Viertes Hilfspaket 2022 ratifiziert – interessante Neuerungen

Das sog. vierte Hilfspaket rund um den Krieg in der Ukraine (sog. „aiuti-quater“ – GV Nr. 176/2022) vom letzten November (siehe unser Rundschreiben Nr. 49/2022) wurde kürzlich in Gesetz (G. Nr. 6/2023) umgewandelt. Dabei wurden einige interessante Neuerungen eingefügt, die seit 18. Jänner 2023 rechtswirksam sind:

Abtretung Steuerguthaben Bauwesen:

Die Abtretung der verschiedenen Steuerguthaben im Bauwesen (aus ordentlichen Sanierungen, aus energetischen Sanierungen, aus dem sog. Superbonus von 110%, aus dem Erdbebenbonus u. a.) ist zuletzt insbesondere bei den Banken arg ins Stocken gekommen. Indem der Weiterverkauf erleichtert wird, soll hier nun Abhilfe geschaffen werden. Aufgrund der Neuerungen sind nun folgende Abtretungen möglich:

- Wird für den Nachlass in der Rechnung („sconto in fattura“) optiert, so kann das Unternehmen, welches den Nachlass gewährt hat, das Guthaben aus dem Nachlass zunächst an jeden beliebigen Dritten (Ersterwerber) abtreten. Der Ersterwerber kann das Guthaben nur mehr an eine Bank oder Versicherung verkaufen, die es in der Folge weitere zwei Male innerhalb des Bank- und Versicherungswesens weiterverkaufen dürfen, und schließlich ist eine letzte (im Extremfall also 5.) Abtretung der Bank oder Versicherung an einen Kontoinhaber möglich, der aber nicht Endverbraucher, sondern Unternehmer sein muss.

- Wird hingegen kein Nachlass in der Rechnung gewährt, so darf der erste Begünstigte des Steuerguthabens (i. d. R. also der Auftraggeber der Arbeiten)  dieses Guthaben zunächst ebenfalls einmal einem beliebigen Dritten verkaufen, dann sind wiederum drei weitere Übertragungen zunächst an und dann zwischen Banken und Versicherungen zulässig, und schließlich dürfen Banken und Versicherungen das Guthaben noch einmal (wie oben im Extremfall zum 5. Mal) an einen Kontoinhaber abtreten, der aber nicht Endverbraucher sein darf.

Die erweiterten Abtretungsmöglichkeiten stehen ausdrücklich auch für Guthaben zu, die vor dem 18. Jänner 2023 angereift sind.

Verrechnung Steuerguthaben für Strom und Gas sowie Treibstoff für die Landwirtschaft

Mit unserem Rundschreiben Nr. 8/2023 haben wir Sie über die Verrechnung der Steuerguthaben auf Strom und Gas für das 2. Halbjahr 2022 und die entsprechenden Zahlungsschlüssel informiert. Wie mitgeteilt, hätten diese Guthaben innerhalb 30. Juni 2023 verrechnet werden müssen. Die entsprechende First wird jetzt auf den 30. September 2023 verlängert; die Steuergutschriften für in der Landwirtschaft verwendete Treibstoffe des 4. Quartals 2022 hätten innerhalb 31. März 2023 verrechnet werden müssen, und hier erfolgt eine Fristverlängerung auf den 30. Juni 2023.

Keine Nachsicht gibt es hingegen für die entsprechenden Guthaben des 1. Halbjahres. Wurden diese nicht innerhalb Jahresfrist 2022 verrechnet, sind sie unwiderruflich verloren.

Für Strom, Gas und Treibstoff gilt nun als einheitlicher Termin der 16. März 2023, innerhalb welchem die bis dahin nicht verrechneten Steuergutschriften des zweiten Halbjahres 2022 (bzw. des 4. Quartals bei Treibstoff in der Landwirtschaft) eigens der Agentur für Einnahmen zu melden sind. Der entsprechende Meldevordruck nebst Anleitungen ist bis dato aber noch ausständig. Wir werden Sie umgehend informieren, sobald die notwendigen Durchführungsbestimmungen erlassen sind. Offensichtlich wird es so sein, dass bis zum 16. März 2023 nicht verrechnete Guthaben des zweiten Halbjahres 2022 bzw. 4. Quartals verloren sind, soweit sie dann nicht in der eigenen Meldung der Agentur der Einnahmen mitgeteilt werden.

Daher abschließend die Empfehlung: Nach Möglichkeit sollten die Steuerguthaben aus Strom, Gas und Treibstoff für die Landwirtschaft aus dem Vorjahr noch innerhalb 16. März 2023 verrechnet werden, um sich die vorgenannte Meldung zu ersparen, die unweigerlich auch mit Fehlerrisiken verbunden ist!

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider