Vermögenssteuer auf Liegenschaften und Finanzvermögen im Ausland – erste Fälligkeit am 9. Juli 2012 – Rundschreiben der Agentur der Einnahmen veröffentlicht

Vermögenssteuer auf Liegenschaften und Finanzvermögen im Ausland – erste Fälligkeit am 9. Juli 2012 – Rundschreiben der Agentur der Einnahmen veröffentlicht

Wir haben Sie zuletzt mit unserem Rundschreiben Nr. 27 vom 30. Mai 2012 darüber informiert: Im letzten Dezember wurden  mit dem  sog. „Rettungspaket für Italien“ (D.L. 201/2011) u. a. zwei Vermögensteuern eingeführt, und zwar:

- eine Vermögenssteuer auf Liegenschaften im Ausland (sog. IVIE) und

- eine Vermögenssteuer auf Finanzvermögen im Ausland (sog. IVAFE).

Durch die neuen Abgaben soll eine Gleichbehandlung mit im Inland gehaltenen Vermögen erzielt werden, welche über die Vermögenssteuer IMU (Liegenschaften) bzw. über besondere Stempelsteuern (Finanzvermögen) belastet werden. Beide Steuern sind rückwirkend für das Jahr 2011 geschuldet und mit der nun fälligen Steuererklärung anzumelden und einzuzahlen. Sie sind einzig von in Italien ansässigen natürlichen Personen geschuldet, nicht also von Gesellschaften oder Körperschaften. Zu beachten ist, dass bei der Festlegung der subjektiven Steuerpflicht einzig auf die Ansässigkeit und nicht auf die Staatsbürgerschaft abgestellt wird. So werden z. B. deutsche Staatsbürger, die in Italien ansässig sind, die Steuer für ihre im Ausland gehaltenen Liegenschaften in Italien gleich zu entrichten haben wie italienische Staatsbürger. Der Hebesatz der sog.  „IVIE“ beträgt 0,76% und entspricht damit jenem der neuen IMU für Liegenschaften im Inland. Die Vermögenssteuer auf Finanzvermögen (IVAFE)  hingegen beträgt 0,1% für die Jahre 2011 und 2012 und soll dann auf 0,15% erhöht werden; für Sparbücher und Kontokorrente in Mitgliedsstaaten der EU sowie in Ländern des EWR sind nur pauschale Steuern geschuldet. Die  beiden Steuern sind infolge der jüngsten Fristverlängerungen erstmals am 9. Juli 2012, bzw. mit einem Aufschlag von 0,4% innerhalb 20. August 2012, zu entrichten.  Die  notwendigen Durchführungsbestimmungen wurden mit Verordnung vom 5. Juni 2012 erlassen. Erst mit Rundschreiben Nr. 28/E vom 2. Juli 2012 hat die Finanzverwaltung auch die erforderlichen amtlichen Anleitungen zu den neuen Belastungen veröffentlicht, so dass in vielen Fällen wohl nur mehr die zweite Fälligkeit am 20. August 2012 in Frage kommen wird.

Nachstehend ein Überblick über die beiden neuen Steuern im Lichte des jüngsten Rundschreibens.

 

  1. Vermögensteuer auf Liegenschaften im Ausland:

 

 

Subjektive Steuerpflicht

 

Steuerpflichtig sind einzig natürliche Personen. Voraussetzung für die Steuerpflicht sind Eigentumsrechte oder ähnliche dingliche Rechte an Liegenschaften im Ausland. Konkret werden im Rundschreiben Eigentümer, Fruchtniesser und Inhaber von Wohnrechten oder Nutzungsrechten als Steuerpflichtige benannt, weiters Leasingnehmer (aber immer nur natürliche Personen) bei Leasingverträgen und Konzessionsinhaber bei Demanialgütern. Ausdrücklich nicht steuerpflichtig sind nackte Eigentümer. Eine Ausnahme gilt für Treuhandgesellschaften, die für natürliche Personen Liegenschaften im Ausland halten; sie sind ebenfalls steuerpflichtig.

 

 

Objektive Steuerpflicht

Besteuert werden im Ausland belegene Gebäude, Baugründe und Grundstücke, unabhängig von deren Zweckbestimmung, und zwar auch dann, wenn sie aufgrund ihrer Eigenart oder auch nur aufgrund ihrer Zweckbestimmung als Betriebsvermögen für die Ausübung gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeiten dienen.

 

 

Bemessungsgrundlage

Die Steuer ist nach dem Buchstaben des Gesetzes grundsätzlich aufgrund der Anschaffungskosten zu entrichten, wie sie aus dem Kaufvertrag oder ähnlichen Verträgen hervorgehen. Ausdrücklich als Gestehungskosten anerkannt werden auch die Werte, wie sie bei unentgeltlichem Erwerb für Zwecke der Erbschafts- oder Schenkungssteuern angemeldet worden sind. Bei Fehlen dieser Daten ist die Steuer grundsätzlich auf den Marktwert zu berechnen, wobei der Marktwert zum 31. Dezember 2011 oder zum Datum des etwaigen früheren Verkaufs im Jahr 2011 zu berücksichtigen ist.

Allerdings: Eine abweichende Regelung gilt für Liegenschaften, die anderen EU-Mitgliedstaaten und in EWR-Staaten mit entsprechendem Informationsaustausch belegen sind; als Länder des EWR-Raums mit dem verlangtem Informationsaustausch gelten laut Rundschreiben Nr. 28/2012 die Staaten Norwegen und Island. Für Liegenschaften, die in diesen Staaten belegen sind, besteht die Bemessungsgrundlage  der neuen Steuer zunächst im Einheitswert oder Katasterwert, wie er für Zwecke von Vermögens- und Einkommenssteuern im jeweils anderen Land ermittelt worden ist. Soweit unterschiedliche Einheitswerte für Vermögens- und Einkommensteuerzwecke bestehen, überwiegt jener für Vermögensteuerzwecke. In diesem Zusammenhang klärt die Finanzverwaltung auch, dass der mittlere Ertragswert, wie er z. B. in Frankreich für Einkommensteuerzwecke erhoben wird, nicht einem Einheitswert in diesem Sinne entspricht; um aber keine Schlechterstellung in diesen Fällen zu bewirken, wird es den Steuerpflichtigen in solchen Fällen ermöglicht, diese Einheitsertragswerte mit den in Italien geltenden Koeffizienten für die IMU (z. B. 160 bei Wohnungen) zu multiplizieren, um so ebenfalls einen fiktiven Einheitswert zu ermitteln. Nur wenn diese Einheitswerte völlig fehlen, wird auch in EU-Ländern bzw. in Norwegen und Island zunächst auf die Gestehungskosten und in Ermangelung dieser auf den Marktwert zurückgegriffen.  In diesen Ländern gilt somit folgende Reihenfolge zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage der IVIE:

1. Einheitswert (bzw. Katasterwert) der Liegenschaften

2. Durchschnittsertrag der Liegenschaften für Steuerzwecke, aufgewertet um den Koeffizienten für Zwecke der IMU (160 bei Wohnungen)

3. Gestehungskosten oder Wert laut Punkt (2)

4. Marktwert oder Wert laut Punkt (2)

 
 

 

Steuerberechnung

Der Hebesatz der Steuer beträgt einheitlich 0,76%; es gibt im Gegensatz zur IMU also keine reduzierten Hebesätze. Die Steuer wird nach Monaten berechnet, in welchen im Kalenderjahr 2011 die steuerpflichtigen dinglichen Rechte gegeben waren. Ein Monat gilt dann als voll, wenn die Rechte zumindest für 15 Tage bestanden haben. Wer z. B. ein Haus am 14. Dezember 2011 in Österreich erworben hat, schuldet die Steuer für einen Monat (gleich 1/12 von 0,76% der Bemessungsgrundlage). Die Steuer ist nicht geschuldet, soweit sie den Betrag von 200 Euro je Liegenschaft und Jahr nicht übersteigt. Die Schwelle gilt allerdings vor Abzug der ausländischen Steuer und sie gilt auch vor der etwaigen Anpassung an die Eigentumsdauer (falls unter einem Jahr) oder an die Quote des Miteigentums. Daraus folgt: Die Steuer ist immer dann nicht geschuldet, wenn die Bemessungsgrundlage der Liegenschaft insgesamt den Betrag von 26.381 Euro im Jahr nicht übersteigt. Umgekehrt ist die Steuer z. B. geschuldet, wenn eine Liegenschaft mit einem Katasterwert von 26.390 Euro im gemeinsamen Eigentum (50/50) von zwei Steuerpflichtigen steht, die in diesem Fall jeweils eine Steuer in Höhe von 100,28 Euro (vor Abzug der etwaigen ausländischen Steuer) zu entrichten haben.

 

 

 

Abzug ausländischer Steuern

Bei der Berechnung der geschuldeten Steuer können die im Ausland für die jeweiligen Liegenschaften entrichteten Vermögensteuern bis zur Höhe der italienischen Steuerschuld angerechnet werden. Dabei gilt das sog. Kassaprinzip, sprich, es können jene Steuern abgezogen werden, die im Kalenderjahr 2011 im Ausland tatsächlich gezahlt worden sind, unabhängig davon, ob sie kompetenzmäßig u. U. frühere Jahre betroffen haben. Für Liegenschaften in anderen EU-Ländern sowie im EWR-Raum können zudem nicht nur Vermögensteuern, sondern im Zusammenhang mit den Liegenschaften angefallene Ertragssteuern angerechnet werden, soweit sie nicht bereits mit der italienischen IRPEF (Art. 165 EEST) verrechnet worden sind. Nicht verrechenbar sind Abgaben, die mit der Nutzung der ausländischen Liegenschaft zusammenhängen und ein, auch indirektes Entgelt für z. B. kommunale Dienstleistungen darstellen.
 

Zahlung

Die Zahlung der Steuer hat mittels Vordruck F24 innerhalb 9. Juli 2012 und mit einem Aufschlag von 0,4% innerhalb 20. August 2012 zu erfolgen. Der Zahlungsschlüssel lautet 4041. Für den Sonderfall, dass Liegenschaften über Treuhandgesellschaften im Auftrag natürlicher Personen im Ausland gehalten werden, ist die Steuer über den Zahlungsschlüssel 4042 zu entrichten.

Mit dem eingangs genannten Rundschreiben Nr. 28 hat die Finanzverwaltung für die Länder der EU sowie für Norwegen und Island festgelegt, welche Bemessungsgrundlage des Jahres 2011 einer vergleichbaren Vermögenssteuer im jeweiligen Land grundsätzlich als Einheitswert für die Berechnung der italienischen Vermögensteuer heranzuziehen ist. Zusätzlich wird aufgelistet, welche im Jahr 2011 entrichteten ausländischen Steuern von der italienischen Vermögensteuer in Abzug gebracht werden dürfen. Zu ergänzen bleibt, dass bei all den unten aufgelisteten Ländern zusätzlich etwaige Einkommensteuern abgezogen werden dürfen, soweit diese nicht bereits mit der IRPEF in Italien verrechnet worden sind:

Land Steuer(n), deren Bemessungsgrundlage als Bezugswert verwendet werden kann Absetzbare Vermögensteuer (n)
Österreich Grundsteuer  Grundsteuer
Belgien ----------- Précompte immobilier/

Onroerende Voorheffing

Bulgarien Danak varhu nedvizhimite imoti

(Данък върху недвижимите имоти)

Danak varhu nedvizhimite imoti

(Данък върху недвижимите имоти)

Zypern Foros akinitis periousias

(Φόρος Ακίνητης Περιουσίας)

Foros akinitis periousias

(Φόρος Ακίνητης Περιουσίας)

Dänemark - Lov om statslig, kommunal og amtskommunal ejendomsværdiskat; - Lov om statslig, kommunal og amtskommunal ejendomsværdiskat;
- Kommunal og amtskommunal grundskyld - Kommunal og amtskommunal grundskyld
Estland Maamaks Maamaks
Finnland Kiinteistövero/

Fastighetsskatt

Kiinteistövero/

Fastighetsskatt

Frankreich ----------- - Tax foncière

- Impôt de Solidarité sur la Fortune

Deutschland Grundsteuer  Grundsteur
Griechenland Foros akinitis periousias

(Φόρος Ακίνητης Περιουσίας)

Foros akinitis periousias

(Φόρος Ακίνητης Περιουσίας)

Irland ---------- The rates
Island Fasteignagjöld Fasteignagjöld
Lettland Nekustamā īpašuma nodoklis Nekustamā īpašuma nodoklis
Litauen Nekilnojamojo turto mokestis Nekilnojamojo turto mokestis
Luxemburg Impôt foncier Impôt foncier
Malta ----------- --------
Norwegen Eiendomsskatt - Eiendomsskatt

- Formuesskatt

Holland Onroerendzaak belasting Onroerendzaak belasting
Polen Podatek od nieruchomości Podatek od nieruchomości
Portugal Imposto Municipal sobre Imóveis Imposto Municipal sobre Imóveis
Vereinigtes Königreich Council tax ----------
Tschechien Daň z nemovitostí Daň z nemovitostí
Rumänien Taxa pe cladiri Taxa pe cladiri
Slowakei Dan z nehnutelnosti Dan z nehnutelnosti
Slowenien Nadomestilo za uporabo stavbnega zemljišča Nadomestilo za uporabo stvbnega zemljisca
Davek na premoženje Davek na premoženje
Davek na nepremično premoženje večje vrednosti Davek na nepremično premoženje večje vrednosti
Spanien Impuesto sobre Bienes Inmuebles Impuesto sobre Bienes Inmuebles
Schweden Fastighetsskatt Fastighetsskatt
Kommunal Fastighetsavgift Kommunal Fastighetsavgift
Ungarn Epítményadò Epítményadò

 

Bei Ländern, die nicht in der obigen Liste enthalten sind, ist zunächst auf die Gestehungskosten und andernfalls auf den Marktwert Bezug zu nehmen. Im Falle einer Kontrolle müssen die Berechnung der Bemessungsgrundlage im Ausland sowie die im Ausland bezahlten und in Abzug gebrachten Steuern belegt werden. Zu ergänzen bleibt noch, dass es Sonderregelungen für Steuerpflichtige gibt, die im Ausland für den italienischen Staat oder andere ital. Gebietskörperschaften tätig sind.

 

Unterlagen: Nachdem jetzt endlich klar ist, welche Unterlagen wir für die Berechnung der Steuer benötigen, bitten wir Sie, sich umgehend mit ihrem Steuerberater oder Immobilienverwalter im Ausland in Verbindung zu setzen und  nach der Bemessungsgrundlage im Sinne der aufgezeigten Bestimmungen und weiters nach den im Jahr 2011 entrichteten Vermögensteuern (und Einkommensteuern bei EU und EWR) zu fragen.

 

  1. Vermögenssteuer auf Finanzvermögen im Ausland:

 

Das obgenannte Rundschreiben Nr. 28/2012 geht auch auf die neue Vermögensteuer auf Finanzvermögen im Ausland (IVAFE) ein.

 

 

Subjektive Steuerpflicht

Auch diese Steuer ist einzig von natürlichen Personen geschuldet, welche im Ausland Finanzvermögen halten, unabhängig vom Rechtstitel des Erwerbs (also auch solche, die über Erbschaften oder Schenkungen erworben worden sind).

 

 

Objektive Steuerpflicht

Die Vermögensteuer auf Finanzvermögen im Ausland betrifft im Sinne der Verordnung vom 5. Juni 2012 allgemein Beteiligungen an Gesellschaften, Aktien, Obligationen und andere Wertpapiere, Termingeschäfte, Bankkonten und Sparbücher, Finanzierungen und Darlehensverträge, mit ausländischen Versicherungen abgeschlossene Lebensversicherungen, Edelmetalle (auch in Form von Münzen) und allgemein alle Finanzvermögen, aus welchen Kapitalerträge oder Veräußerungsgewinne hervorgehen können. Nicht steuerpflichtig sind hingegen Finanzvermögen, die treuhänderisch inländischen Finanzvermittlern überlassen worden sind, auch wenn diese sie im Ausland verwahren, da hier die italienische Stempelsteuer über den italienischen Finanzvermittler entrichtet wird. Ausgenommen auch  Rentenfonds/Rentenzusatzversicherungen, die von ansässigen Arbeitnehmern bei ausländischen Gesellschaften geführt werden. Der neuen Vermögensteuer unterliegen auch Finanzvermögen, die im Zuge des Steuerschutzschildes („scudo fiscale“) aufgedeckt, aber nicht nach Italien zurückgeführt worden sind.

Im Zusammenhang mit ausländischen Lebensversicherungen enthält das Rundschreiben zwei wichtige Klarstellungen:

- Von der Vermögensteuer ausgenommen sind jene Lebensversicherungen, bei welchen die ausländische Versicherungsgesellschaft für die Abführung der einschlägigen Ersatzsteuer für Versicherungen in Italien und für die pauschale Zahlung der hiesigen Stempelsteuer optiert hat. Soweit die beiden Optionen getroffen worden sind, muss die Vermögensteuer nicht entrichtet werden.

- Auch wenn die vorgenannten Optionen nicht getroffen worden sind, die Verwaltung der Versicherungen aber einer in Italien ansässigen Treuhandgesellschaft oder einem anderen hier ansässigen Finanzvermittler überlassen worden ist, welche hierfür auch die Stempelsteuer zu entrichten haben, findet die Vermögensteuer keine Anwendung.

Soweit allerdings die vorhergehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muss die Vermögensteuer entrichtet werden.

Hinweis: Bei ausländischen Lebensversicherungen wird es also notwendig sein, sich bei der eigenen Versicherungsgesellschaft zu informieren, ob die Voraussetzungen für die Befreiung von der neuen Vermögensteuer gegeben sind.

 

 

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage der Steuer ist grundsätzlich der Marktwert der ausländischen Finanzvermögen zum 31. Dezember 2011 (dies gilt insb. für notierte Wertpapiere). Sollte dieser Marktwert nicht verfügbar sein, kann die Steuer auf den Nennwert berechnet werden (gilt insb. für nicht notierte Beteiligungen); fehlt auch dieser, wird Bezug auf den Rückkaufswert genommen. Fehlt auch dieser, wird die Steuer auf Grundlage der Anschaffungskosten der Finanzvermögen ermittelt. Soweit die Vermögenswerte im Laufe des Geschäftsjahres 2011 veräußert worden sind, ist auf den Wert zum Veräußerungsdatum Bezug zu nehmen. Bei Lebensversicherungen ist aufgrund des offensichtlichen Fehlens eines Marktwertes und auch eines Nennwertes der fiktive Liquidationswert zum 31. Dezember 2011 zugrunde zu legen.
 
 

Berechnung

Für die Jahre 2011 und 2012 wird die Vermögenssteuer mit dem Hebesatz von 0,1% berechnet. Im Unterschied zu den Liegenschaften gibt es keinen Mindestbetrag für die Steuer. Die Steuer ist, so das Rundschreiben Nr. 28/2012, anteilig nach Tagen zu berechnen, in welchen das Vermögen im Geschäftsjahr 2011 im Ausland gehalten worden ist (also nicht nach Monaten, wie bei den Liegenschaften). Bei Miteigentum ist die Steuerschuld im Verhältnis zum anteiligen Eigentum geschuldet.

 

 

Sonderregelung für

Kontokorrente und Sparbücher in EU und EWR

Für Kontokorrente und Sparbücher, die in anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft sowie in Ländern des EWR mit entsprechendem Informationsaustausch gehalten werden, ist die Steuer zum Fixbetrag von 34,20 Euro geschuldet. Dieser Betrag ist für jedes im Ausland gehaltene Kontokorrent oder Sparbuch des Steuerpflichtigen geschuldet. Auch hier gilt eine Anpassung nach Tagen, soweit im Laufe des Kalenderjahres 2011 Konten oder Sparbücher geöffnet oder geschlossen worden sind. Bei Konnten oder Sparbüchern, die auf mehrere Personen lauten, ist der Fixbetrag auf die Inhaber aufzuteilen.

Und für die Kontokorrente und Sparbücher gilt auch eine Befreiung: Soweit der durchschnittliche Kontostand im Jahr 2011 bei einem Finanzvermittler nicht den Betrag von 5.000 Euro überschritten hat, ist die Vermögensteuer nicht geschuldet. Umgekehrt: Wenn bei der gleichen Bank drei Sparbücher zu je 2.000 Euro gehalten werden, ist die Steuer geschuldet. Negative Konten werden zur Berechnung des Mittelwertes des Kontostandes nicht berücksichtigt. Soweit die aufgezeigte Schwelle von 5.000 Euro bei einem Finanzvermittler nicht überschritten wird, muss für die bei diesem gehaltenen Sparbücher und Kontokorrente auch keine Meldung im Vordruck RM gemacht werden. Achtung: Die aufgezeigte Freigrenze von 5.000 Euro gilt nur für Kontokorrente und Sparbücher, die bei Finanzvermittlern in Ländern der EU oder des EWR mit entsprechendem Informationsaustausch unterhalten werden; als solche Länder im EWR-Raum gelten im Sinne des Rundschreibens offensichtlich nur Norwegen und Island.

 

 

Anrechnung ausländische Steuern

Ausländische Vermögensteuern werden bis zur Höhe der italienischen Steuer angerechnet; auch hier gilt das Kassaprinzip, d. h., es dürfen die im Jahr 2011 bezahlten Vermögensteuern in Abzug gebracht werden. Soweit allerdings mit dem Land, in welchem das Vermögen gehalten wird, ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das die Vermögensbesteuerung nur im Ansässigkeitsstaat vorsieht, darf keine Anrechnung erfolgen, sondern es muss um Erstattung der ausländischen Vermögensteuer angesucht werden.
Zahlung Die Einzahlung hat mittels Vordrucks F24 zu erfolgen, und der Zahlungsschlüssel lautet 4043. Die Termine sind die gleichen wie bei der IVIE.

 

Unterlagen: Zur korrekten Abfassung der Steuererklärung und Berechnung der Vermögenssteuern bitten wir entsprechend um Übermittlung folgender Unterlagen:

- bei Bankkonten und Sparbüchern: Kontoauszug zum 31. Dezember 2011;

- bei sonstigen Finanzvermögen im Ausland: Mitteilung des Marktwertes zum 31.12.2011, bestätigt durch den ausländischen Finanzvermittler;

- Belege für etwaige Vermögenssteuern, die im jeweiligen Ausland entrichtet worden sind.

 

 

Sondersteuer für abgeschirmte Vermögen aus dem „Steuerschutzschild“:

 

Abschließend weisen wir noch darauf hin, dass infolge diverser Terminverschiebungen am 16. Juli 2012 folgende Sondersteuern für zurückgeführte, aber abgeschirmte Vermögen aus dem Steuerschutzschild („scudo fiscale“) fällig sind:

- die Sondersteuer auf im Rahmen des sog. Steuerschutzschildes zurückgeführte, 2011 aber noch vertraulich gehaltene Vermögen und weiters

- die einmalige Sondersteuer für die im Rahmen des Steuerschutzschildes vertraulich zurückgeführten Vermögen, die aber  im Laufe des Jahres 2011 aufgelöst (sprich vom „vertraulichen“ Konto behoben) worden sind.

Die Steuer beträgt für 2011 in beiden Fällen 1 Prozent und muss vom Finanzvermittler eingehoben und abgeführt werden. Sie ist vom Finanzvermittler in erster Linie dem  vertraulichen Konto oder sonst einem anderen Konten des Steuerpflichtigen anzulasten; soweit dies nicht möglich ist, hat der Steuerpflichtige dem Finanzvermittler die notwendigen Geldmittel bereitzustellen. Falls der Finanzvermittler, in der Regel also die Bank, in Ermangelung von Mitteln keine Zahlung vornehmen kann, hat er diese über die Steuererklärung Vordruck 770/O eigens zu melden. Nähere Details zu dieser Sondersteuer entnehmen Sie bitte unserem Rundschreiben Nr. 13 vom 14. Februar 2012.

Hinweis: Sollten Sie 2011 noch zurückgeführte Finanzvermögen über vertrauliche Konten bei lokalen Finanzvermittlern geführt haben, bitten wir Sie, sich umgehend mit diesen in Verbindung zu setzen, um die Einzahlung der Sondersteuer zu klären.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-33-03.07.2012 Vermögensteuer Ausland