Wende bei der Förderung erneuerbarer Energien
Zum wiederholten Mal innerhalb weniger Jahre wurden in den letzten Wochen die Förderungen für erneuerbare Energien grundlegend abgeändert. Dabei wurden die Zuschüsse erneut gekürzt, da angesichts der umfangreichen Investitionen der letzten Jahre die Mittel ansonsten nicht mehr ausgereicht hätten. Für bisherige Investitionen bleiben die zugesagten Förderungen vorerst aber im Großen und Ganzen aufrecht. Problematisch sind die Neuerungen wie immer für laufende und geplante Investitionen. Die neuen Förderkriterien wurden über zwei Verordnungen erlassen, die beide im Amtsblatt der Republik Nr. 159 vom 10. Juli 2012 veröffentlicht worden sind und diesem Rundschreiben beiliegen:
- Die erste Verordnung vom 5. Juli 2012 (Anlage A) betrifft die Photovoltaik und
- die zweite Verordnung vom 6. Juli 2012 (Anlage B) betrifft den Nicht-Photovoltaikbereich.
Beide Verordnungen sind mit 11. Juli 2012 in Kraft getreten, wenngleich ihre Wirksamkeit verzögert ist. Im Einzelnen ist die Reform für die Photovoltaik aufgrund einer besonderen Übergangsregelung ab 27. August 2012 rechtswirksam, während die Einschränkungen für den Nicht-Photovoltaikbereich im Wesentlichen erst ab 1. Jänner 2013 gelten.
Die erneuerbaren Energien werden derzeit vor allem über sog. Grünzertifikate und „umfassende Einspeisetarife“ (tariffa omnicomprensiva) sowie im Photovoltaikbereich über das „Energiekonto“ (sog. „conto energia“), einer besonderen Tarifform, die Leistungsfähigkeit und diverse Charakteristiken der Anlagen berücksichtigt, gefördert. Diese Förderungen werden nun in ihrer Art geändert und durchwegs reduziert; gleichzeitig wird aber die Dauer der Förderungen erhöht. Gab es bislang für den Nicht-Photovoltaikbereich Förderungen für 15 Jahre, so kann in Zukunft mit Begünstigungen für 20 bis 30 Jahre gerechnet werden, so dass sich die nominellen Einbußen in Grenzen halten. Große Unbekannte ist dabei aber die Inflation, welche die Werthaltigkeit von fixen Einspeisetarifen z. B. in 25 Jahren in Frage stellt.
Die größte Hürde besteht aber darin, dass in Zukunft, abgesehen von kleineren Anlagen, für den Zugang zum Fördertopf zuvor über eine Rangliste die Aufnahme in ein eigenes Förderverzeichnis des GSE erforderlich ist.
- Die neuen Förderungen für die Photovoltaik:
Die jüngste Reform der Förderung der Photovoltaik beruht auf Bestimmungen im D.Lgs Nr. 28/2011, mit welchem die EU-RL 2009/28 in Italien umgesetzt worden ist. Seit 11. Juli 2012 sind die entsprechenden Durchführungsbestimmungen aus der Verordnung vom 6. Juli 2012 in Kraft, die allgemein unter dem Titel „V conto energia“ behandelt werden.
Für die 5. Auflage der Förderung im Photovoltaikbereich sind demnach rund 6,7 Millionen Euro eingeplant. Wird diese Schwelle erreicht, so läuft die Fördermaßnahme nach 30 Tagen aus. Und sind die Fördermittel erschöpft, ist nach heutigen Erkenntnissen mit keiner weiteren Unterstützung zu rechnen. Begünstigt werden nur mehr mit Gebäuden verbundene Anlagen; neue Freilandanlagen erhalten in Zukunft keine Begünstigungen.
Eintragung in das Förderverzeichnis:
Voraussetzung für den Zugang zu den Förderungen ist, wie oben aufgezeigt, die vorherige Eintragung in ein eigenes Register beim GSE. Dabei sind genaue Zeitfenster vorgesehen, innerhalb welcher um die Eintragung angesucht werden kann. In einer ersten Tranche kann in der Zeit zwischen dem 20. August 2012 und dem 18. September 2012 die Aufnahme in das genannte Register beantragt werden, wobei für diese Maßnahme 140 Millionen Euro vorgesehen sind. In einer zweiten Stufe sollen wiederum Projekte für 120 Millionen Euro aufgenommen werden, und in einem dritten Schritt werden nach 6 Monaten abermals Projekte für 80 Millionen Euro aufgenommen. Die Rangliste zur Auswahl der tatsächlich zugelassenen Projekte wird vom GSE jeweils innerhalb von 20 Tagen nach der Schließung des Registers festgelegt. Die Kriterien, nach welchen die Reihung der vorgelegten Projekte zu erfolgen hat, sind recht vage und in der beiliegenden Verordnung enthalten. Entsprechend groß ist derzeit die Verunsicherung. Ohne Eintragung weiterhin Zugang zur Förderung haben hingegen die nachstehenden kleineren Anlagen:
absolute Befreiung vom Register | Anlagen mit Nennleistung bis zu 12 KW |
Anlagen zwischen 12 KW und 20 KW, soweit eine Tarifreduzierung von 20% akzeptiert wird | |
relative Befreiung vom Register, soweit Förderbetrag unter 50 Mio. Euro. | innovative integrierte Anlagen |
Zusammengelegte** Anlagen | |
Anlagen öffentlicher Verwaltungen | |
Anlagen, die im Zusammenhang mit der Sanierung von Eternitdächern realisiert werden | |
Pflicht zum Register | alle andern Analgen |
** siehe Art. 7 der Verordnung
Der Tarif:
Nachstehend ein Überblick über die neuen Tarife bei Photovoltaikanlagen, wie sie für Anlagen gelten, die ab 27. August 2012 in Betrieb gehen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Energie in das Stromnetz eingespeist oder selbst verbraucht wird: Im ersten Fall wird die „tariffa omnicomprensiva“ zuerkannt, beim Eigenverbrauch hingegen steht eine Prämie zu:
Nennleistung Anlage (kw) | Umf. Einspeisetarif €/Mwh | Prämie Eigenverbrauch €/Mwh |
von 1 bis 3 | 208 | 126 |
über 3 bis 20 | 196 | 114 |
über 20 bis 200 | 175 | 93 |
über 200 bis 1.000 | 142 | 60 |
über 1.000 bis 5.000 | 126 | 44 |
über 5.000 | 119 | 37 |
Etwas höhere Tarife werden für sog. innovative integrierte Anlagen gewährt, und zwar:
Nennleistung (kw) | Umf. Einspeisetarif €/Mwh | Prämie Eigenverbrauch €/Mwh |
von 1 bis 20 | 288 | 186 |
über 20 bis 200 | 276 | 174 |
über 200 | 255 | 153 |
Was im Einzelnen unter einer innovativen Anlage zu verstehen ist, wird in Art. 6 der beiliegenden Verordnung erklärt.
Die aufgezeigten Tarife werden für eine Zeitdauer von 20 Jahren zuerkannt und nicht an die Geldentwertung angepasst; bei Inflation besteht also das Risiko, dass die Rendite über die Jahre hinweg wesentlich abnimmt.
Zusätzlich werden Zuschläge für Module aus der EU gewährt sowie für Anlagen, die im Zusammenhang mit der Sanierung von Eternitdächern errichtet werden. Abhängig vom Jahr, in welchem die Anlagen in Betrieb gehen, werden für Anlagen mit Komponenten aus der EU oder aus dem EWR-Bereich folgende Zuschläge gewährt:
Jahr der Inbetriebnahme Zuschlag €/MWh | ||
2013 | 20 | |
2014 | 10 | |
2015 | 5 | |
Zumal in der Zwischenzeit zwischen Modulen aus europäischer Produktion und solchen aus China Preisunterschiede von rund 35% herrschen, dürfte der aufgezeigte Aufschlag die Mehrkosten nicht wirklich kompensieren. Und nachstehend die Förderung bei gleichzeitiger Sanierung von Eternitdächern: | ||
Jahr | Zuschlag €/MWh bei Nennleistung bis 20 kw | Zuschlag €/MWh bei Nennleistung > 20 KW |
2013 | 30 | 20 |
2014 | 20 | 10 |
2015 | 10 | 5 |
Sonderregelungen gelten für eine Nennleistung über 1 MW: Hier ist es in Zukunft nicht mehr möglich, die produzierte Energie an den GSE zu verkaufen, sondern der Betreiber muss selbst einen Abnehmer suchen, und vom GSE wird nur mehr eine Prämie zuerkannt.
Übergangsregelungen:
Übergangsregelungen gibt es für die nachstehenden Anlagen; für sie kommen noch die Begünstigungen der 4. Auflage (IV conto energia) der Photovoltaikförderung zur Anwendung:
- kleine Anlagen und integrierte Anlagen mit innovativen Eigenschaften, soweit sie innerhalb 26. August 2012 in Betrieb gehen, sowie Großanlagen, welche bereits in die Rangordnung der 2011 eröffneten Register eingetragen sind;
- Großanlagen, die bereits nach der 4. Förderauflage (IV conto energia) im Verzeichnis eingetragen waren und innerhalb von 7 Monaten ab Veröffentlichung der Rangliste (9 Monate bei Anlagen mit einer Nennleistung über 1 MW) die Bescheinigung über das Bauende vorlegen können, und
- Anlagen auf öffentlichen Gebäuden und auf Flächen der öffentlichen Verwaltung, welche innerhalb 31. Dezember 2012 in Betrieb gehen.
Bei Gewächshäusern ist in Zukunft eine 100% Abdeckung durch Module erforderlich; bisher reichte ein Deckungsgrad von 50%.
- Die Neuerungen für den Nicht-Photovoltaikbereich:
Die Verordnung vom 6. Juli 2012 legt die neuen Begünstigungen für den Nicht-Photovoltaikbereich fest. Sie gelten für Anlagen, die ab 1. Jänner 2013 in Betrieb gehen, und zwar für einen Zeitraum, als die Summe der Förderungen den Betrag von 5,8 Mrd. Euro nicht übersteigt. Voraussichtlich soll dies im Jahr 2020 der Fall sein. Konkret gefördert werden die Energieproduktion aus Biomasse, Wind, Wasserkraft, Biogas und Geothermie.
Übergangsregelung:
Zum 10. Juli 2012 bereits genehmigte und sich in Bau befindliche Anlagen können noch in den Genuss der bisherigen Förderungen gelangen, soweit sie innerhalb 30. April 2013 in Betrieb gehen; für jeden Monat verspäteter Inbetriebnahme nach dem 31.12.2012 werden allerdings die Förderungen um 3% reduziert. Einzig für Anlagen, die mit Abfällen betrieben werden, gilt eine Übergangslösung bis zum 30. Juni 2013 (siehe hierzu Art. 30 der Verordnung).
Eintragung ins Förderverzeichnis:
Für die Förderungen im Nicht-Photovoltaikbereich ist für neue Anlagen ab 2013 grundsätzlich immer die vorherige Eintragung in das eigene Förderverzeichnisse erforderlich, wobei auch hier Kriterien und Rangliste für die Aufnahme noch nicht klar erkennbar sind. Keine Eintragung ist nur für die nachstehenden kleineren Anlagen erforderlich:
- Windkraftanlagen sowie für Anlagen, die mit dem Tidenhub arbeiten, mit einer Nennleistung bis zu 60 kw;
- Wasserkraftwerke mit einer Nennleistung bis zu 50 kw;
- Anlagen, die mit Biomasse betrieben werden, mit einer Nennleistung bis zu 200 kw und
- Anlagen, die mit Biogas betrieben werden, mit einer Nennleistung bis zu 100 kw.
Am 24. August 2012 hat das GSE die notwendigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung erlassen, die auf der Homepage abrufbar sind (www.gse.it). Innerhalb von 15 Tagen, also innerhalb 8. September 2012, sollte darauf aufbauend die erste Ausschreibung für 2013 zwecks Eintragung in das Förderregister veröffentlicht werden.
Zu ergänzen bleibt, dass für Anlagen mit einer Leistung über 5 MW der Zugang zu den Förderungen nur mehr über eigene Versteigerungen möglich sein wird; bei Wasserkraftwerken und geothermischen Anlagen soll die genannte Schwelle von 5 MW auf 10 MW bzw. auf 20 MW erhöht werden.
Die neuen Tarife:
Zur Erinnerung: Die derzeitige Förderung beträgt im Wesentlichen als „umfassender Tarif“ 0,28 € je KW/h für kleinere Anlagen, während für größere Anlagen die sog. Grünzertifikate als Förderung gewährt werden.
Die neuen Förderungen ab 1. Jänner 2013 unterscheiden sich nach Größe der Anlagen und nach technischen Eigenschaften und sind im Detail auf S. 39 ff. in der Anlage B) dargestellt. Zu beachten ist, dass die dargestellten Tarife jährlich um 2% reduziert werden, soweit die Anlagen erst nach 2013 in Betrieb gehen. Im Klartext: Anlagen, die 2014 in Betrieb gehen, erhalten noch 98% des Tarifs, solche, die erst 2015 in Betrieb gehen, noch 96%. Berücksichtigt man, dass zudem auf den Tarif kein Inflationsausgleich gewährt wird, entspricht dieser einer jährlichen Reduzierung um ca. 5%. Anbei ein Überblick über die neuen Fördertarife ab 2013:
Art der erneuerbaren Energie | Eigenschaft | Leistungsfähigkeit | Förderdauer | Basisfördertarif |
In kW | In Jahren | €/MWh | ||
Windkraft | On‐shore | 1<P≤20 | 20 | 291 |
20<P≤200 | 20 | 268 | ||
200<P≤1000 | 20 | 149 | ||
1000<P≤5000 | 20 | 135 | ||
P>5000 | 20 | 127 | ||
Off‐shore (1) | 1<P≤5000 | 25 | 176 | |
P>5000 | 25 | 165 | ||
Wasserkraft | Laufkraftwerke (einschließlich solcher auf Wasserleitungen) | 1<P≤20 | 20 | 257 |
20<P≤500 | 20 | 219 | ||
500<P≤1000 | 20 | 155 | ||
1000<P≤10000 | 25 | 129 | ||
P>10000 | 30 | 119 | ||
Speicherkraftwerke | 1<P≤10000 | 25 | 101 | |
P>10000 | 30 | 96 | ||
Tidenhub | 1<P≤5000 | 15 | 300 | |
P>5000 | 20 | 194 | ||
Geothermie | 1<P≤1000 | 20 | 135 | |
1000<P≤20000 | 25 | 99 | ||
P>20000 | 25 | 85 | ||
Gas aus Müllhalden | 1<P≤1000 | 20 | 99 | |
1000<P≤5000 | 20 | 94 | ||
P>5000 | 20 | 90 | ||
Gas aus Reinigungsprozessen | 1<P≤1000 | 20 | 111 | |
1000<P≤5000 | 20 | 88 | ||
P>5000 | 20 | 85 | ||
Biogas | a) aus biologischer Herkunft | 1<P≤300 | 20 | 180 |
300<P≤600 | 20 | 160 | ||
600<P≤1000 | 20 | 140 | ||
1000<P≤5000 | 20 | 104 | ||
P>5000 | 20 | 91 | ||
b) Unterprodukte aus biologischer Herkunft
|
1<P≤300 | 20 | 236 | |
300<P≤600 | 20 | 206 | ||
600<P≤1000 | 20 | 178 | ||
1000<P≤5000 | 20 | 125 | ||
P>5000 | 20 | 101 | ||
c) Abfallprodukte
|
1<P≤1000 | 20 | 216 | |
1000<P≤5000 | 20 | 109 | ||
P>5000 | 20 | 85 | ||
Biomasse | a) aus biologischer Herkunft | 1<P≤300 | 20 | 229 |
300<P≤1000 | 20 | 180 | ||
1000<P≤5000 | 20 | 133 | ||
P>5000 | 20 | 122 | ||
b) Unterprodukte aus biologischer Herkunft
|
1<P≤300 | 20 | 257 | |
300<P≤1000 | 20 | 209 | ||
1000<P≤5000 | 20 | 161 | ||
P>5000 | 20 | 145 | ||
c) Abfallprodukte | 1<P≤5000 | 20 | 174 | |
P>5000 | 20 | 125 |
Die Verordnung enthält zudem verschiedene Fälle, in welchen die aufgezeigten Basistarife erhöht oder reduziert werden. Eine starke Einschränkung stellen die pauschalen Abschläge für den Eigenverbrauch dar, die bis zu 17% gehen und wo bei Anlagen bis zu einer Größe von 1 MW offensichtlich keine analytische Abrechnung zulässig ist.
Die Grünzertifikate in ihrer heutigen Form werden nach 2015 auch für die heute bereits laufenden Anlagen abgeschafft und in Förderungen umgerechnet; die entsprechenden Konvertierungsvorschriften sind in Art. 19 der beiliegenden Verordnung enthalten.
Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte den beiliegenden Verordnungen; zusätzlich verweisen wir Sie auf die Homepage des GSE (www.gse.it).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
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