Verschiedene Terminverlängerungen

Nachstehend informieren wir Sie über mehrere Verschiebungen von Steuerterminen, welche in den letzten Tagen verfallen wären:

1. Abgabe der Kunden- und Lieferantenlisten für 2018

Die Kunden- und Lieferantenlisten für das 2. Semester 2018 bzw. für das 3. und 4. Quartal 2018 wären ursprünglich am 28. Februar 2019 verfallen. Mit Presseaussendung vom 27. Februar 2019 hat das Finanzministerium einen Aufschub dieser Meldungen auf den 30. April 2019 verfügt. Es handelt sich bekanntlich um die letzten Meldungen dieser Art, da die Kunden- und Lieferantenlisten im Zuge der Einführung der elektronischen Fakturierung mit 1. Jänner 2019 abgeschafft worden sind.

2. Kunden- und Lieferantenliste für Auslandsgeschäfte

Da die elektronischen Rechnungen offensichtlich die Auslandsgeschäfte nur zum Teil erfassen, gibt es seit 1. Jänner 2019 neue Kunden- und Lieferantenlisten speziell für Lieferungen und Leistungen gegenüber ausländischen Geschäftspartnern. Sie sollten grundsätzlich alle Lieferungen und Leistungen mit dem Ausland erfassen, soweit sie nicht über elektronischen Rechnungen oder Zollbolletten belegt sind. Die Liste für den Monat Jänner 2019 wäre zum 28.

Februar 2019 verfallen, jene für Februar innerhalb 1. April. Für beide Meldungen ist, ebenfalls mit der obgenannten Pressemitteilung vom 27. Februar 2019, nun eine Fristverlängerung auf den 30. April 2019 verfügt worden. Der Grund: Bis heute ist insbesondere bei den Dienstleistungen nicht geklärt, was in den Listen überhaupt gemeldet werden muss. Es bleibt nur zu hoffen, dass hier alsbald Klarstellungen ergehen, zumal es Ende April ohnehin zu einer Kumulierung viele Fälligkeiten (u. a. MwSt-Jahreserklärung für 2018) kommen wird. Sobald diese Anleitungen vorliegen, werden wir Sie im Detail über die neuen Verpflichtungen informieren.

Wichtig: Die Fristen für die Intra-Meldungen wurden nicht verlängert.

3. MwSt-Vorabmeldungen für das 4. Quartal 2018

Ebenfalls innerhalb 28. Februar 2019 wären die MwSt-Vorabmeldungen für das 4. Quartal 2018 bzw. für die Monate Oktober, November und Dezember 2018 (bei Monatsabrechnern) zu verschicken gewesen. Hier wird eine Fristverlängerung auf den 10. April 2019 verfügt. Dieser Aufschub erfolgte offensichtlich im Interesse der Finanzverwaltung, damit diese mehr Zeit für die Meldungen nach Brüssel hat. Dem Steuerpflichtigen kommt die Verschiebung insofern zugute, als dadurch eine bessere Abstimmung mit der Ende April fälligen MwSt-Jahreserklärung möglich sein sollte.

4. Abgabe der ENEA-Meldung

Wie mit unserem Rundschreiben Nr. 42/2018 im Detail erläutert, sind seit 2018 auch für Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden, für welche „nur“ der Steuerabzug von 50% im Sinne von Art. 16-bis DPR 917/86 (anstatt der für die energetischen Sanierungen vorgesehenen 65%) beansprucht wird, Meldungen an die ENEA zu machen, soweit die Arbeiten zu einer Energieeinsparung führen. Als Abgabefrist galten 90 Tage ab Abschluss der Arbeiten. Für im Vorjahr abgeschlossene Arbeiten wäre wegen der verspäteten Veröffentlichung der Vordrucke und Anleitungen die Frist zum 19. Februar 2019 verfallen, soweit nicht die genannte 90-Tage- Frist ab Abschluss der Arbeiten zu einer späteren Fälligkeit geführt hätte. Nun hat die Energiebehörde ENEA auf ihrem Portal mitgeteilt, dass die Meldefrist für alle im Jahr 2018 durchgeführten und fertiggestellten Wiedergewinnungsarbeiten, unabhängig vom Abschlussdatum, einheitlich auf den 1. April 2019 verlängert wird.

Keine Änderungen gibt es hingegen für die energetischen Sanierungen (Ges. Nr. 296/2006), für welche der Steuerabsetzbetrag von 65% beansprucht wird. Hier sind die Meldungen wie üblich binnen 90 Tagen nach Abschluss der Arbeiten fällig.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider