Wesentliche Neuerungen beim direkten E-Commerce und beim E-Commerce mit Dienstleistungen gegenüber Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedsstaaten ab 1. Jänner 2015

Wesentliche Neuerungen beim direkten E-Commerce und beim E-Commerce mit Dienstleistungen gegenüber Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedsstaaten ab 1. Jänner 2015

Obwohl Italien die einschlägigen Bestimmungen in Art. 58 ff. der EU-Richtlinie Nr. 2006/112 noch nicht umgesetzt hat (der Ministerrat hat sich noch am 24. Dezember 2014 mit einem Entwurf befasst!), treten die entsprechenden Regelungen auch hier mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Kernpunkt ist die Änderung des Leistungsortes für den direkten E-Commerce, die Telekommunikationsleistungen und andere elektronisch erbrachte Dienstleistungen, beschränkt auf den B2C-Bereich. Für Umsätze zwischen Unternehmen (B2B) ändert sich nichts. Für die Umsätze gegenüber Endverbrauchern hingegen gilt seit 01.01.2015 als Leistungsort nicht länger der Sitzstaat des Leistungserbringers, sondern der Wohnsitzstaat des Leistungsempfängers (sog. Empfängerortsbesteuerung). Es gilt also, die MwSt des Empfängerstaates anzuwenden, und der Leistende müsste sich grundsätzlich im jeweiligen Land des Leistungsempfängers registrieren lassen, soweit er nicht die nachstehend noch erläuterten Vereinfachungen beansprucht.

Von der Neuerung betroffen sind

- elektronisch erbrachte Dienstleistungen und das

- sog. direkte E-Commerce, sprich, es werden nicht Gegenstände, sondern nur Leistungen gehandelt, die über Internet heruntergeladen werden können.

Bei den Leistungen sind im Sinne der eingangs genannten Richtlinie vor allem folgende betroffen:

-  Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;

- Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung;

- Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen sowie Bereitstellung von Datenbanken;

- Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien sowie von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung;

- Erbringung von Fernunterrichtsleistungen.

Konkret werden Privatpersonen, welche von ausländischen Anbietern solche Leistungen beziehen, diese ab 1. Jänner 2015 nicht mehr mit ausländischer, sondern mit italienischer MwSt belastet bekommen.

Umgekehrt führt die Änderung des Leistungsortes dazu, dass sich die Dienstleister gegenüber Endverbrauchern grundsätzlich im anderen EU-Mitgliedsstaat registrieren lassen müssen, um die  aufgezeigte Empfängerortsbesteuerung durchführen zu können. Kritisiert wird, dass die Bestimmungen leider keine Umsatzschwelle vorsehen und so vor allem für Klein- und Mittelunternehmen große Verwaltungslasten mit sich bringen.

Um eine direkte Registrierung in allen anderen Ländern zu vermeiden, kann für das Verfahren (MOSS - Mini One Stop Shop) optiert werden. Die Option gilt für alle EU-Mitgliedsstaaten und ist für drei Jahre verbindlich.

Sollte ein in Italien ansässiges Unternehmen für dieses Verfahren optieren, so kann es hier für alle EU-Staaten die MwSt-Abrechnung vornehmen, und der italienische Fiskus ist  zur Weiterleitung der Daten an das jeweilige Mitgliedsland angehalten.

Hinweis: Einzelheiten zur Neuregelung können sicher erst nach vollständiger Umsetzung der Richtlinie in Italien mitgeteilt werden. Sollte Ihr Unternehmen aber von der Neuregelung betroffen sein und zwecks Vermeidung der direkten Registrierung in anderen Staaten für das aufgezeigte MOSS optieren wollen, so setzen Sie sich bitte umgehend mit unserem Büro in Verbindung.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-08-05.01.2015 E-Commerce