Verlustbeiträge der Autonomen Provinz Bozen Südtirol an Kleinunternehmer 2021

Die Südtiroler Landesregierung hat bereits mit Beschluss Nr. 307 vom 30. März 2021 die neuen Verlustbeiträge zur Unterstützung der notleidenden heimischen Betriebe verabschiedet. Der Beitrag beträgt je nach Anzahl der Mitarbeiter zwischen 3.000 und 10.000 Euro und kann seit dem 19. April 2021 und bis zum 30. September 2021 beantragt werden. Zum Verlustbeitrag zugelassen sind kleine und mittlere Unternehmen (sog. KMU-Unternehmen) und Freiberufler mit relativ geringem Einkommen. Hier die Details:

Wer hat Anrecht?

Um den Verlustbeitrag ansuchen können Freiberufler, Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften, die in der letzten eingereichten Steuererklärung (i. d. R. also in jener für 2019) ein besteuerbares Einkommen von

  • maximal 50.000 Euro bei Freiberuflern und Einzelunternehmen und
  • maximal 85.000 Euro bei Gesellschaften mit mehr als einem Gesellschafter sowie bei Familienunternehmen

angemeldet haben. Seltsamerweise wird nicht auf den Umsatz abgestellt, sondern auf das steuerbare Einkommen. Im Sinne der Anleitungen ist auf folgende Vordrucke der Steuererklärung abzustellen:

  • bei Einzelunternehmen auf die Gesamtsumme der besteuerbaren Einkommen laut den jeweiligen Übersichten zur Einkommensermittlung aus kontinuierlich ausgeübter freiberuflicher oder unternehmerischer Tätigkeit (Übersichten RG, RE, RF und LM);
  • bei Gesellschaften auf das besteuerbare Gesamteinkommen (Übersichten RG, RE und RF) zuzüglich der in Abzug gebrachten Verwalterentschädigungen der Gesellschafter;
  • bei Familienunternehmen auf die Summe aus dem vom Unternehmer und von seinen mitarbeitenden Familienmitgliedern zu versteuernden Einkommen (Übersichten RG und RF).

Hier auch noch die Zeilen in der Steuererklärung, wie von der Landesverwaltung vorgesehen:

EINKOMMEN / REDDITI PF (ex 740) - Einzelunternehmen und Freiberufler: Zeilen RG36, RF101 RE25;

EINKOMMEN / REDDITI PF (ex 740) – Familienunternehmen: Zeilen RG36 + RG33, RF101 + RF98;

EINKOMMEN / REDDITI SP (ex 750) - Personengesellschaften, Sozietäten: Zeilen RF66, RG34, RE21 (für die Verwalterentschädigungen);

EINKOMMEN / REDDITI SC (ex 760) – Kapitalgesellschaften: Zeile RF63;

Pauschalbesteuerung (Forfettari): Zeile LM38 und

Mindeststeuerzahle: Zeile LM10

Die Tätigkeit muss vor dem 1. März 2021 aufgenommen worden sein.

Der Umsatz im letzten Geschäftsjahr (i. d. R. also 2020) muss zumindest 15.000 Euro betragen haben; eine Umsatzobergrenze hingegen wird nicht vorgesehen.

Der Umsatz im Zeitraum 1. Oktober 2020 bis 31. März2021 muss im Verhältnis zum selben Zeitraum des Vorjahres um zumindest 30% eingebrochen sein.

Im Unterschied zum Vorjahr ist eine hohe Mittarbeiterzahl kein Ausschlussgrund mehr.

Berechnung des Umsatzeinbruchs:

Der Umsatz wird aufgrund der MwSt-Bestimmungen ermittelt, er entspricht also der Summe der ausgestellten Rechnungen, Belege und Tagesinkassi, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Inkassos derselben.

Vom Umsatz ausgenommen ist die Abtretung von Anlagegütern. Umgekehrt muss der Umsatz des Zeitraums von 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 aber um nachfolgende Beträge erhöht werden:

  • die aufgrund von Artikel 1 des Gesetzesdekretes vom 28. Oktober 2020, Nr. 137, erhaltenen Beiträge (sog. „Ristori“);
  • die aufgrund von Artikel 2 des Gesetzesdekretes vom 9. November 2020, Nr. 149, erhaltenen Beiträge (sog. „Ristori bis“);
  • die aufgrund von Artikel 2 des Gesetzesdekretes vom 18. Dezember 2020, Nr. 172, erhaltenen Beiträge (sog. „Natale“);
  • ein Viertel der aufgrund der Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse an Unternehmen, welche inbesonders betroffenen Wirtschaftssektoren tätig sind“, laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 699 vom 15. September 2020, in geltender Fassung, erhaltenen Beiträge;
  • ein Viertel der aufgrund der Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse für Sporthallen, Fitnesszentren und Tanzkurse“, laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 289vom 30. März 2021, zustehenden Beiträge.

Unternehmen, die ihre Tätigkeit ab 1. Oktober 2019 begonnen haben, müssen bis zum 31. Dezember 2021 einen Umsatz von durchschnittlich mindestens 700 Euro pro Tätigkeitsmonat erreicht haben. Der Umsatzrückgang muss nicht nachgewiesen werden.

Höhe der Beihilfe:

Die Beihilfe beträgt:

  • 3.000 Euro für Antragsteller, welche die Tätigkeit ab 1. Oktober 2020 begonnen haben, also für die sog. „Neugründer“;
  • 5.000 Euro für Antragsteller, die im Jahr 2019 bis zu zwei Personen beschäftigt haben;
  • 7.500 Euro für Antragsteller, die im Jahr 2019 mehr als zwei und bis zu vier Personen beschäftigt haben;
  • 10.000 Euro für Antragsteller, die im Jahr 2019 mehr als vier Personen beschäftigt haben.

Die Mitarbeiterzahl ist in Jahresarbeitseinheiten - JAE - auf das gesamte Unternehmen angegeben. Sie umfasst die Angestellten, für das Unternehmen tätige Personen, mitarbeitende Eigentümer sowie Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit im Unternehmen ausüben. Lehrlinge sind nicht zu berücksichtigen.

Sonderregelungen:

Hat der Antragsteller die Tätigkeit im Zeitraum von 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020 für mehr als 30 Tage wegen Krankheit, Elternurlaub, Unbenutzbarkeit der Betriebsstätte oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ausgesetzt, erfolgt der Vergleich mit dem Umsatz des Vorjahres.

Vorlage des Antrages:

Der Antrag um Zuschüsse für Kleinunternehmen kann bis 30. September 2021, 12 Uhr, online über den E-Government-Service der Landesverwaltung mittels SPID eingereicht werden. Die digitale Identität SPID ist kostenlos und kann am Schalter für digitale Dienste der Handelskammer Bozen und ihren Außenstellen in Bruneck, Sterzing, Brixen, Meran und Schlanders beantragt werden. Die Benutzerdaten des SPID sind zwei Jahre lang gültig und ermöglichen den Zugang zu vielen Online-Diensten der öffentlichen Verwaltung auf lokaler, Landes- und Staatsebene.

Für den Antrag ist eine Stempelgebühr von 16 Euro zu bezahlen. Diese kann online (digitale Stempelmarke @e.bollo) oder mittels Zahlschein F23 bezahlt werden. Als Alternative dazu können im Antrag die Nummer und das Datum der Stempelmarke aufscheinen.

Alternative Fixkostenbeitrag:

Mit getrenntem Rundschreiben informieren wir Sie über den Fixkostenbeitrag des Landes; soweit Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, lohnt es sich, um den Fixkostenbeitrag anzusuchen, zumal dieser bis zu 100.000 Euro betragen kann.

Wichtig: Die beiden Beihilfen sind nicht kompatibel, und entsprechend lohnt es sich, um den Verlustbeitrag nur dann anzusuchen, wenn der Fixkostenbeitrag nicht zustehen oder im Extremfall geringer ausfallen sollte!

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider