Landeshauptmann Arno Kompatscher hat gestern die Notverordnung Nr. 24/2020 vom 2. Mai 2020 unterzeichnet. Mit ihr werden die Bestimmungen der Verordnung des Ministerpräsidenten vom 26. April 2020 in Südtirol voll umgesetzt, soweit sie nicht durch die Verordnung Nr. 23/2020 hierzulande bereits vorweggenommen worden waren. So wird für einige Tage die Rechtslage in Südtirol mit jener auf dem restlichen Staatsgebiet im Wesentlichen übereinstimmen. In den nächsten Tagen soll dann vom Landtag ein eigenes Landesgesetz erlassen werden, welche die Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeiten in Südtirol in einigen Bereichen gegenüber den staatlichen Bestimmungen um Tage bzw. Wochen vorwegnimmt und gleichzeitig detailliertere Sicherheitsmaßnahmen vorsieht.
Wir legen diesem Rundschreiben die Verordnung Nr. 24/2020 vollinhaltlich bei. Sie fasst alle geltenden Regelungen bis zum Inkrafttreten des angekündigten Landesgesetzes zusammen und widerruft gleichzeitig die bisherigen Verordnungen Nr. 20, 21 und 23. Dies trägt zur Rechtssicherheit bei und ist absolut zu begrüßen.
In Anlage 3) wird eine aktualisierte Liste der ATECO-Kennzahlen aufgezeigt, für welche ab morgen, 4. Mai 2020, wieder die Aufnahme der Tätigkeit zugelassen ist. Im Großen und Ganzen sind nun wieder alle Produktions- und Großhandelstätigkeiten erlaubt.
Bei den wirtschaftlichen Tätigkeiten bleiben auch nach dem 4. Mai 2020 insbesondere folgende Tätigkeiten ausgesetzt:
- Einzelhandel, ausgenommen die vorgesehenen Ausnahmen (Anlage 1 zur Verordnung),
- gastronomische Tätigkeiten der Bars und Restaurants,
- Dienste an der Person (Friseure), ausgenommen die Dienste in Anlage 2, und
- touristische Tätigkeiten und Beherbergungsbetriebe.
Insbesondere der Einzelhandel sollte in Südtirol noch im Laufe dieser Woche mit Inkrafttreten des eigenen Landesgesetzes wieder vollständig zugelassen werden, allerdings unter Einhaltung strenger Sicherheitsmaßnahmen. Für Bars und Restaurants ist im vorliegenden Gesetzesentwurf eine Aufnahme der Tätigkeit am 11. Mai vorgesehen, und Beherbergungsbetriebe sowie andere touristische Einrichtungen (z. B. Seilbahnanlagen) dürfen voraussichtlich am 25. Mai 2020 ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, immer unter Einhaltung strengster Sicherheitsvorkehrungen.
Bitte beachten Sie auch die in der Verordnung enthaltenen Sicherheitsvorkehrungen, wie sie aus dem Einvernehmensprotokoll der Sozialpartner vom 24. April 2020 hervorgehen und ebenfalls der Verordnung beiliegt.
Anlage: Verordnung LH Nr. 24/2020
Teil 1 - Teil 2 - Teil 3 - Teil 4 - Teil 5