Werbebonus für 2021 jetzt auch für Werbung in Rundfunk und Fernsehen – Voran-meldung bis 31. Oktober 2021

Wir haben Sie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 16/2021 über den Werbebonus für 2021 informiert. Bekanntlich steht auch für das laufende Jahr ein theoretisches (!) Steuerguthaben von 50% der Werbeausgaben in Tageszeitungen und periodischen Zeitschriften (auch Digitalausgaben) im Rahmen der allgemeinen De-Minimis-Grenzen zu; die tatsächliche Förderung wird angesichts beschränkter Mittel im Staatshaushalt wie in der Vergangenheit leider weit geringer ausfallen. Zwecks Inanspruchnahme der Unterstützung war bereits innerhalb März 2021 eine Voranmeldung der geplanten Ausgaben des Jahres 2021 einzureichen, und innerhalb Jänner 2022 muss die Endabrechnung der tatsächlich angefallenen Ausgaben vorgelegt werden.

Inzwischen haben sich aber die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen verändert:

Bekanntlich war mit Art. 1 Abs. 608 des Haushaltsgesetzes für 2021 verfügt worden, dass die Gutschrift heuer nur noch für die Werbung in Printmedien, nicht aber für jene in Radio und Fernsehen zustehen sollte. Erst mit dem zweiten Corona-Hilfspaket (G.V. 73/2021) wurde diese Einschränkung Ende Mai 2021 wieder gestrichen. Jetzt steht für 2021 die Gutschrift – wie im Vorjahr – auch wieder für Radio- und Fernsehwerbung zu, und es wird bei diesen Rundfunkanstalten – im Gegensatz zu früher – auch nicht unterschieden, ob sie um solche mit einer staatlichen Beteiligung (Stichwort RAI) oder um rein private Rundfunkunternehmen (Stichwort Mediaset) handelt.

Diese Änderung machte es notwendig, die Fristen für die Voranmeldung nochmals zu öffnen. Im Hilfspaket war ursprünglich der Monat September vorgesehen, die Agentur hat aber erst vor wenigen Tagen die notwendigen Änderungen an ihren amtlichen Anleitungen zu den Voranmeldungen veröffentlicht, und so gilt jetzt, dass zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Oktober 2021 eine neue Voranmeldung für die geplanten Werbeausgaben des Jahres 2021 eingereicht werden kann, in welcher nun auch Rundfunk- und Fernsehwerbung berücksichtigt werden dürfen. Es ist aber auch eine völlige Neuvorlage der Voranmeldung vom März 2021 möglich, ohne Rundfunk- und Fernsehwerbung zu berücksichtigen. Umgekehrt: Wer bereits, wie ursprünglich vorgesehen, im März 2021 um die Beihilfe angesucht hat und keine Radio- und Fernsehwerbung beansprucht und auch die damals angemeldete Werbung in Printmedien nicht erhöhen will, kann das abgegebene Beitragsgesuch aufrechterhalten.

Der Meldevordruck als solcher wurde übrigens nicht verändert, und so verweisen wir für den Rest auf unser Rundschreiben Nr. 16/2021, worin wir ihnen bereits detaillierte Hinweise zum Ausfüllen des Antrages übermittelt haben.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider

Anlagen: