Über die vielfachen Änderungen beim sog. Werbebonus im letzten Jahr haben wir mit mehreren Rundschreiben informiert. Bekanntlich war ursprünglich innerhalb 31. März 2021 eine Vormerkung einzureichen, nachdem später aber der Anwendungsbereich erweitert worden ist, ist die Fälligkeit der Voranmeldung zuletzt auf den 31. Oktober 2021 verschoben worden.
Zur Erinnerung: Mit Art. 1 Abs. 608 des Haushaltsgesetzes für 2021 war verfügt worden, dass die Gutschrift 2021 nur noch für die Werbung in Printmedien, nicht aber für jene in Radio und Fernsehen zustehen sollte. Später wurde mit dem zweiten Corona-Hilfspaket (G.V. 73/2021) diese Einschränkung Ende Mai 2021 wieder gestrichen., und so stand die Gutschrift – wie im Jahr 2020 – auch wieder für Radio- und Fernsehwerbung zu, und es wurde bei diesen Rundfunkanstalten – im Gegensatz zu früher – auch nicht unterschieden, ob sie um solche mit einer staatlichen Beteiligung (Stichwort RAI) oder um rein private Rundfunkunternehmen (Stichwort Mediaset) handelt.
Entsprechend wurde auch der Termin für die Vorlage der Voranmeldung zum 31. Oktober 2021 neu eröffnet.
Am 24. November 2021 hat das Departement für Information und Verlagswesen dann die Liste der zugelassenen Unternehmen und Freiberufler veröffentlicht. Wie in der Vergangenheit konnten die versprochenen Fördersätze mangels verfügbarer Mittel auf für 2021 bei weitem nicht eingehalten werden. Anstatt der in Aussicht gestellten Beihilfen von 50% werden nachstehende Unterstützungen gewährt: Die Werbungen in Zeitungen und Zeitschriften können noch mit 12% und jene in Rundfunk und Fernsehen noch mit 4,8% unterstützt werden, jene auf beiden Kanälen mit Förderungen zwischen 4,8% und 12%. Für die entsprechende Förderung wird eine Steuergutschrift zuerkannt, die über den Vordruck F24 verrechnet werden darf. Unter der nachstehenden Internetseite kann geprüft werden, ob das im letzten Oktober eingereichte Gesuch auch zugelassen worden ist und welcher Beitrag für die angemeldeten Kosten zuerkannt wird:
Damit man die Steuergutschrift auch tatsächlich erhält, muss spätestens innerhalb 10. Februar 2022 auf telematischem Wege mittels einschlägigen Vordruckes der Agentur der Einnahmen eine Ersatzerklärung über die tatsächlich getragenen Aufwendungen im Jahr 2021 verschickt werden.
Zwecks Zuordnung der Aufwendungen an das Jahr 2021 gilt für Unternehmen der Grundsatz der wirtschaftlichen Zuordnung („Kompetenzprinzip“), während für Freiberufler auf das Kassaprinzip abgestellt wird. Bei Unternehmen werden in der Praxis also jene Werbeleistungen berücksichtigt, die 2021 auch gedruckt oder gesendet worden sind, unabhängig von ihrer Fakturierung und Zahlung. Der Ersatzerklärung selbst sind keinerlei Belege oder Rechnungen beizulegen. Diese müssen allerdings für etwaige Kontrollzwecke aufbewahrt werden.
Aufgrund der versandten Ersatzerklärungen wird abermals eine Liste der Unternehmen und Freiberufler erstellt werden, die tatsächlich Anrecht auf die Steuergutschrift haben. Die Steuergutschrift darf dann ausschließlich zur Verrechnung im Vordruck F24 verwendet werden, und zwar ab dem 5. Tag nach Veröffentlichung der genannten neuen Liste. Der Zahlungsschlüssel lautet 6900.
Bleibt zu ergänzen, dass dieser Werbebonus für Zwecke der Einkommensteuern ertragswirksam zu berücksichtigen ist. Unternehmen werden die Beihilfe i.d.R. unter A.5 der Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen müssen, und zwar bereits im Jahresabschluss für 2021, zumal der Anspruch aufgrund der obgenannten Veröffentlichung der ersten Liste am 24. November 2021 bereits im Vorjahr bekannt war.
Der Beitrag unterliegt zudem den De-Minimis-Beschränkungen (Limit von 200.000 Euro über 3 Jahre), und wichtig: Es besteht hierzu keine Lockerung aufgrund der Coronapandemie.
Hinweis: Soweit wir für Sie die Ersatzerklärung für 2021 verschicken sollen, lassen Sie uns das bitte in den nächsten Tagen wissen
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider