Weitere Lockerung der Betriebsschließungen in Südtirol – Verordnung des Landeshauptmanns Nr. 23/2020

Während Ministerpräsident G. Conte am Abend in einer Pressekonferenz die sog. Phase 2 in Italien für den 4. Mai 2020 angekündigt hat, wurde in Südtirol fast zeitgleich die Verordnung des Landeshauptmanns Nr. 23/2020 veröffentlicht. Sie tritt umgehend in Kraft und nimmt einige Maßnahmen der genannten Phase 2 für unser Land vorweg. Wir legen die Verordnung diesem Rundschreiben bei. Sie enthält u. a. Neuerungen für das Radfahren und für das Entfernen von Herzschrittmachern, an dieser Stelle wollen wir aber nur auf jene Änderungen hinweisen, die Unternehmen und Freiberufler betreffen:

Kundenkontakt:

Eine Hürde, die – wenn wir ehrlich sind - ohnehin so nicht eingehalten werden konnte, fällt endlich auch formell weg: Unternehmer und Freiberufler, die nach den einschlägigen Bestimmungen ihre Tätigkeit ausüben dürfen, können auf ihrem Betriebsgelände (bzw. in ihren Büros) nun auch wieder Kundenkontakte haben. Sprich: Der Bautischler darf in seiner Werkstätte nun auch wieder einen Kunden empfangen, um notwendige Entscheidungen im persönlichen Gespräch zu klären. Und ganz am Rande: Auch unser Büro darf nun wieder Kunden empfangen!

Baustellen im Freien:

Die letzte Woche eingeführte Beschränkung, wonach auf Baustellen jeweils nur maximal 5 Personen je Unternehmen gleichzeitig anwesend sein dürfen, wird für Baustellen im Freien ab sofort aufgehoben: Auf Baustellen im Freien gibt es in Südtirol demnach ab sofort keine Corono-bedingten spezifischen Personenobergrenzen mehr. Die einschlägigen Sicherheitsvorschriften müssen natürlich eingehalten werden.

Restaurants und „take away“:

Gastronomiebetriebe (Bars, Restaurants u. ä.) dürfen wieder Speisen und Getränke „zum Mitnehmen“ verkaufen. Es wird empfohlen (!), die Bestellungen telefonisch oder elektronisch durchzuführen. Beim Abholen und Bezahlen dürfen die Lokale sogar betreten werden, es müssen aber die notwendigen Sicherheitsabstände eingehalten werden. Die bisherigen Möglichkeiten der Hauszustellung bleiben unverändert aufrecht.
Wichtig: Ein Verzehr von Speisen und Getränke im Restaurant oder in der Bar ist untersagt!

Einzelhandel Kinderschuhe:

Nachdem letzte Woche der Verkauf von Kinderbekleidung zugelassen worden ist, dürfen ab morgen in spezialisierten Geschäften auch wieder Kinderschuhe verkauft werden. Offensichtlich hat man gemerkt, dass in 6 Wochen bei heranwachsenden Kindern nicht nur die Hosen zu kurz werden, sondern u. U. auch die Schuhe nicht mehr passen. Gut so!

Anlage: Verordnung LH Nr. 23/2020