Vereinfachung bei Leasingverträgen: Seit 29. April 2012 sind kürzere Vertragsdauern für Steuerzwecke nicht mehr schädlich

Vereinfachung bei Leasingverträgen: Seit 29. April 2012 sind kürzere Vertragsdauern für Steuerzwecke nicht mehr schädlich

Es handelt sich zweifelsohne um eine gute Nachricht: Im Zuge der Umwandlung der jüngsten Vereinfachungsverordnung (Art. 4-bis von DL Nr. 16/2012) wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit der Leasingraten bei Unternehmen und Freiberuflern losgelöst von der vereinbarten Mindestdauer dieser Verträge.

Zur Erinnerung: Die Dauer der Leasingverträge wurde in den letzten Jahren wiederholt gekürzt. Zuletzt  galt, dass bei beweglichen Gütern eine Vertragsdauer von zumindest 2/3 der tabellarischen steuerlichen Abschreibungsdauer erforderlich war. Die gleiche Anforderung galt übrigens auch für Liegenschaften, wobei hier allerdings zusätzlich eine absolute Mindestdauer von 11 Jahren  und ansonsten eine Höchstdauer von 18 Jahren vorgesehen waren; allgemein stellte die Dauer von 18 Jahren bei Liegenschaften zuletzt weitgehend die Regel dar. Bei Freiberuflern hingegen musste die Mindestdauer zumindest 50% der tabellarischen Abschreibungsdauer bei beweglichen Gütern und 15 Jahre bei Liegenschaften betragen, wobei allerdings Leasingsaufwendungen für Liegenschaften nur in Ausnahmefällen absetzbar waren. Sowohl für Unternehmen als auch für Freiberufler galt zudem eine Ausnahme für Pkws, welche nicht Mitarbeitern zur gemischten Nutzung überlassen wurden: Hier musste die Vertragsdauer 100% der steuerlichen Abschreibungsdauer, i. d. R. also zumindest 4 Jahre, betragen. Soweit die aufgezeigten Mindestdauern nicht eingehalten wurden, waren die Aufwendungen aus den entsprechenden Leasingverträgen für Steuerzwecke nicht absetzbar.

 

Damit ist jetzt Schluss: Nicht zuletzt aufgrund entsprechender Forderungen der Leasinggesellschaften, welche angesichts der allgemeinen Wirtschafts- und Finanzkrise die aufgezeigten Vertragsdauern nicht mehr gewährleisten konnten und wollten, wurde im Zuge der Umwandlung der eingangs genannten Vereinfachungsverordnung die steuerliche Absetzbarkeit von Leasingaufwendungen von der vertraglich festgelegten Dauer der Verträge losgelöst.

 

Hinweis: Die Neuerung erlaubt es, Leasingverträge mit einer Dauer abzuschließen, welche den spezifischen Anforderungen von Wirtschafts- und Finanzplänen des Investors gerecht wird, ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Parameter. So wird es in Zukunft also durchaus möglich sein, Leasingverträge für Liegenschaften wiederum mit einer Dauer von z. B. 15 Jahren abzuschließen.

 

Für Steuerzwecke bleiben allerdings die bisherigen Mindestdauern aufrecht. Daraus folgt: Soweit die Vertragsdauer unterhalb der steuerrechtlichen Schwellen liegt, müssen die getragenen Leasingaufwendungen unabhängig von der handelsrechtlich vereinbarten Dauer der Verträge zeitanteilig im Verhältnis zur bisher geltenden Mindestdauer in Abzug gebracht werden: allgemein bei beweglichen Gütern  über 2/3 der Abschreibungsdauer laut den tabellarischen steuerrechtlichen Afa-Sätzen, bei Immobilien über 2/3 der Abschreibungsdauer mit  einer Mindestdauer von 11 und einer Höchstdauer von 18 Jahren und bei beschränkt abzugsfähigen Pkws über die gesamte Abschreibungsdauer. Im obigen Beispiel werden also in der Bilanz die Leasingaufwendungen über 15 Jahre abgezogen, für Steuerzwecke werden die gleichen Aufwendungen hingegen auf 18 Jahre aufgeteilt.

 

In der Praxis wird es notwendig sein, aufgrund außerbuchhalterischer Aufzeichnungen für Steuerzwecke die Leasingaufwendungen auf die vorgesehene Mindestdauer aufzuteilen.

 

So begrüßenswert die Neuerung ist, in der Verwaltung wird sie mit erheblichem Mehraufwand verbunden sein, da die Aufteilung der Leasingkosten für Steuerzwecke außerbuchhalterische verwaltet werden muss. Dabei wird die Finanzverwaltung insbesondere klären müssen, wie die steuerrechtliche Behandlung der Ablösekosten (sog. „riscatto“) oder auch der impliziten Zinsen für Zwecke der Zinsschranke gestaltet werden sollen. Der Verband der Leasinggesellschaften („Assilea“) und jener der Aktiengesellschaften („Assonime“) streiten schon heftig über mögliche Auslegungen der neuen Normen. Bis zur nächsten Bilanz sollten die notwendigen Anleitungen vorliegen.

In der Zwischenzeit gilt: Die Neuerung ermöglicht eine leichtere Gestaltung der Leasingverträge, unter Beibehaltung der (beschränkten) steuerlichen Vorteile. Das Leasing kann als reines Finanzierungsinstrument verwendet werden, und aus steuerlicher Sicht erzielt man gleichzeitig eine schnellere Abschreibung.

Die Neuerungen gelten für die ab 29. April 2012  abgeschlossenen Leasingverträge. Noch zu klären bleibt, ob auch für bestehende Verträge die Vertragsdauer nachträglich gekürzt werden darf.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-31-24.06.2012 Neuerungen bei Leasingverträgen