Rundschreiben Nr. 36/2019
Bozen, 30. November 2019
Man darf dem Gesetzgeber wahrscheinlich unterstellen, dass er anfangs in guter Absicht gehandelt hat; was schlussendlich herausgekommen ist, lohnt aber kaum den Verwaltungsaufwand. Aber der Reihe nach:
Mit dem Haushaltsgesetz für 2019 (G. 145/2018, Art. 1, Abs. 228-231; siehe auch unser Rundschreiben Nr. 02/2019) wurde vorgesehen, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) einen Verlustbeitrag zu gewähren, soweit sie in den Jahren 2019 und 2020 Beratungen für die Umstellung im Bereich 4.0 oder für die Verbesserung der Unternehmensführung im Allgemeinen zukaufen. Der Bonus sollte 50% für anerkannte Aufwendungen bis zu 40.000 Euro bei Klein- und Kleinstunternehmen sowie 30% mit einer Obergrenze der anerkannten Aufwendungen von 25.000 Euro bei mittleren Unternehmen betragen. Die De-Minimis- Grenzen sind zu beachten, wobei bei der Definition des „einzigen Unternehmens“ nur auf die Höhe der Beteiligung (und nicht auch auf unterschiedliche Märkte) abgestellt wird.
Die Beihilfe wird über die Ausgabe sog. Vouchers gewährt, die vom Unternehmer beim Ankauf der begünstigten Kurse verwendet werden können. Es muss ein Dienstleistungsvertrag mit Beratern abgeschlossen werden, die in einem eigenen Verzeichnis eingetragen sind, und der Beratungsvertrag muss eine Dauer von zumindest 9 Monaten und höchstens 15 Monaten haben. Für die konkrete Umsetzung wurde sodann auf notwendige Durchführungsbestimmungen verwiesen. Diese sind inzwischen über mehrere Tranchen veröffentlicht worden, und aus dem wirklich interessanten Förderungsansatz ist ein Lotteriespiel, verbunden mit einem völlig unangemessenen Verwaltungsaufwand geworden.
- Wer die Förderung in Anspruch nehmen will, muss bis zum 6. Dezember 2019 (Nikolaustag), 12.00 Uhr, zunächst die Registrierung auf dem eigenen Portal beantragen und dann eine Voranmeldung für die geplanten Beraterkurse machen. Um Registrierung und Voranmeldung unterzeichnen zu können, bedarf es der Smart Card der Handelskammer.
- Am 12. Dezember 2019, pünktlich um 10.00 Uhr („click day“), muss dann der endgültige Antrag versandt werden. Über die Zuerkennung der Beihilfe entscheidet die Schnelligkeit des Versands. Es kommt in den Genuss einer Förderung, wer möglichst in den ersten Sekunden nach Öffnung der Linien am 12. Dezember 2019 um 10.00 Uhr seinen Antrag mittels elektronischer Post verschickt. Zu vergeben sind spärliche 50 Mio. Euro, und wer zuerst kommt, malt zuerst.
Aber damit nicht genug: Zur Förderung zugelassen sind nur die Beratungen eigens in einer am 26. November 2019 definitiv veröffentlichten Liste eingetragener Experten, und deren Leistungen und Honorar müssen bereits in der Voranmeldung angeführt werden.
Schlussfolgerung: Es darf davon ausgegangen werden, dass für den Fall, dass Ihr Unternehmen einen vom MISE anerkannten Berater für eine im Sinne dieser Förderung begünstigte Innovationsberatung beauftragt hat, dieser Sie auf diese Förderungsmöglichkeit aufmerksam gemacht hat und Ihnen auch die notwendigen Auftragsunterlagen vorgelegt hat.
Soweit dies der Fall ist, setzen Sie sich ggf. mit uns in Verbindung, damit wir zunächst die Voranmeldung und am „Click-day“ die endgültige Antragstellung für Sie verschicken.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider