Verjährungsfristen zum 31.12.2016
Mit Ende der Steuerperiode 2016 greifen für Zwecke der Einkommensteuern IRPEF, IRES und IRAP sowie für die Mehrwertsteuer erstmals die neuen Verjährungsfristen, wie sie mit D.Lgs. 128/2015 und G. 208/2015 eingeführt worden sind. Zur Erinnerung:
- Grundsätzlich hat die Finanzverwaltung für die Steuerperioden bis 2015 die Möglichkeit, die Steuererklärung bis zum Ende der vierten Folgeperiode nach Abgabe der Erklärung zu prüfen. Diese Frist verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn die Steuererklärung nicht abgeben oder als nichtig erklärt worden ist. Ferner gilt für die Steuerperioden bis 2015, dass sich die Verjährungsfristen verdoppeln, wenn ein Finanzstrafvergehen vorliegt.
- Ab der Steuerperiode 2016 hingegen gelten neue Verjährungsfristen, welche jedoch auf die Vorperioden keine Auswirkungen haben. Im Detail wird auf die vorgenannte Verdoppelung bei Vorliegen von Steuerstrafvergehen verzichtet, im Gegenzug wird aber die allgemeine Verjährungsfist um ein Jahr (von vier auf fünf Jahre) und jene bei fehlender Steuererklärung um zwei Jahre (von fünf auf sieben Jahre) angehoben.
Entsprechend herrschen zum Jahreswechsel 2016 folgende steuerliche Verjährungsfristen:
Fristen bei Abgabe einer Steuererklärung:
Steuerperiode | Jahr der Abgabe der Steuererklärung | Frist für Verjährung | verlängerte Frist bei Steuerstrafvergehen |
2011 | 2012 | 31.12.2016 | 31.12.2020 |
2012 | 2013 | 31.12.2017 | 31.12.2021 |
2013 | 2014 | 31.12.2018 | 31.12.2022 |
2014 | 2015 | 31.12.2019 | 31.12.2023 |
2015 | 2016 | 31.12.2020 | 31.12.2024 |
2016 | 2017 | 31.12.2022 | - |
Bei Vorliegen eines Steuerstrafvergehens verjährt zudem zum 31.12.2016 erst die Steuerperiode 2007, während für die Jahre ab 2008 auch in den nächsten Jahren noch Erhebungen erfolgen dürfen.
Fristen bei unterlassener Abgabe der Steuererklärung:
Steuerperiode | Jahr Fälligkeit Steuererklärung | Frist für Verjährung | verlängerte Frist bei Steuerstrafvergehen |
2010 | 2011 | 31.12.2016 | 31.12.2021 |
2011 | 2012 | 31.12.2017 | 31.12.2022 |
2012 | 2013 | 31.12.2018 | 31.12.2023 |
2013 | 2014 | 31.12.2019 | 31.12.2024 |
2014 | 2015 | 31.12.2020 | 31.12.2025 |
2015 | 2016 | 31.12.2021 | 31.12.2026 |
2016 | 2017 | 31.12.2024 | - |
Bei Vorliegen eines Steuerstrafvergehens verjährt zudem zum 31.12.2016 erst die Steuerperiode 2005, während für die Jahre ab 2006 auch in den nächsten Jahren noch Erhebungen erfolgen dürfen.
Im Stabilitätsgesetz 2015 wurde zudem mit der zeitlichen Erweiterung der freiwilligen Berichtigung auch eine Ausdehnung der Verjährungsfristen eingeführt: Um einen Mißbrauch (z. B. durch Berichtigung einer Steuererklärung kurz vor Verjährung) zu unterbinden, wurde vorgesehen, dass für die nachgemeldeten Einkommensbestandteile (höhere Einnahmen, geringere Aufwendungen) die Verjährungsfristen neu mit Bezug auf die abgegebene Nachmeldung zu berechnen sind. Wenn also z. B. ein Steuerpflichtiger im Laufe des Jahres 2016 die Steuererklärung für das Jahr 2014 berichtigt hat, so verjährt dieser Teil nicht mit Ende 2019, sondern erst Ende 2020.
Die aufgezeigten Verjährungsfristen gelten im Sinne der jüngsten Änderungen (D.L. 193/2016) auch für etwaige Nachmeldungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-48-27.12.2016 Verjaehrungsfristen