Wirtschaftsförderung der Autonomen Provinz Bozen Südtirol – Änderungen ab 1. Jänner 2011
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 2218 vom 30. Dezember 2010 wurden wesentliche Änderungen an den Kriterien zur Wirtschaftsförderung vorgenommen. Die neuen Kriterien sind als Anlage zum Amtsblatt der Region Nr. 4/I vom 25. Jänner 2011 veröffentlicht worden, finden aber rückwirkend für alle Gesuche, die ab 1. Jänner 2011 eingereicht worden sind, Anwendung. Vor diesem Datum eingereichte Gesuche unterliegen hingegen noch den früheren Bestimmungen. Wir legen diesem Rundschreiben den neuen Richtlinienkatalog, wie er heute im Amtsblatt veröffentlicht worden ist, bei und weisen nachstehend auf die wichtigsten Änderungen hin:
Streichungen:
- Abgeschafft wurden in Abschnitt III die Maßnahmen zugunsten von Umweltinvestitionen.
- Abgeschafft wurden zudem unter Abschnitt V (Unterstützung von Beratungsleistungen) in Art. 19 die Beihilfen für Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung der Ausbildungsteilnehmer.
- Abgeschafft wurden weiters in Abschnitt VI die Beihilfen an von entlassenen Arbeitern gegründete Unternehmen.
- Abgeschafft wurden schließlich in Abschnitt VIII die Beihilfen für die Erstellung der Webseiten, Delegationsreisen, Modelle, Computersimulierungen u. ä.
Änderungen:
Die Änderungen betreffen nicht ausschließlich aber vor allem die nachstehenden Bereche:
- Neu abgegrenzt werden die Transportunternehmen (S. 12).
- Die Zulassung der Tourismusunternehmen zu Landesbeihilfen wird neu geregelt (S. 12).
- In Art. 4 wurde die Einreichung der Beiträge (Abs. 1) klarer geregelt, und im letzten Absatz wurde auch die Förderung ausländischer Betriebsstätten vorgesehen, wobei diese Regelung von Fachleuten bereits heute als EU-widrig angesehen wird.
- In Art. 5 wird vorgesehen, dass in begründeten Fällen der Abschluss der Investition um bis zu 2 Jahre verzögert werden kann.
- In Art. 6 wird eine bevorzugte Auszahlung der Beihilfen im Falle von Härtefällen (Krankheit usw.) vorgesehen.
- In Art. 9 Punkt 2 wird die Möglichkeit der Förderung des Erwerbs unbeweglicher Güter aus Konkursverfahren und gerichtlichen Vergleichen geändert: In diesem Fall will man vom Ausschluss der Beihilfen bei verbundenen Unternehmen und Verwandten absehen.
- In Art. 14 werden die zugelassenen Mindestkosten für Einzelinvestitionen in bewegliche Güter auf 1.000 Euro bzw. 3.000 Euro erhöht, abhängig von der Anzahl der Beschäftigten.
- Die Mindest- und Höchstgrenzen der zugelassenen Investitionen in Betriebsgüter in Tab. A zu Art. 15 werden völlig neu geregelt.
- Abschnitt V: Die zugelassenen Kosten und Beitragssätze für Beratungen werden neu geregelt.
- Abschnitt VIII: Die zugelassenen Maßnahmen und auch die Beitragshöhe bei der sog. „Internationalisierung“ sind überarbeitet worden.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und auch bei der Versendung der Meldungen können wir Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-10- 25.01.2011 Beihilfen Aut. Prov. Bozen
Herunterladen R-10-25.01.2011 Anlage