Wachstumsverordnung – Neuerungen bei Wiedergewinnungen auf Wohngebäuden und energetischen Sanierungen

Wachstumsverordnung – Neuerungen bei Wiedergewinnungen auf Wohngebäuden und energetischen Sanierungen

Die Regierung hat am Freitag, den 15. Juni 2012, eine umfangreiche Gesetzesverordnung mit einer Reihe von Maßnahmen zur Wirtschaftsförderung genehmigt. Das Gesetzeswerk dürfte in diesen Tagen im Amtsblatt der Republik veröffentlicht werden und damit umgehend in Kraft treten. Nachdem der volle Text bereits in den Fachzeitschriften abgedruckt worden ist, dürfte es zumindest im Zuge der Veröffentlichung keine wesentlichen Änderungen mehr geben. Sicher wird aber im Zuge der nachfolgenden parlamentarischen Behandlung mit Abänderungen zu rechnen sein. In der Hoffnung, dass man Wachstum verordnen kann, umfasst die Verordnung alle Bereiche der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung. Die Maßnahmen umfassen ein Paket von rund 80 Mrd. Euro und betreffen u. a. die Exportwirtschaft, das Handelsrecht,  die Einführung einer vereinfachten GmbH, mehr Transparenz in der öffentlichen Verwaltung, die Digitalisierung und eine Zentralisierung der entsprechenden Aufgaben. Aus steuerrechtlicher Sicht betreffen die wichtigsten Maßnahmen das Bauwesen, und zwar einmal eine stärkere Förderung der Wiedergewinnungen und zudem weitgehende Neuerungen bei der Mehrwertsteuer auf Verkäufe und Vermietungen. Nachstehend die Änderungen bei den Wiedergewinnungen und energetischen Sanierungen:

 

  1. Steuerabsetzbetrag auf Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden:

 

Die Maßnahmen: Erhöhung  des Absetzbetrages von 36% auf 50% und der anerkannten Kosten von 48.000 Euro auf 96.000 Euro

Zeitliche Anwendung: ab Inkrafttreten der Verordnung bis zum 30. Juni 2013

Begünstigte: natürliche Personen

Liegenschaften: Wohngebäude und Zubehör

 

Der Steuerabsetzbetrag von 36% für  Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden, welcher Ende letzten Jahres als dauerhafte Steuerbegünstigung in Art. 16-bis EESt (Einheitstext der Einkommensteuern) festgeschrieben worden ist, wird erhöht, und zwar auf 50%. Erhöht wird aber auch die Obergrenze für die anerkannten Kosten, und zwar von derzeit 48.000 Euro auf 96.000 Euro. Daraus folgt, dass für die begünstigten Wiedergewinnungsarbeiten Steuerersparnisse in Höhe von bis zu 48.000 Euro erzielt werden können, die in gleichbleibenden Raten von je 4.800 Euro über 10 Jahre geltend gemacht werden können. Die Maßnahme ist allerdings zeitlich begrenzt und gilt vorerst nur bis zum 30. Juni 2013; dann sollen der Prozentsatz wiederum auf 36% und die Obergrenze für die Kosten wieder auf 48.000 Euro zurückgestuft werden. Durch die Maßnahme soll offensichtlich kurzfristig eine Ankurbelung der krisengeschüttelten Bauwirtschaft erzielt werden.

Anwendungsbereich und Zugangsvoraussetzungen für die Erleichterung bleiben i. W. unverändert, und wir verweisen hierfür insbesondere auf unser Rundschreiben Nr. 41/2011. Was die Zahlung anbelangt, so ersuchen wir insbesondere, die jüngsten Einschränkungen im Entscheid Nr. 55/2012 (siehe unser Rundschreiben Nr. 29/2012) peinlichst zu berücksichtigen.

Begünstigt sind ordentliche Instandhaltungen (nur auf Gemeinschaftsanteilen von Kondominien), außerordentliche Instandhaltungen, Sanierungen und bauliche Umgestaltungen; ausgeschlossen bleiben städtebauliche Umgestaltungen. Die Baumaßnahmen dürfen i. d. R. nur Wohngebäude und Zubehörseinheiten betreffen. Der Steuerabsetzbetrag von 50% für Wiedergewinnungsarbeiten kann bekanntlich i. d. R. nur von natürlichen Personen beansprucht werden. Eine Meldung an das Steuerbeistandszentrum in Pescara vor Baubeginn ist nach den Erleichterungen im Vorjahr nicht mehr nötig.

Das vorliegende Gesetzeswerk enthält keine Übergangsregelung: Daraus darf geschlossen werden, dass der erhöhte Absetzbetrag für Zahlungen ab Inkrafttreten der Gesetzesverordnung gilt. Amtliche Anleitungen werden allerdings erforderlich sein, um die Berechnung der neuen Obergrenze von 96.000 Euro für bereits laufende Arbeiten zu klären.

Empfehlung: Für derzeit laufende Arbeiten sollte bei der Zahlung und auch bei der Abnahme der Arbeiten unbedingt das Inkrafttreten der neuen Verordnung abgewartet werden, um sicher die erhöhten Begünstigungen beanspruchen zu können.

 

  1. Absetzbetrag von 55% für energetische Sanierungen auf 30. Juni 2013 verlängert

 

Zur Erinnerung: Der Steuerabsetzbetrag von 55% für energetische Sanierungen, der nach mehreren Verlängerungen bereits zum 31.12.2011 hätte endgültig auslaufen sollen, ist zum Jahresende abermals verlängert, und zwar vorerst bis zum 31. Dezember 2012. Ab 2013 sollte auch für diese Aufwendungen nur mehr der Steuerabsetzbetrag von 36% (mit der Obergrenze von 48.000 Euro?) zustehen.

Nun wird die Begünstigung für energetische Sanierungen durch die Wachstumsverordnung vorerst auf den 30. Juni 2013 verlängert. Ab 1. Jänner 2013 wird der Prozentsatz für die Berechnung des Absetzbetrages allerdings von derzeit 55% auf 50% reduziert. Dabei ist zu beachten, dass das derzeitige Gesetzeswerk im Zusammenhang mit den 55% maximale Absetzbeträge vorsieht; wenn also der Prozentsatz von 55% auf 50% reduziert wird, so müsste nach vorherrschender Auslegung dies gleichzeitig eine Erhöhung der anerkannten Kosten bewirken. Die Auswirkungen gehen aus der nachstehenden Übersicht hervor:

 

bis 31.12.2012 01.01.13 - 30.06.2013
Energiesparmaßnahme Höchstbetrag Ausgabe Max. Absetzbetrag Höchstbetrag Ausgabe Max. Absetzbetrag
Gesamtsanierung Gebäude 181.818 100.000 200.000 100.000
Verbesserung der Isolierung 109.090 60.000 120.000 60.000
Einbau von therm. Solaranlagen 109.090 60.000 120.000 60.000
Austausch der Heizungsanlage, Wärmepumpe, Geothermie 54.545 30.000 60.000 30.000

 

Bis zum Jahresende 2012 ändert sich bei den energetischen Sanierungen also nichts; ab 1. Jänner werden dann voraussichtlich die höheren Ausgaben und der verminderte Absetzbetrag von 50% gelten.

In den Medien ist die Verlängerung der Begünstigung von 55% in den letzten Tagen als ziemlich unnütze Maßnahme dargestellt worden. Die Überlegung: Wer ohne große Formvorschriften bereits einen Steuerbonus von 50% erhält, wird kaum die zusätzlichen Verwaltungsanstrengungen in Kauf nehmen, um einen Absetzbetrag von 55% zu erhalten. Dabei ist aber zu beachten, dass

- der Steuerabsetzbetrag von 55% nicht nur auf Wohngebäude beschränkt ist, sondern allgemein für Energiesparmaßnahmen auf bestehenden Gebäuden zusteht;

- dass den Steuerabsetzbetrag von 55% nicht nur natürliche Personen, sondern allgemein auch Unternehmen sowie Personen- und Kapitalgesellschaften beanspruchen können und

- dass für diese Baumaßnahmen nicht eine Obergrenze von 96.000 Euro besteht, sondern - abhängig von der Art der Baumaßnahmen - Obergrenzen bis zu 181.818 (200.000) Euro zuerkannt werden.

Entsprechend ist auch die Verlängerung der Begünstigungen für energetische Sanierungen um ein halbes Jahr durchaus zu begrüßen. Für alle weiteren Details zu den energetischen Sanierungen verweisen wir ebenfalls auf unser Rundschreiben Nr. 41/2011.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-30-24.06.2012 Aufschwungsverordnung - Liegenschaften