UNICO 2017 – Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2016 der natürlichen Personen – Informati-onen und notwendige Unterlagen

UNICO 2017 - Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2016 der natürlichen Personen  - Informati-onen und notwendige Unterlagen

UNICO 2017 der natürlichen Personen (ohne MwSt.-Position)

Sollten Sie unsere Kanzlei beauftragen wollen, die Steuererklärung für das Jahr 2016 zu erstellen, so bitten wir Sie, uns die entsprechenden Unterlagen innerhalb Mittwoch, den 17. Mai 2017 zukommen zu lassen.
In der Anlage erhalten Sie eine Aufstellung der dazu notwendigen Unterlagen (siehe Anlagen A, B und C).

Zahlungen
Die Saldozahlung IRPEF für das Jahr 2016, sowie die erste Rate der Vorauszahlung der IRPEF und der regionalen Zusatzsteuer IRPEF für das Jahr 2017 sind vor dem Abgabetermin der Steuererklärung und zwar erstmals innerhalb 30. Juni 2017 bzw. mit 0,4% Aufschlag innerhalb 30. Juli 2017 fällig; es besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung (maximal 6 Monatsraten bis zum Monat November 2017), wobei die letzte Rate am 30. November 2017 fällig ist, und ein Zinssatz von 4% auf Jahresbasis (ent-spricht 0,33% pro Monat) zu berechnen ist.
Die zweite Rate der Vorauszahlung der IRPEF und der regionalen Zusatzsteuer IRPEF für das Jahr 2017 ist am 30. November 2017 fällig.
Die IRPEF-Schuld oder das IRPEF-Guthaben in nicht relevanter Höhe, d.h. bis zu Euro 12,00 (ent-spricht dem Mindestbetrag für geschuldete IRPEF-Einzahlungen), ist nicht geschuldet bzw. kann nicht rückvergütet oder verrechnet werden.
Wir erinnern Sie daran, dass seit dem 3. Dezember 2016 Privatpersonen ohne MwSt-Position wieder Zahlungsvordrucke F24 bei der Bank zur Zahlung vorlegen dürfen, auch wenn der Betrag von 1.000 Euro überschritten wird. Außerdem ist es nicht zulässig für alle Steuerpflichtigen, die Vordrucke F24, die infolge von internen und externenVerrechnungen mit einem 0-Saldo schließen über das Home-Banking oder über Internet-Banking zu verschicken.

Zuweisung 8‰, 5‰ und (NEU) 2‰
Für das Jahr 2016 besteht wie in den Vorjahren die Möglichkeit einen Anteil im Ausmaß von 5‰ der geschuldeten Steuer an die Wohngemeinde, für soziale Zwecke oder gemeinnützige Organisationen, usw., einen Anteil im Ausmaß von 8‰ an Konfessionsgemeinschaften, sowie einen Anteil im Ausmaß von 2‰ an politische Parteien oder kulturelle Vereinigungen, zuzuwenden.
Beachten Sie bitte, dass diese Wahl keine zusätzlichen Kosten für Sie bedeutet. Bitte teilen Sie uns evtl. die Bezeichnung und die Steuernummer der Organisation mit, an welche Sie die 5‰, 8‰, bzw. 2‰ zuweisen möchten.

Abgabe- und Versendungstermin
Die Steuererklärung „UNICO 2017“ für das Jahr 2016 muss innerhalb 30. September 2017 versandt werden. Die elektronische Versendung kann vom Steuerzahler selbst, bei der Agentur der Einnahmen oder von einem zugelassenen Vermittler (z.B. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) durchgeführt wer-den.
Es verbleiben einige wenige Ausnahmen, bei welchen die Steuererklärung noch in Papierformat beim Postamt abgegeben werden kann, dies jedoch innerhalb des kürzeren Termins vom 30. Juni 2017.

Bestätigungsvermerk
Bei der horizontalen Verrechnungen des IRPEF-Guthabens (sprich Verrechnung mit anderen Steu-ern/Abgaben) über den jährlichen Betrag von Euro 5.000,00 muss die Steuererklärung mit einem Be-stätigungsvermerk versehen werden.

Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag betrifft natürliche Personen mit einem besteuerbaren Bruttoeinkommen von mehr als Euro 300.000. Der Zuschlag, welcher weiterhin für die Steuerjahre 2014-2016 verpflichtend ist, beträgt 3% und ist auf jenen Teil des Einkommens zu berechnen, welcher den Betrag von Euro 300.000 überschreitet. Dieser ist im Falle von Einkünften aus lohnabhängiger Arbeit und diesen gleichgestellten vom Steuersubstitut berechnet und wird im Zuge der Ausgleichszahlung am Jahresende entrichtet.
Der Zuschlag wird in der Steuererklärung berechnet und ist mittels Zahlungsvordruck F24 innerhalb derselben Frist für die Saldozahlung der Einkommenssteuern zu entrichten.
Der Solidaritätszuschlag für das Jahr 2016, welcher im Juni 2017 bezahlt wird, ist vom Einkommen des Bezugsjahres 2016 absetzbar (somit laut Kompetenzprinzip absetzbar und nicht laut Kassaprinzip wie die anderen absetzbaren Aufwendungen).
Für weitere Informationen und Klarstellungen steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Nicola Sartori Dr. Samuel Vittur

Herunterladen R-21-08.05.2017 UNICO 2017 PF

 

Anlage:
- Anlage A: Aufstellung der erforderlichen Unterlagen zur Abfassung der Steuererklärung
- Anlage B: sonstige Einkünfte
- Anlage C: absetzbare Aufwendungen
ANLAGE A
UNTERLAGEN FÜR UNICO 2017 – NATÜRLICHE PERSONEN
Allgemeine Informationen:
* Mitteilung etwaiger Änderungen hinsichtlich Wohnort und des entsprechenden Datums der Änderung, Steuernum-mer, anagraphische Daten des Steuerzahlers bzw. des Ehegatten oder der zu Lasten lebenden Familienmitglieder; eventuell Trennungs- oder Scheidungsurteil;
* Kopie der durchgeführten Vorauszahlungen von IRPEF (1. Rate und 2. Rate 2016) und sonstige Zahlungsvordru-cke (F24), auch mit Saldo Null, mit denen das IRPEF-Guthaben verrechnet worden ist.

Erforderliche Unterlagen:

ART DER EINKUNFT FELD UNTERLAGEN
* Einkünfte aus Grundstüc-ken

A • Aufstellung aller Grundstücke mit Angabe des Ortes
• bei Änderungen von Größe und Einstufung im Vergleich zur letz-ten Steuererklärung: aktueller Grundkatasterauszug.
• Kauf- und/oder Verkaufsverträge von Grundstücken, welche im Jahr 2016 abgeschlossen wurden (eventuell auch jene des laufen-den Jahres 2017)
Befreiung der Einkommenssteuer, der regionalen sowie kommunalen Zusatzsteuern für nicht verpachtete Grund-stücke
Die Gemeindeimmobiliensteuer (IMU bzw. IMI) ersetzt die Einkommenssteuer und die regionalen sowie kommu-nalen Zusatzsteuern auf die Grundeinkünfte („reddito domincale“).
Die Grundstücke, für welche die Befreiung von der IMU bzw. IMI vorgesehen ist (landwirtschaftliche Grundstücke in Berggebieten oder abgegrenzte Hügelgebiete) unterliegen weiterhin der IRPEF. Außerdem unterliegen der IRPEF die landwirtschaftlichen Grundstücke, die von selbstbewirtschaftenden Landwirten oder von berufsmäßigen land-wirtschaftlichen Unternehmern besessen und geführt werden, die bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eingeschrieben sind, da diese Grundstücke von der IMU/IMI für das Jahr 2016 befreit sind. War hingegen IMU/IMI trotzdem geschuldet, dann gilt wiederum die Befreiung von der Einkommenssteuer.
* Einkünfte aus Gebäuden B • Aufstellung aller Gebäude (auch denkmalgeschützte Gebäude) mit Angabe der Adresse und der jeweiligen Verwendung (z. B.: Hauptwohnung, Zweitwohnung, Vermietung usw.)
• bei Vermietung den Namen des Mieters und die jährliche Miete angeben, sowie eine Kopie des Mietvertrages und Kopie der evtl. Option für die Ersatzsteuer auf Mieterträge („cedolare secca“) beilegen
• bei Änderungen von Größe und Einstufung im Vergleich zur letz-ten Steuererklärung: aktueller Katasterauszug
• Kauf- und/oder Verkaufsverträge von Gebäuden, welche im Jahr 2016 abgeschlossen wurden (eventuell auch jene des laufen-den Jahres 2017)
Befreiung der Einkommenssteuer, der regionalen sowie kommunalen Zusatzsteuern für nicht vermietete Gebäu-de
Die IMU bzw. IMI-Steuer ersetzt die direkten Steuern IRPEF und die entsprechenden regionalen und kommunalen Zusatzsteuern auf die Einkünfte aus nicht vermieteten Gebäuden. Für das Jahr 2016 ist die IMU im Allgemeinen nicht für die Hauptwohnung (das gilt nicht für die Katasterkategorien A/1, A/8, A/9 – „Luxuswohnungen“) und deren Zubehör zu entrichten, daher tragen die entsprechenden Einkünfte zur Bildung des IRPEF-pflichtigen Ge-samteinkommens bei. Es ist jedoch ein Abzug vom Gesamteinkommen vorgesehen, und zwar bis zum Erreichen des Katasterertrags der Hauptwohnung und deren Zubehör.
Unvermietete Gebäude in derselben Gemeinde der Hauptwohnung
Auch für 2016 gilt, dass die Einkünfte der unvermieteten Immobilien für Wohnzwecke, die in derselben Gemeinde liegen, in der sich die als Hauptwohnung dienende Immobilie befindet, und die der IMU unterliegen, tragen zu 50 Prozent zur Bildung des hinsichtlich der IRPEF und der entsprechenden Zusatzsteuern steuerpflichtigen Einkom-mens bei.
Pauschalabzug auf Mieterträge
Der Pauschalabzug vom Mietzins beträgt 5 Prozent.
Ersatzsteuer für Mieterträge
Natürliche Personen, welche Wohnungen vermieten, konnten bereits ab 2011 für eine Ersatzbesteuerung der ent-sprechenden Mieteinnahmen optieren („cedolare secca“). Dadurch wird die progressive Einkommensteuer durch eine Abfindungssteuer in Höhe von 21% auf die Bruttomieteinnahmen ersetzt.
Es ist auch ein begünstigter Satz von 10% für Mietverträge mit vereinbarter Miete auf der Grundlage von entspre-chenden Vereinbarungen zwischen den Eigentümer- und Mietervereinigungen (Gesetzes Nr. 431 von 1998), die sich auf Wohnungen in Gemeinden mit hoher Bevölkerungsdichte beziehen, vorgesehen.
Die Option für die Ersatzsteuer beeinflusst auch die Steuervorauszahlungen für das Jahr 2017. Bitte teilen Sie uns mit, für welche Mietverträge sie für die Ersatzsteuer optiert haben oder optieren möchten.
* Einkünfte aus abhängiger Arbeit /Rente C-Sek. I

C-Sek. II • Bescheinigungen der Arbeitgeber bzw. des NISF (INPS) – Modell CU (für Lohneinkünfte und für Renten bzw. Pensionen).
• Modell CU für Entschädigungen an Verwaltungsräte, Aufsichts-räte bzw. bei geregelter u. kontinuierlicher Mitarbeit.
• Bescheinigungen grenzüberschreitender Einkommen
• Bestätigungen der Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, der Studienbeihilfen, der Entschädi-gungen und Sitzungsgelder für die Ausübung öffentlicher Ämter (z.B. Gemeinderäte), der Lebensrenten oder zeitlich begrenzten Rentenzahlungen
* Einkünfte aus selbststän-diger Arbeit E • Buchhaltungsunterlagen und Bestätigungen der Steuerrückbehalte
* Einkünfte aus Beteiligun-gen an Personengesell-schaften bzw. transparente Besteuerung bei Kapital-gesellschaften H • Bescheinigung der Personengesellschaft bzw. Kapitalgesellschaft bezüglich der entsprechenden Einkünfte
* Kapitaleinkünfte L–Sek. I • Bescheinigung der Kapitalgesellschaft oder des Bankinstitutes
* sonstige Einkünfte L-Sek. II u III • Aufstellung der sonstigen Einkünfte: siehe Anlage B
• Bestätigung über die Einkünfte und über die entsprechenden Steu-ereinbehalte
• Marktwert und jährliche Vergütung für Güter des Unterneh-mens/Gesellschaft, die Gesellschaftern oder Familienangehörigen zur privaten Nutzung überlassen werden
* Einkünfte, die der geson-derten Besteuerung und der Ersatzsteuer unterlie-gen M • Mehrerlöse durch die Exit Tax
• Abfindungen, Akonto- und Vorauszahlungen eingeschlossen, die für die Beendigung von Agenturverhältnissen von natürlichen Per-sonen bezogen wurden.
• Mehrerlöse aus der Veräußerung von Betrieben
* Rückerstattung von Son-derausgaben die in den Vorjahren abgezogen wurden M • Rückerstattung von Sozialabgaben, Sanitätsspesen usw.
* Aufwertung von Grundstü-cken und Beteiligungen
M / T • Wer im Jahr 2016 Grundstücke oder Beteiligungen aufgewertet hat, welche zum 1. Januar 2016 besessen wurden, muss dies im Formblatt UNICO angeben.
Benötigte Unterlagen: Schätzung, Berechnung der Steuern und Kopie der bereits einbezahlten Ersatzsteuer.
* gelegentlicher Verleih von Freizeitboote und -schiffe M • Einkommen aus dem nicht gewohnheitsmäßigen Verleih (nicht mehr als 42 Tage) von Freizeitbooten und -schiffen unterliegen der Ersatzsteuer von 20 Prozent.
* Mehrerlöse finanzieller Natur T • Erträge (und Steuerguthaben) aus Abtretungen von Beteiligungs-anteilen an Immobilienfonds mit enger Teilnahmebasis, nicht qua-lifizierten Beteiligungen, qualifizierten Beteiligungen, Obligationen und sonstigen Mitteln, die Veräußerungsgewinne erzeugen.
* Meldepflicht von Liegen-schaften und Finanzvermö-gen im Ausland
IVIE-IVAFE W • Liegenschaften im Ausland, wie z.B:
- die im Ausland gelegenen Immobilien oder die dinglichen Im-mobilienrechte (z.B. Fruchtgenuss oder nacktes Eigentum) bzw. deren Anteile (z.B. Miteigentum oder Multi-Wohnungseigentum),
- Wertgegenstände oder Kunstwerke, die sich außerhalb des Staatsgebiets befindlichen
- Boote oder Freizeitboote bzw. sonstige bewegliche Vermögens-werte, die im Ausland gehalten werden und/oder in den ausländi-schen öffentlichen Registern eingetragen sind.
• Finanzvermögen im Ausland, wie z.B.:
- Sparbücher und Bankkonten (für RW nur bei Erreichen des Mindestbetrages von Euro 15.000 im Laufe des Jahres mel-depflichtig). Falls IVAFE geschuldet ist muss der Abschnitt den-noch ausgefüllt werden;
- Beteiligungen am Kapital oder Vermögen von nicht ansässigen Unternehmen;
- Auslandsobligationen und ähnliche Wertpapiere;
- im Ausland gehaltene Edelmetalle;
- Lebensversicherungs- und Kapitalisierungspolizzen, falls der Ver-trag nicht durch die Vermittlung eines italienischen Finanzver-mittlers abgeschlossen wurde.
Meldepflicht von Liegenschaften und Finanzvermögen im Ausland
Für die Meldepflicht und für die Bestimmung der IVIE und/oder der IVAFE gilt nicht die Schwelle von 15.000 Eu-ro.
Die Übersicht RW ist nicht auszufüllen für die Finanz- und Vermögenswerte, welche italienischen Finanzvermittlern zur Verwaltung anvertraut wurden, und für die Verträge, welche durch deren Mitwirkung abgeschlossen wurden, sofern die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten und Verträgen von diesen Finanzvermittlern dem Einbehalt oder der Ersatzsteuer unterzogen wurden.
Diese Rechtssubjekte müssen den Bestand der im Ausland im Besteuerungszeitraum gehaltenen Investitionen und Vermögen angeben; diese Pflicht besteht auch wenn der Steuerpflichtige im Lauf des Besteuerungszeitraums 2016 vollständig desinvestiert hat. Die hier angeführten Daten dienen zur Festlegung der Grundsteuer auf ausländisches Grundvermögen (IVIE) und der Vermögenssteuer auf das ausländische Finanzvermögen (IVAFE).
IVIE • In Italien ansässige natürliche Personen, welche Eigentümer oder Inhaber eines anderen Realrechtes auf Liegenschaften im Ausland sind, müssen für das Jahr 2016 eine Steuer in Höhe von 0,76% bzw. von 0,4% (bei Hauptwohnung) des Wertes der Liegenschaft entrichten, im Verhältnis zum jeweiligen Anteil und der Dauer des Eigentums.
• Benötigte Unterlagen: für die Liegenschaften ist die Steuergrund-lage durch den Katasterwert, so wie vom ausländischen Staat fest-gesetzt, oder, in Ermangelung, durch den Kaufpreis oder den Marktwert gegeben;
• Benötigte Unterlagen: Vorgenommene Akontozahlungen für das Jahr 2016 mit dem Vordruck F24; bereits im Ausland eingezahlte Vermögens- steuern können als Steuerguthaben anerkannt wer-den.
IVAFE • In Italien ansässige natürliche Personen, welche Finanzvermögen im Ausland halten, haben für das Jahr 2016 eine Steuer in Höhe von 0,20% des Wertes des Finanzvermögens zu entrichten, wenn es sich um andere Finanzvermögen als Bankkonten und Sparbü-cher handelt und im Verhältnis zum Besitzanteil und zum Besitz-zeitraum.
• Für Bankkonten und Sparbücher wurde die Steuer als Festbetrag festgelegt und entspricht der in Italien fälligen Stempelsteuer (34,20 Euro für durchschnittlichen Bestand > € 5.000); im Ver-hältnis zum Besitzanteil und zum Besitzzeitraum.
• Benötigte Unterlagen: für die Finanzanlagen ist die Steuergrundla-ge durch den Marktwert zum 31.12.2016 oder, in Ermangelung, durch den Nominalwert oder den Rückzahlungswert gegeben.
• Benötigte Unterlagen: Vorgenommene Akontozahlungen für das Jahr 2016 mit dem Vordruck F24; bereits im Ausland eingezahlte Vermögens- steuern können als Steuerguthaben anerkannt wer-den.
* Pauschalbesteuerung Jungunternehmer und Freiberufler (“minimi”) LM • Buchhaltungsunterlagen für Steuerzahler, welche die Pauschalbe-steuerung für Jungunternehmen und Arbeitnehmer in Mobilität nach Artikel 27, Absätze 1 und 2, des Gesetzesdekrets Nr. 98 von 2011, anwenden.
* Neue Pauschalbesteuerung Jungunternehmer und Freiberufler (“forfettario”) • Buchhaltungsunterlagen für Steuerzahler, welche ab 2015 die neue Pauschalbesteuerung nach Artikel 1, Absätze 54-89, des Ge-setzes Nr. 190 von 2014, anwenden.
* Verlegung des Steuersitzes ins Ausland TR • Bei Verlegung des Steuersitzes ins Ausland, den steuerlichen Wert der Beteiligung und den Nennwert der Betriebsgüter, welche nicht in einer italienischen Betriebsstätte verbleiben.
ANLAGE B
SONSTIGE EINKÜNFTE

im Jahr 2016 kassiert

Zu den sonstigen Einkünften zählen unter anderem:

• Einkünfte aus dem Verkauf von Grundstücken und Gebäuden innerhalb von fünf Jahren;
• Einkünfte aus dem Verkauf von Grundstücken und Gebäuden, nach erfolgter Parzellierung bzw. Baureifmachung des Baugrundes;
• Einkünfte aus der Überlassung der Nutznießung von Immobilien;
• Einkünfte und entsprechende Aufwendungen aus der Untervermietung von Immobilen;
• Gewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Körperschaften, welche der IRES unter-worfen sind sowie an Gesellschaften, die in Steuerparadiesen ansässig sind;
• Vermietung oder Verkauf des Betriebes (teilweise oder zur Gänze);
• Einkünfte aus Grundstücken, die katastermäßig nicht erfassbar sind, sowie Einkünfte aus der Ver-mietung von nicht landwirtschaftlichen Grundstücken;
• Einkünfte aus Grundstücken und Immobilien im Ausland (Nettoertrag);
• sonstige im Ausland erzielte Einkünfte, auch jene auf denen keine Quellensteuer einbehalten wur-de, wie z.B. im Ausland erzielte Gewinne
• Einkünfte aus der wirtschaftlichen Nutzung der Urheberrechte, der Patente usw.;
• Einkünfte aus nicht berufsmäßig ausgeübten Handelstätigkeiten (gelegentlich);
• Einkünfte aus nicht berufsmäßig ausgeübten freiberuflichen Tätigkeiten (gelegentlich);
• Einkünfte aus Amateursportliche Tätigkeiten und aus Zusammenarbeit mit Chören, Musikkapellen und Laienspielgruppen, einschließlich Außendienstzulagen und pauschale Spesenvergütungen über 7.500 Euro;
• die Differenz zwischen dem Marktwert und der jährlichen Vergütung für Güter des Unternehmens / der Gesellschaft, die Gesellschaftern oder Familienangehörigen zur Nutzung überlassen werden.
• Entgelte aus der Übernahme von Verpflichtungen betreffend Handeln, Unterlassen oder Dulden

IVIE-IRPEF
Einkünfte aus Liegenschaften im Ausland, welche als Hauptwohnung dienen oder unvermietet sind und für welche die IVIE-Steuer anfällt, tragen nicht zur Bildung des IRPEF-pflichtigen Gesamtein-kommens bei und sind somit nur in der Übersicht RW anzuführen.

ANLAGE C
Absetzbare und abziehbare Aufwendungen und Ausgaben – im Jahr 2016 bezahlt und Steuergut-haben
TEIL 1: SONDERAUSGABEN, FÜR WELCHE EIN STEUERABSETZBETRAG VON 19% DER AUS-GABEN GEWÄHRT WIRD

RP1
RP2
RP6 - bezahlte Honorarnoten oder Rechnungen für Arztleistungen oder für chirurgische
Eingriffe. Die Spesen müssen im Steuerjahr vom Steuerpflichtigen bezahlt und auch tatsäch-lich im eigenen Interesse getragen worden sein. Werden etwa Spesen von Dritten zurücker-stattet, sind diese nicht absetzbar, da sie dem Steuerpflichtigen nicht effektiv zu Lasten sind. Vorsicht: die Arztspesen sind absetzbar, auch wenn diese beispielsweise durch eine Versi-cherung zurückerstattet werden, wenn die entsprechende Vesicherungsprämie als solche von der Steuer nicht absetzbar ist.
- bezahlte Rechnungen betreffend den Ankauf von Brillen, Prothesen, für Analysen u. ä.
- für die Absetzbarkeit von Medikamenten wird entweder eine Rechnung benötigt oder ein sog. warenbezeichnender Kassenbon („scontrino parlante“) auf welchem auch die Steuer-nummer der Person, welche die Medikamente braucht, angeführt ist
- Unterlagen über etwaige Rückvergütungen durch Krankenkasse.
- Gilt für Ausgaben über Euro 129,11.
RP3 Spesen betreffend Behinderte für allgemeine Arztleistungen oder Beistand
RP4 Ankauf von Fahrzeugen für Behinderte
RP5 Ankauf und die Erhaltungskosten für Blindenhunde
RP7-14 Bescheinigungen über Zinsen, Notariatsausgaben, zusätzliche Ausgaben und Neubewer-tungsanteile auf Hypothekardarlehen und auf Agrarkredite
RP8-14 Prämien für Unfall- und Lebensversicherungen (vor 31.12.2000 abgeschlossen bzw. erneu-ert) bzw. für Todesfall und permanente Invalidität mit Mindestinvalidität von 5%, (nach dem 01.01.2001 abgeschlossen). Höchstbetrag Spesen von Euro 530,00.
RP8-14 Prämien für Versicherungen zur Abdeckung des Risikos der Unselbständigkeit bei den täg-lichen Handlungen. Höchstbetrag Spesen von Euro 1.291,14 (abzüglich der Prämien für das Risiko des Todesfalls/der permanenten Invalidität).
RP8-14 Einzahlungsbestätigungen für Kindergarten-, Grund- und Mittelschulgebühren (inkl. Men-sagebühren) und Oberschul- und Universitätsgebühren
RP8-14 Spesen für die Bestattung verstorbener Familienmitglieder (Höchstbetrag Spesen Euro 1.550,00)
RP8-14 Spesen für die persönliche Betreuung von Behinderten bis zu Euro 2.100,00
RP8-14 Spesen für die sportlichen Aktivitäten der Kinder zwischen 5 und 18 Jahren; bis zu Euro 210,00 pro Kind
RP8-14 Spesen für Immobilienmakler für den Ankauf der Erstwohnung (Ersatzerklärung oder Rech-nung des Immobilienmaklers und Eigenerklärung, dass es sich um den Ankauf einer Erst-wohnung handelt, bis zu Euro 1.000,00)
RP8-14 Miete (Wohnung oder Heime) für Universitäts-Studenten (die Universität muss mindestens 100 km von der Wohnsitzgemeinde des Studenten entfernt und zudem in einer anderen Pro-vinz sein), bis zu Euro 2.633,00.
RP8-14 Freiwillige Zuwendungen zugunsten:
- der von Katastrophen und außerordentlichen Ereignissen betroffenen Bevölkerungen (Höchstbetrag von 2.065,83 Euro);
- von Amateursportvereinen (Höchstbetrag von 1.500,00 Euro);
- von Gesellschaften gegenseitiger Hilfeleistungen (Höchstbetrag von 1.291,14 Euro);
- von Vereinigungen für die soziale Förderung (Höchstbetrag von 2.065,83 Euro);
- der Kulturgesellschaft „La Biennale di Venezia“ (bis zu 30% des Gesamteinkommens);
- des Staates, der Regionen, der gebietsmäßigen Körperschaften, der Körperschaften oder der öffentlichen Einrichtungen, der Organisationskomitees für künstlerische und kulturel-le Tätigkeiten;
- von Einrichtungen, die im Schauspielwesen tätig sind;
- von Stiftungen im Bereich der Musik;
- von Lehranstalten jeder Art und jeden Grades
- Freiwillige Zuwendungen zum Abschreibungsfonds der Staatsanleihen
RP8-14 Außerordentliche Instandhaltung denkmalgeschützter Gebäude.
Diese Begünstigung kann mit jener von 50 Prozent, die für Renovierungskosten vorgesehen ist, kumuliert werden, wobei in diesem Fall eine Verringerung von 50 Prozent gilt.
RP8-14 tierärztliche Spesen (bis zu einem Höchstbetrag von 387,34 Euro und Selbstbehalt von 129,11 Euro)
RP8-14 Ausgaben für Interpretation der Taubstummensprache
RP8-14 Nachkauf der Studienjahre für zu Lasten lebende Familienmitglieder
TEIL 2: SONDERAUSGABEN, FÜR WELCHE EIN STEUERABSETZBETRAG VON 26% DER AUS-GABEN GEWÄHRT WIRD

RP8-12 Freiwillige Geldzuwendungen zugunsten von ONLUS– der Steuerpflichtige kann ent-scheiden, ob er den Steuerabsetzung (26%) oder den Abzug vom Einkommen (RP26) in Anspruch nehmen will.
RP8-12 freiwillige Geldzuwendungen zugunsten der Parteien die in der ersten Sektion des natio-nalen Registers (laut Art. 4 des Gesetzdekretes 149/2013) eingetragen sind (von 30,00 - 30.000,00 Euro)
TEIL 2: SONDERAUSGABEN, WELCHE VOM GESAMTEINKOMMEN ABSETZBAR SIND

RP21 Bestätigungen über Einzahlungen von obligatorischen Sozial- und Fürsorgebeiträgen (Kauf-leuteversicherung, Handwerkerversicherung, Freiberuflerpflichtbeiträge, Sonderbeitragskasse, Versicherung der Landwirte, INAIL für Hausfrauen u.a.) betreffend Unternehmer, Freiberufler, die mitarbeitenden Familienmitglieder oder Gesellschafter.
Abzugsfähig sind außerdem die für den Rückkauf der Studienjahre entrichteten Beiträge sowie die freiwilligen Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung.
Zur Gänze nicht mehr absetzbar ist der Pflichtbeitrag für die ihm Rahmen des Nationalen Ge-sundheitsdienstes geleistete medizinische Versorgung (SSN), der im Jahr 2016 zusammen mit der Prämie für die Kfz-Haftpflichtversicherung gezahlt wurde.
RP22 Bescheinigungen für Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden Ehegatten;
RP23 Sozialabgaben für Haushaltsangestellte und Pflegepersonal (Haushaltshilfe, Babysitter und Altenbetreuer, usw.), sowie für vergleichbare Leistungen (Arbeitsgutscheine oder “Voucher“) bis zu einem Höchstbetrag von 1.549,37 Euro;
RP24 Einzahlungsbestätigungen für Spenden an den Klerus (DIUK) oder an andere religiöse Instituti-onen (bis zu 1.032,91 Euro);
RP25 Spesen betreffend Behinderte für spezifische Arztleistungen oder Beistand;
RP26 Einzahlungsbestätigung für:
- Beiträge, die an zusätzliche Fonds des gesamtstaatlichen Gesundheitsdienstes entrichtet wurden (bis zu 3.615,20 Euro);
- Beiträge, Schenkungen und Spenden an Nichtregierungs-Organisationen (ONG), die als ge-eignet anerkannt sind und im Bereich der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern tä-tig sind;
- Spenden an ONLUS und an soziale Einrichtungen (Alternativität zwischen Absetzbetrag von der Steuer in Höhe von 26% oder Absetzbarkeit vom Einkommen);
- freiwillige Geldzuweisungen zu Gunsten universitärer Einrichtungen für die allgemeine For-schung und zu Gunsten regionaler und nationaler Einrichtungen für Naturparks.
Bescheinigungen für bezahlte Leibrente laut Schenkung oder Testament;
die Mieten, Erbzinsen, Steuern und andere Belastungen auf das Einkommen der Immobilien;
Entschädigungen für den Verlust des Firmenwertes;
50% der Spesen für Adoption ausländischer Kinder;
50% der von Adoptiveltern für die Erfüllung der Adoptionsverfahren von ausländischen Min-derjährigen getragenen Ausgaben;
Rückerstattung von in Vorjahren versteuerten Beträgen.
RP27-31 Zahlungsbestätigungen der freiwilligen Beitragszahlungen, auch jene die für zu Lasten lebende Familienmitglieder bezahlt wurden (bis zu 5.164,57 Euro);
RP32 NEU: Steuerabzug von 20% des Kaufpreises zuzüglich Passivzinsen (insgesamt bis maximal 300.000 Euro) von neuen oder sanierten Wohnungen (mit Ausnahme von A/1, A/8, A/9) mit hohen Energieklassen, welche nachfolgend innerhalb von 6 Monaten für eine Dauer von min-destens 8 darauf folgenden Jahren vermietet werden, und zwar zu einem Mietzins, der unter dem allgemeinen Marktpreis liegt. Der Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage beträgt somit maximal 60.000 Euro und ist auf 8 Jahre aufzuteilen. Der Verkauf neuer Wohnungen muss durch Bauunternehmen oder Wohnbaugenossenschaften erfolgen. Bei wiedergewonnenen Wohnungen werden keine subjektiven Anforderungen an den Verkäufer gestellt, welcher dem-nach auch eine Privatperson sein kann. Dieselbe Begünstigung gilt auch für die Errichtung von Wohnungen auf Baugrund, welcher bereits vor Beginn der Arbeiten im Besitz des Steuerpflich-tigen war, bzw. für welchen bereits die Baurechte bestehen.
RP33 Rückerstattung von in Vorjahren besteuerten Beträgen (z. B.: im 2015 vereinnahmte und be-steuerte Einkünfte, welche im 2016 dem Arbeitgeber erstattet wurden).
RP34 Die Rechtssubjekte, die für die Transparenzregelung laut Art. 116 des TUIR optiert haben, kön-nen im Verhältnis zu ihrer Beteiligung an den Gewinnen an die Gesellschafter den Teil der Ein-lage in Startup-Unternehmen übertragen, der das Gesamteinkommen übersteigt. Der Gesell-schafter kann den ihm von der Gesellschaft übertragenen Betrag von seinem Einkommen ab-ziehen. Bitte teilen Sie uns die Steuernummer des Unternehmens mit.
TEIL 3: STEUERABSETZBETRAG VON 36, 41, 50 UND/ODER 65 PROZENT FÜR ARBEITEN AN WOHNGEBÄUDEN
Steuerliche Begünstigungen für Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden (36%/41%/50%/65%):
Um den Steuerabzug für Wiedergewinnungsarbeiten beanspruchen zu können, muss für Arbeiten, welche nach dem 14. Mai 2011 begonnen wurden, keine entsprechende Mitteilung an das operative Zentrum in Pescara erfolgen. Um den Steuerabzug für Wiedergewinnungsarbeiten beanspruchen zu können, müssen in der Einkommensteuererklärung die Katastererkennungsdaten der Immobilie und die Registrierdaten des Mietvertrages angegeben werden; wir bitten Sie deshalb uns alle notwendigen Unterlagen zu liefern. Die Zahlung der Rechnung muss durch Bank- oder Postüberweisung durchgeführt werden, unter Angabe des Gesetzes (bis 2011 G. 449 vom 27. Dezember 1997, und ab 2012 Art. 16-bis DPR 917/1986) der Be-günstigung, die Steuernummer des abzugsberechtigten Steuerpflichtigen und die USt-ID-Nr. bzw. Steuer-nummer des Subjekts, zu dessen Gunsten die Überweisung vorgenommen wird. Diese Begünstigung gilt auch anteilsmäßig für Spesen in Kondominien.
Die natürlichen Personen können für Wiedergewinnungsarbeiten einen Prozentanteil von der geschulde-ten Steuer abziehen, und zwar einen Betrag in Höhe von
- 50% der im Zeitraum 26. Juni 2012 – 31. Dezember 2016 getätigten Ausgaben.
- 65% der in Gebieten mit großer seismologischer Gefahr getätigten Ausgaben für diesbezügliche Arbeiten im Zeitraum 04. August 2013 – 31. Dezember 2016.
Der Höchstbetrag der abzugsfähigen Spesen beträgt für jede einzelne Immobilieneinheit:
- Euro 48.000,00 für getätigte Ausgaben im Zeitraum vom Jahr 2005 bis zum 25/06/2012 und
- Euro 96.000,00 für getätigte Ausgaben im Zeitraum vom 26/06/2012 bis zum 31/12/2016 (für das Jahr 2012 abzüglich der Ausgaben bis zum 25/06/2012 bis zu Euro 48.000).
Falls die Arbeiten in den einzelnen Immobilieneinheiten bereits in den Vorjahren begonnen wurden, müssen für die Ermittlung der Höchstgrenze der abzugsfähigen Spesen, die Ausgaben der Vorjahre be-rücksichtigt werden. Zum Beispiel: für Arbeiten die bereits in den Vorjahren begonnen wurden und 2016 getragen wurden, kann die Begünstigung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Gesamtaus-gaben für welche der entsprechende Absetzbetrag beansprucht wurde, die Höchstgrenze nicht überschrei-ten.
Dieser Steuerabsetzbetrag wird auf zehn gleiche Jahresraten aufgeteilt und von der geschuldeten Netto-steuer abgezogen.
Der Absetzbetrag steht auch beim Ankauf oder bei Zuweisung von bereits sanierten Wohngebäuden zu, soweit die Wiedergewinnung durch ein Bau- oder Wiedergewinnungsunternehmen oder durch eine Wohnbaugenossenschaft durchgeführt worden ist und das gesamte Gebäude und nicht nur eine einzelne Wohnung Gegenstand der Wiedergewinnungsarbeiten war. Der Verkauf oder die Zuweisung der wieder-gewonnenen Baueinheiten muss zudem innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Bauarbeiten durch-geführt werden. Somit steht ein Absetzbetrag in Höhe von 50% berechnet auf eine Pauschale von 25% des Kaufpreises, mit den oben angeführten Höchstbeträgen, zu.
Eine ähnliche Begünstigung steht bei Ankauf vom Bauunternehmen oder Errichtung von Garagen bzw. Autostellplätzen zu, welche Zubehör von bestehenden Wohnungen darstellen. Im Falle des Kaufes wer-den für die Berechnung der Grundlage für die Anwendung des Absetzbetrages in Höhe von 50% (mit den genannten Höchstbeträgen) die vom Bauunternehmen bestätigten Baukosten herangezogen.
Weitere Details können Sie aus unseren zahlreichen Rundschreiben entnehmen.
TEIL 4: STEUERABSETZBETRAG VON 50% FÜR DEN ANKAUF VON MÖBEL UND EINRICH-TUNGSGEGENSTÄNDE IM RAHMEN DER WIEDERGEWINNUNGSARBEITEN
Im Rahmen der Wiedergewinnungsarbeiten wird unter anderem ein Steuerbonus von 50% für den An-kauf von Möbel und Einrichtungsgegenstände und Elektro-Haushaltsgeräte bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro anerkannt. Diese Ausdehnung gilt für Ausgaben, die im Zeitraum vom 6. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2016 getätigt werden. Die Erweiterung betrifft konkret den Erwerb von Haushalts-großgeräten und anderen Geräten, für welche eine Energieverbrauchskennzeichnung vorgesehen ist. Diese Kennzeichnung ist aus den Etiketten auf den Geräten erkennbar. Konkret sind laut Rundschreiben Nr. 29/2013 die Erwerbe von Kühlschränken, Gefriergeräten, Waschmaschinen, Wäschetrocknern, Ge-schirrspülern, Herden und Backöfen, elektrischen Kochplatten, elektrischen Heizplatten, Mikrowellenge-räten, elektrischen Heizgeräten, elektrischen Kühlanlangen, elektrischen Ventilatoren und Klimaanlagen begünstigt. Nach vorherrschende Doktrin sind Kleingeräte wie Fernsehgeräte, Staubsauger, Computer oder diverse elektrische Küchengeräte hingegen von der Begünstigung nicht betroffen. Die Haushalts-großgeräte müssen, um in die Begünstigung zu fallen, zumindest die Energieeffizienzklasse von A+ aufweisen; nur für Backöfen reicht die Klasse A aus.
Die Wiedergewinnungsarbeiten müssen vor Anschaffung (vor Bezahlung) der Möbel bzw. Elektrogeräte beginnen. Andererseits ist es nicht notwendig, dass die Wiedergewinnungsarbeiten vor der Anschaffung der Möbel bezahlt werden.
Der Absetzbetrag von 10.000 Euro für Anschaffungen von Möbel und/oder Elektrogeräte steht je Bau-einheit zu, auf welche Wiedergewinnungsarbeiten erfolgt sind und ist auf zehn Jahre aufzuteilen.
Die Zahlungsart ist dieselbe wie jene bei den Wiedergewinnungsarbeiten für den Absetzbetrag von 50%; es kann aber alternativ zu den Überweisungen auch die Zahlung mittels Kredit- bzw. Debitkarte erfolgen. Des Weiteren sind folgende Unterlagen notwendig: Kontoauszüge aus denen der effektive Ankauf hervor geht und die jeweilige Rechnung. Für weitere Details verweisen wir auf unsere Rundschreiben Nr. 18/2014.

Der vom Finanzgesetz für 2016 eingeführte Steuerabsetzbetrag für den Ankauf von Möbeln durch Jung-paare ist ab 1. Jänner 2016 in Kraft getreten. Für Jungpaare wurde für den Möbelkauf ein Steuerbonus von 50% der getätigten Ausgaben gewährt.

TEIL 5: STEUERABSETZBETRAG VON 55% UND/ODER 65% FÜR ARBEITEN ZU ENERGIE-SPARMAßNAHMEN AN BESTEHENDEN WOHNGEBÄUDEN
Steuerliche Begünstigungen für energetische Sanierungen (55%/65%):
Die im Jahr 2016 getätigten Ausgaben, für welche der Steuerabsetzbetrag von 65% beansprucht werden kann, sind die folgenden:
• Maßnahmen zur Neuklassifizierung des Gebäudes bezüglich des Energieverbrauches (Höchstbetrag der zugelassenen Spesen Euro 153.846,15, maximaler Steuerabsetzbetrag Euro 100.000,00);
• Maßnahmen zur Verbesserung der Isolierung von Außenwänden bei bereits bestehenden Gebäuden (Höchstbetrag der zugelassenen Spesen Euro 92.307,69, maximaler Steuerabsetzbetrag Euro 60.000,00);
• Installation von Sonnenkollektoren für die Warmwasser-Zubereitung für Haushaltszwecke (Höchstbe-trag der zugelassenen Spesen Euro 92.307,69, maximaler Steuerabsetzbetrag Euro 60.000,00);
• Austausch von Winterklimatisierungsgeräten, betreffend Heizkesselanlagen mit Kondensation, wobei gleichzeitig das Verteilungssystem überholt wird (Höchstbetrag der zugelassenen Spesen Euro 46.153,84, maximaler Steuerabsetzbetrag Euro 30.000,00).
Der absetzbare Höchstbetrag bezieht sich auf jede einzelne Baueinheit und muss daher im Falle mehrerer Steuerpflichtigen, welche die Arbeiten durchgeführt haben, anteilsmäßig in Bezug auf die jeweils getrage-nen Spesen aufgeteilt werden.
Folgende Steuerabsetzbeträge sind anwendbar:
- Zeitraum 2008 bis zum 5. Juni 2013: 55%
- Zeitraum 6. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2016: 65%
Bei Arbeiten an Kondominien bezieht sich der genannte Höchstbetrag auf jede einzelne Baueinheit des betreffenden Gebäudes, mit Ausnahme der Energiesparmaßnahmen, welche sich auf das gesamte Gebäu-de und nicht auf die einzelnen Baueinheiten beziehen.
Der Steuerabsetzbetrag muss für die Anschaffungen in den Jahren 2016 in 10 gleichen Raten aufgeteilt werden.
Um diese Steuerbegünstigung von 55% und/oder 65% in Anspruch nehmen zu können, muss die Bezah-lung der Rechnungen über Bank- oder Postüberweisung erfolgen, unter Angabe des Gesetzes (Gesetz 296/2006) der Begünstigung, die Steuernummer des abzugsberechtigten Steuerpflichtigen und die USt-ID-Nr. bzw. Steuernummer des Subjekts, zu dessen Gunsten die Überweisung vorgenommen wird. Innerhalb von 90 Tagen nach Bauende muss an die ENEA telematisch eine spezifische Mitteilung gesendet werden, aus welcher die Daten der Energiesparmaßnahmen hervorgehen. Nach Abschluss der Arbeiten muss ein befugter Techniker bestätigen, dass die technischen Voraussetzungen für die Energiesparmaßnamen erfüllt sind.
Für nach dem 1. Jänner 2009 getätigte Ausgaben für die energetische Sanierung ist eine Kumulierung von Beihilfen von Seiten der Europäischen Gemeinschaft, der Region und Provinz sowie anderer Gebietskör-perschaften mit dem Steuerabsetzbetrag von 55% und/oder 65% für Ausgaben zur energetischen Sanie-rung nicht mehr zulässig. Im Klartext: Wer für solche Baumaßnahmen Landesbeihilfen bezieht, darf nicht zusätzlich den Steuerabsetzbetrag von 55% und/oder 65% beanspruchen.
Für weitere Details verweisen wir auf unsere Rundschreiben Nr. 41/2011, 29/2012, 30/2012. 4/2014 und 15/2014.
TEIL 6: STEUERABSETZBETRAG FÜR MIETAUFWENDUNGEN
Es sind pauschale Absetzbeträge bei Mietverträgen vorgesehen. Der Absetzbetrag für die Mieter ist je nach Art des Vertrages und z.T. nach Höhe des Gesamteinkommens 2016 gestaffelt und kann bean-sprucht werden:
- wenn das Gesamteinkommen unter Euro 30.987,41 liegt und es sich um einen gemäß Gesetz 431/98 abgeschlossenen oder erneuerten Mietvertrag handelt;
- wenn das Gesamteinkommen unter Euro 30.987,41 liegt und es sich um einen gemäß Art. 2, Abs. 3 und Art. 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes 431/98 abgeschlossenen oder erneuerten Mietvertrag han-delt;
- wenn das Gesamteinkommen unter Euro 15.493,71 liegt und es sich um einen Mietvertrag gemäß Gesetz 431/98 handelt und der Mieter zwischen 20 und 30 Jahre alt ist (dieser Absetzbetrag kann für die ersten 3 Jahre beansprucht werden);
- von Mietern bei Sozialwohnungen die als Hauptwohnung verwendet werden;
- wenn das Gesamteinkommen des lohnabhängigen Mieters unter Euro 30.987,41 liegt und dieser den Wohnsitz in die Gemeinde seines Arbeitsplatzes verlegt hat, und die Entfernung zur früheren Wohnsitzgemeinde mindestens 100 km beträgt (dieser Absetzbetrag kann für die ersten 3 Jahre nach dem Wohnsitzwechsel beansprucht werden);
- von Bauern und landwirtschaftlichen Unternehmern unter 35 Jahre, welche in der landwirtschaftli-chen Sozialfürsorge eingetragen sind, für die Kosten der Anmietung der landwirtschaftlichen Grundstücke (ausgen. Grundstücke der Eltern). 19% mit Höchstbetrag von Euro 6.318 bei maxi-mal Euro 80 pro Hektar.
TEIL 7: STEUERABSETZBETRAG FÜR INVESTITIONEN IN STARTUP-UNTERNEHMEN
Steuerpflichtige könnnen im Jahr 2016:
- für Investitionen in Startup-Unternehmen mit sozialer Ausrichtung oder im Energiebereich, einen Steuerabsetzbetrag von 25 Prozent der getätigten Investition beanspruchen;
- für Investitionen in innovative Startup-Unternehmen einen Steuerabsetzbetrag in Höhe von 19 Prozent beanspruchen.
Ab dem Jahr 2017 wurde der maximal begünstigte Investitionsbetrag auf Euro 1.000.000 erhöht und muss für wenigstens drei Jahre aufrechterhalten werden. Bei direkter Investition wird die Steuernummer des Startup-Unternehmens benötigt. Handelt es sich aber um eine indirekte Investition ist die Steuernum-mer des Organismus für gemeinsame Anlagen der Ersparnisse oder der Kapitalgesellschaft anzugeben.
TEIL 8: ANDERE STEUERABSETZBETRÄGE
- Pauschalabsetzbetrag von der Steuer in Höhe von Euro 516,46 für Erhaltungsspesen der Blinden-hunde;
- für die Stipendien von Regionen oder Autonomen Provinzen zugunsten der Familien für Ausbil-dungsspesen;
- für die Schenkungen an „Ospedali Galliera di Genova“, bis maximal 30% der Bruttosteuer.
TEIL 9: STEUERGUTHABEN
In der Steuererklärung sind auch die Steuerguthaben anzugeben, wie z.B. die für das Jahr 2016 angewachse-nen
- Steuerguthaben für im Ausland erwirtschaftete Einkommen,
- Steuerguthaben für den Wiedererwerb der Erstwohnung,
- Steuerguthaben für nicht bezogene Mieten bei richterlicher Verfügung des Mieträumungsverfahrens,
- Steuerguthaben für die Förderung von Arbeitsstellen,
- Steuerguthaben für die vom Erdbeben in Abruzzen betroffenen Immobilien,
- Steuerguthaben für die Wiederergänzung der Vorschusszahlungen auf Rentenfonds,
- Steuerguthaben für die Vermittlung für die Schlichtung von Zivil- und Handelsstreitigkeiten,
- Steuerguthaben für die freiwilligen Zuwendungen zugunsten der Kultur (Art-Bonus),
- Steuerguthaben aufgrund der Anwendung des Euro - Steuereinbehaltes.