Werbebonus für 2021 – Voranmeldung bis zum 31. März 2021

Im Sinne des Haushaltsgesetzes für 2021 (Art. 1, Abs. 608 G- 178/2020) wird Unternehmen, Freiberuflern und nicht gewerblichen Körperschaften für die Jahre 2021 und 2022 ein Steuerguthaben von maximal 50% der Ausgaben für die Werbung in Tageszeitungen oder periodisch erscheinenden Printmedien – auch für deren Digitalausgaben (!) – zuerkannt, und zwar für maximale Ausgaben in Höhe von 50 Millionen Euro im Jahr.  Wie bereits im Jahr 2020 steht die Gutschrift nicht nur auf die Steigerung der Werbeausgaben im Vergleich zum Vorjahr, sondern auf die absoluten Ausgaben des Geschäftsjahres zu. Der Prozentsatz wird am Ende leider wieder weit unter 50% liegen, zumal die finanziellen Mittel beschränkt sind.

1. Begünstigte

In den Genuss der Erleichterung können Unternehmen, nichtgewerbliche Körperschaften und Freiberufler kommen, und zwar völlig unabhängig von ihrer Rechtsform, der Betriebsgröße, der Buchhaltungsform und der Eintragung in etwaige Berufsverzeichnisse.

2. Begünstigte Ausgaben:

Begünstigt sind Ausgaben für die Werbung in Zeitungen und Zeitschriften (Tageszeitungen und periodische Zeitschriften), und zwar auch auf den sog. On-line-Ausgaben, unabhängig ob mit lokaler oder nationaler Auflage. Bei Zeitschriften und Zeitungen ist die einschlägige Eintragung beim zuständigen Gericht notwendig, und dadurch erfolgt z. B. die Abgrenzung zu reinen Werbebroschüren. Es werden nur die reinen Werbekosten anerkannt, insbesondere ohne etwaige Vermittlungsprovisionen.

3. Berechnung der Begünstigung:

Wie eingangs erwähnt, wird für die aufgezeigten Werbeausgaben des Jahres 2021 eine Steuergutschrift in Höhe von maximal 50% zuerkannt.

4. Verwendung

Die Steuergutschrift kann einzig zur Verrechnung mit anderen Steuer- und Beitragszahlungen über den Vordruck F24 verwendet werden.  Der Zahlungsschlüssel lautet bekanntlich 6900.

5. Kumulierungsverbot

Die Steuergutschrift ist nicht mit etwaigen sonstigen staatlichen, regionalen oder europäischen Förderungen von Werbeinitiativen kumulierbar.

Und Vorsicht: Der Werbezuschuss unterliegt der allgemeinen De-Minimis-Begrenzung, und hier gelten keine Erhöhungen im Zuge der Corona-Pandemie.

6. Sonstige Hinweise

Die Steuergutschrift ist in Ermangelung einer entsprechenden Befreiung für Zwecke der IRPEF, IRES und IRAP steuerpflichtig, dies im Unterschied zu ähnlichen Förderungen.

7. Werbung in lokalen Fernseh- und Radiostationen:

Wie mitgeteilt, fallen im Unterschied zum Vorjahr heuer die Werbungen in lokalen Fernseh- und Radiostationen nicht mehr unter diese absolute Förderung. Der Umstand, dass für Steuergutschriften auf Radio- und Fernsehwerbung im Haushalt gar eine Mittel vorgesehen sind, führte in der Fachpresse allgemein zur Schlussfolgerung, dass hierfür überhaupt kein Bonus mehr gewährt würde. Jetzt sehen Vordruck und Anleitungen allerdings wieder den Bonus auch für die Werbung in lokalen Fernseh- und Radiostationen vor. Hier gilt aber, dass nur mehr die Steigerung im Vergleich zum Vorjahr unterstützt wird, und zwar im Ausmaß von 75%. Wer z. B. im Jahr 2020 10.000 Euro für diese Art der Werbung ausgegeben hat und für 2021 12.000 Euro einplant, erhält auf diese Steigerung 1.500 Euro (75% von 2.000 Euro).  Soweit nicht in den nächsten Tagen noch anderweitige amtliche Klarstellungen erfolgen, kann also nur empfohlen werden, auch für diese Werbung wieder anzusuchen, in der Hoffnung, dass die notwendigen Haushaltsmittel dank der EU-Milliarden noch aufgestockt werden.

8. Antrag

Um zur Förderung zugelassen zu werden, muss in der Zeit zwischen dem 1. und dem 31. März 2021 eine Voranmeldung eingereicht werden, in welcher die voraussichtlichen Ausgaben angeführt werden. Es ist hierzu ein neuer Vordruck nebst Anleitungen veröffentlicht worden, welchen wir diesem Rundschreiben beilegen. Einige Hinweise zum Ausfüllen des Antrages:

In der ersten Zeile ist anzugeben, dass in diesem Moment der Vordruck als Voranmeldung verwendet wird:

Im Mittelteil sind schließlich die voraussichtlichen Werbeausgaben für das Jahr 2021 anzumelden:

- Bei „STAMPA“ wird man im Feld „2“ die geplanten Aufwendungen im Jahr 2021 für die Werbung in Tageszeitungen und anderen periodisch erscheinenden Printmedien – einschließlich der Online-Ausgaben – anführen. Die Felder (3) und (4) bleiben frei, und im Feld „5“ sind 50% des Betrages von Feld „2“ anzugeben.

- Bei der Radio- und Fernsehwerbung sind im Feld „6“ die geplanten Aufwendungen 2021 anzuführen, in Feld „7“ die Aufwendungen des Vorjahres, in Feld „8“ die Zunahme und in Feld „9“ 75% des Betrages in Feld „8“.

- Bei „Totali“ sind die Summen der jeweiligen Spalten zu ziehen; Vorsicht bei Feld 13: Hier ist die prozentuelle Steigerung nur für die Fernseh- und Radiowerbung anzugeben, die zumindest 1% betragen muss. Liegt keine solche Steigerung vor, kann der Antrag für die Radio- und Fernsehwerbung nicht versandt werden.

9. Endabrechnung

Bleibt daran zu erinnern, dass nach heutiger Rechtslage innerhalb 31. Jänner 2022 die Endabrechnung vorzulegen sein wird. Aber wichtig: Wer jetzt keine Voranmeldung einreicht, ist von der Förderung ausgeschlossen.

Mit freundlichen Grüßen,

Anlagen:

- Vordruck

- Anleitungen