Unternehmen und Freiberufler, die im Monat März 2023 die Vormerkung auf den Werbebonus 2023 verschickt haben, müssen innerhalb 9. Februar 2024 die tatsächlichen Aufwendungen im Jahr 2023 mitteilen. Bekanntlich steht für das Jahr 2023 eine Steuergutschrift im Ausmaß von 75% der Kostensteigerungen gegenüber dem Jahr 2022 für Werbeausgaben in Printmedien, auch auf etwaigen Online-Ausgaben, zu. Die Radio- und Fernsehwerbung waren 2023 hingegen ausgeschlossen. Um Anrecht auf die Gutschrift zu haben, muss zumindest eine Zunahme der Ausgaben um einen Prozentpunkt vorliegen.
Damit man die Steuergutschrift erhält, muss spätestens innerhalb 9. Februar 2024 auf telematischem Wege mittels einschlägigen Vordrucks der Agentur der Einnahmen eine Ersatzerklärung über die tatsächlich getragenen Aufwendungen im Jahr 2023 verschickt werden. Der Vordruck kann mit nachstehender Adresse heruntergeladen werden:
Und unter dieser Adresse findet man auch die notwendigen Anleitungen zum Ausfüllen und Versand der Ersatzerklärung:
Zwecks zeitlicher Abgrenzung der Aufwendungen im Jahr 2023 gilt für Unternehmen der Grundsatz der wirtschaftlichen Zuordnung („Kompetenzprinzip“), während für Freiberufler auf das Kassaprinzip abgestellt wird. Bei Unternehmen werden in der Praxis also jene Werbeleistungen berücksichtigt, die 2023 auch gedruckt worden sind, unabhängig von ihrer Fakturierung und Zahlung. Der Ersatzerklärung selbst sind keinerlei Belege oder Rechnungen beizulegen. Diese müssen allerdings für etwaige Kontrollzwecke aufbewahrt werden.
Es können höchsten Beträge im Ausmaß der Voranmeldung vom letzten März anerkannt werden. Soweit die in der Anmeldung angeführte Steuergutschrift von 75% der Kostensteigerung die Schwelle von 150.000 Euro übersteigt, ist zudem eine eigene Antimafiaerklärung beizulegen.
Die Beihilfe unterliegt den De-Minimis-Beschränkungen (Limit von 300.000 Euro über 3 Jahre).
Wie hoch die Steuergutschrift am Ende ausfallen wird, soll mit einer eigenen Verordnung zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Die Steuergutschrift darf dann ausschließlich zur Verrechnung im Vordruck F24 verwendet werden. Der Zahlungsschlüssel lautet 6900. Zumal im Haushalt auf Staatsebene bescheidene 30 Millionen Euro für die Maßnahme vorgesehen sind, darf man sich wohl kaum eine maßgebliche Unterstützung erwarten.
Bleibt zu ergänzen, dass der Werbebonus für Zwecke der Einkommensteuern ertragswirksam zu berücksichtigen ist. Unternehmen werden die Beihilfe i.d.R. unter A.5 der Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen müssen; im Unterschied zum Vorjahr, wo bereits aufgrund der Voranmeldungen die Beihilfen namentlich festgelegt worden sind, steht heuer noch alles offen. Entsprechend kann die Beihilfe unseres Erachtens im Jahresabschluss für 2023 zumindest nach heutigem Wissenstandes noch nicht berücksichtigt werden.
Hinweis: Soweit wir für Sie die Ersatzerklärung für 2023 verschicken sollen, lassen Sie uns das bitte in den nächsten Tagen wissen
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider