steuererklärung mit einem Bestätigungsvermerk versehen werden. Diese Einschränkungen galt bis zum Stabilitätsgesetz 2014 nur für das MwSt-Guthaben.
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag betrifft natürliche Personen mit einem besteuerbaren Bruttoeinkommen von mehr als Euro 300.000. Der Zuschlag, zeitlich beschränkt auf die Steuerperioden 2011-2013, beträgt 3% und ist auf jenen Teil des Einkommens anzuwenden, welcher den Betrag von Euro 300.000 überschreitet. Dieser ist im Falle von Einkünften aus lohnabhängiger Arbeit und diesen gleichgestellten vom Steuersubstitut berechnet und wird im Zuge der Ausgleichszahlung am Jahresende entrichtet.
Der Zuschlag wird in der Steuererklärung berechnet und ist mittels Zahlungsvordruck F24 innerhalb derselben Frist für die Saldozahlung der Einkommenssteuern zu entrichten.
Der Solidaritätszuschlag für das Jahr 2013, welcher im Juni 2014 bezahlt wird, ist vom Einkommen des Bezugsjahres 2013 absetzbar (ist somit laut Kompetenzprinzip absetzbar und nicht laut Kassaprinzip wie die anderen absetzbaren Aufwendungen).
Für weitere Informationen und Klarstellungen steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Margareth Dejori
Dr. Elena Gattolin
Herunterladen R-22-29.04.2014 Steuererklärung 2014