Vierte Notverordnung zur Energiekrise (Decreto Aiuti-quater)

Am 18. November 2022 wurde das vierte Energiehilfspaket als Notverordnung (G.V. 176/2022) im Amtsblatt veröffentlicht. Es ist unmittelbar rechtswirksam, muss aber bekanntlich innerhalb von 60 Tagen in Gesetz umgewandelt werden. Nachstehend die wichtigsten Änderungen, vor allem für Unternehmen und Freiberufler:

1. Verlängerung Steuergutschriften für Energie und Gas:

Wie mit unserem Rundschreiben Nr. 40-bis klargestellt, sind mit dem dritten Hilfspakete die diversen Steuerbegünstigungen für Gas und Strom nur für die Monate Oktober und November 2022 verlängert worden. Nun erfolgt eine vollständige Ausdehnung auf den Monat Dezember 2022. Es ergibt sich also folgendes Bild:

Beihilfen für stromintensive Unternehmen Dezember 2022 (Art. 1).

Für stromintensive Unternehmen war mit dem dritten Hilfspaket für die Monate Oktober und November 2022 ein Steuerbonus von 40% für den Energieanteil der Stromkosten vorgesehen worden. Diese Begünstigung wird nun auf den Monat Dezember 2022 verlängert. Voraussetzung ist, dass die Energiekosten im dritten Quartal 2022 um mehr als 30% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2019 gestiegen sind.

Beihilfe für gasintensive Unternehmen Dezember 2022 (Art. 1)

Für gasintensive Unternehmen war mit dem dritten Hilfspaket für die Monate Oktober und November 2022 ebenfalls eine Steuergutschrift in Höhe von 40% der Gaskosten vorgesehen worden, die jetzt auf den Monat Dezember 2022 ausgedehnt wird. Voraussetzung ist, dass der Gaspreis im dritten Quartal 2022 um mehr als 30% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2019 gestiegen ist.

Steuerbonus für nicht gasintensive Unternehmen Dezember 2022 (Art. 1)

Auch für nicht gasintensive Unternehmen wurde der im dritten Hilfspaket für die Monate Oktober und November 2022 vorgesehene Steuerbonus von 40% auf den Monat Dezember 2022 erweitert. Zugangsvoraussetzung: Die Gaskosten müssen im dritten Kalenderquartal 2022 gegenüber dem dritten Kalenderquartal 2019 um mindestens 30% gestiegen sein.

Steuerbonus für nicht energieintensive Unternehmen Dezember 2022 (Art. 1)

Auch für nicht energieintensive Unternehmen mit einem Stromanschluss von 4,5 kW oder höher vorgesehene Steuerbonus von 30% der in den Monaten Oktober und November 2022 getragenen Stromkosten wird für Dezember 2022 verlängert.

Verwendung der Steuergutschriften:

Die Verrechnung der im dritten und vierten Quartal angereiften bzw. anreifenden Gutschriften darf jetzt bis zum 30. Juni 2023 erfolgen, sonst ist das Guthaben verloren; ggf. sollte eine Abtretung an Dritte geprüft werden. Innerhalb 16. März 2023 wird zudem eine eigene Meldung an die Agentur der Einnahmen über die Inanspruchnahme der aufgezeigten Steuerguthaben notwendig sein. Die Details müssen mit einer eigenen Durchführungsbestimmung geklärt werden; Unterlassungen bewirken den Verlust der Förderung.

Wichtig: Auch die Fälligkeit für die Verrechnung der Guthaben, die im 3. Quartal 2022 angereift sind, wird nachträglich auf 30.06.2033 verlängert; für die Verrechnung der Guthaben aus dem 1. und 2. Quartal hingegen bleibt nach dem Wortlaut der Bestimmung weiterhin der Endtermin 31.12.2022 aufrecht.

Allgemeine Reduzierung Mineralölsteuer bis zum 31. Dezember 2022 (Art. 2)

Um die Preissteigerungen bei Benzin und Diesel zu begrenzen, wird die anteilige Reduzierung der Mineralölsteuer abermals verlängert, und zwar vorerst bis zum 31. Dezember 2022. Das Ausmaß der Begünstigung ist unverändert geblieben und beträgt:

  1. für Benzin mit 478,40 Euro je 1.000 Liter und
  2. für Diesel mit 367,40 Euro je 1.000 Liter sowie
  3. GPL für den Straßenverkehr 182,61 je 1.000 kg.
  4. Naturgas für den Straßenverkehr: keine Mineralölsteuer.

Innerhalb 13. Jänner 2023 werden Betreiber von Treibstofflagern und Tankstellen eigens ihre Bestände zum 31. Dezember 2022 dem Zollamt mitteilen müssen.

MwSt 5% auf Naturgas für Autoverkehr und Gütertransport

Der verminderte MwSt-Satz von 5% auf die Lieferung von Naturgas ist schon mit G.V. 115/2022 bis zum Jahresende 2022 verlängert worden. Die gleiche Reduzierung für das Gas, welches für den Autoverkehr und Gütertransport bestimmt ist, gilt hingegen nur bis zum 31. Dezember 2022.

2. Ratenzahlung Strom- und Gasrechnungen durch Unternehmen (Art. 3, Abs. 1-9)

Unternehmen können für die Strom- und Gasrechnungen für den Verbrauch in den Monaten Oktober 2022 bis März 2023 (mit Rechnungsstellung innerhalb 30. September 2023) für den übersteigenden Preis im Vergleich zum Durchschnittspreis des Jahres 2021 um eine Ratenzahlung ansuchen, und zwar von zumindest 12 Monatsraten bis maximal 36 Monatsraten. Mit eigenen Durchführungsbestimmungen sollen die Formalitäten für die Antragsstellung definiert werden. Der Zinssatz für die Ratenzahlung darf jenen der BTP nicht übersteigen. Werden zwei Raten nicht ordnungsmäßig gezahlt, verfällt die Zahlungsstundung.

Wichtig: Durch den Antrag auf Ratenzahlung geht der Anspruch auf die obgenannte Steuergutschrift laut Punkt 1) auf Strom und Gas für das 3. Quartal 2022 verloren; es dürfte also in seltenen Fällen interessant sein, diese Zahlungsstundung zu beanspruchen.

3. Freigrenze Sachentlohnungen Mitarbeiter auf 3.000 Euro erhöht (Art. 3, Abs. 10)

Die Freigrenze für die den Arbeitnehmern im Jahr 2022 gewährten Sachbezüge wird auf 3.000 Euro erhöht. Zusätzlich und unabhängig von diesen Sachbezügen gelten noch die Benzingutscheine in Höhe von 200 Euro. Die erwähnten Sachbezüge können ausnahmsweise auch in Form von Geldleistungen gewährt werden, wenn diese als Erstattung der Ausgaben für Strom, Wasser und Gas gezahlt werden; diese Ausgaben dürfen nur für zu Wohnzwecken bestimmte Baueinheiten betreffen, können aber auch vom Arbeitnehmer selbst, vom Ehegatten oder den Familienangehörigen verwendet werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Hauptwohnung oder Zweitwohnsitz handelt. In diesem Sinne können die Ausgabenbelege auch auf den Namen eines Familienangehörigen oder auch auf den Namen des Vermieters oder des Kondominiums (z. B. für die Heizung) lauten. Im letzteren Fall muss die Erstattung jedenfalls in analytischer Form und nicht pauschal erfolgen.

Die Erhöhung der Schwelle gilt rückwirkend für das ganze Jahr 2022 und erlaubt es, nachträglich bereits gewährte Sachvergütungen steuerfrei zu stellen. Ansonsten können Strom-, Gas und Wasserkosten erstattet oder es können Tankgutscheine gewährt werden. Der Arbeitsaufwand, welcher mit diesen Neuberechnungen verbunden ist, darf nicht unterschätzt werden.

Auswirkungen für gemischt genutzte Firmenautos:

Durch die Erhöhung der Schwelle für Sachbezüge auf 3.000 Euro wird es in vielen Fällen nicht mehr nötig sein, die Sachentlohnungen für die Privatnutzung über den Lohnstreifen abzurechnen, soweit insbesondere bei kleineren Autos der genannte Grenzwert nicht überschritten wird.

In den Fällen hingegen, wo aufgrund des Vorsteuerabzugs auf Anschaffungs- und Betriebskosten für die Rechnungserteilung an den Mitarbeiter optiert worden ist, steht dieser Verzicht nicht zu, weil in diesen Fällen durch die Rechnungserteilung keine Sachentlohnung vorliegt.

4. Steuergutschrift 110%% (Art. 9)

Zunächst die gute Nachricht: Nach den geltenden Bestimmungen gilt der Superbonus von 110% für Einfamilienhäuser und eigenständige Wohnungen (Reihenhäuser) derzeit nur mehr für den Fall, dass bis 30. September 2022 nachweislich 30% der geplanten Arbeiten durchgeführt worden sind, dann aber für Kosten, die bis zum 31. Dezember 2022 anfallen. Diese Frist wird nun auf den 31. März 2023 verlängert. Man gewinnt also mehr Zeit, um hier den Steuerbonus fristgerecht ausschöpfen zu können.

Für Bauarbeiten auf Kondominien und Mehrfamilienhäusern, wo eigentlich noch für das gesamte nächste Jahr der erhöhte Absetzbetrag von 110% hätte gelten sollen, erfolgt eine stufenweise Reduzierung: 2023 90%, 2024 70% und 2025 65%. Der erhöhte Absetzbetrag von 110% bleibt hingegen bei Kondominien und Mehrfamilienhäusern auch für die Folgejahre aufrecht, wenn innerhalb 25. November 2022 der Gemeinde die Baubeginnsmeldung zugestellt wird. Bei Abbruch und Wiederaufbau hingegen reicht es aus, wenn innerhalb genannter Frist der Antrag auf Ausstellung der Baugenehmigung gestellt worden ist. Bei Kondominien wird zudem ein Beschluss der Versammlung spätestens zum 24. November 2022 verlangt.

Für Wiedergewinnungsarbeiten auf alleinstehenden Häusern und unabhängigen Wohnungen mit Baubeginn ab 1. Jänner 2023 steht wiederum ein Steuerabsetzbetrag von 90% im Jahr 2023 zu, allerdings mit drei Einschränkungen:

- Der Steuerpflichtige muss Eigentümer oder Fruchtnießer der Liegenschaft sein.

- Die Wohnung muss als Hauptwohnung genutzt werden.

- Der Steuerpflichtige darf 2022 ein steuerpflichtiges Einkommen von Euro 15.000 nicht überschritten haben, wobei zur Berechnung erstmals der sogenannte Familienquotient angewandt wird. Es wird dazu das Familieneinkommen zusammengezählt und dann mit einem bestimmten Quotienten, der von der Anzahl der Mitglieder abhängt, dividiert. Der Ehegatte zählt zusätzlich mit 1, ein Kind mit 0,5, zwei Kinder mit 1 und drei oder mehr Kinder mit 2. Beispiel: Bei einem Familieneinkommen von 50.000 Euro und drei Kindern ergibt sich ein Quotient von 4. Das laut Familienquotient korrigierte Einkommen beträgt folglich 12.500 Euro.

Übrigens, in Erdbebengebieten, die nach dem 1. April 2009 von einem Erdbeben betroffen waren, gilt der Steuerabsetzbetrag von 110% noch bis zum 31. Dezember 2025.

Steuerguthaben von 110%, deren Verkauf oder deren Nachlass in einer Rechnung innerhalb 31. Oktober 2022 der Agentur der Einnahmen mitgeteilt worden, aber noch nicht verrechnet worden sind, können anstatt auf 4 oder 5 Jahr auf 10 Jahre aufgeteilt werden. Damit soll es auch Steuerpflichtigen mit geringeren Einkünften, welche die Steuergutschriften nicht an Banken abgetreten haben, wieder ermöglicht werden, selbst die Gutschriften mit eigenen Steuerschulden zu verrechnen.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider