Wirtschaftsförderung des Landes für Klein- und Kleinstunternehmen – Investitionsbeihilfen im Wettbewerbsverfahren – Abgabetermin 31. Mai 2019

Rundschreiben Nr. 19/2019
Bozen, 24. Mai 2019

Die Landesregierung hat mit Beschluss Nr. 76 vom 12. Februar 2019 eine Ausschreibung eröffnet, welche Beihilfen für betriebliche Investitionen in Form von Kapitalbeiträgen vorsieht. Begünstigte sind ausschließlich Kleinst- und Kleinunternehmen (Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten). Die Beihilfe beträgt bis zu 20% der Investition und maximal 100.000 Euro. Die entsprechenden Gesuche können noch bis 31. Mai 2019 bei den zuständigen Landesämtern eingereicht werden. Die förderungsfähigen Vorhaben werden auf Basis eines Punktesystems ermittelt. Der Knackpunkt: Die gesamte Maßnahme ist mit insgesamt 2.650.000 Euro im Landeshaushalt dotiert; große Unterstützungen darf man sich folglich keine erwarten. Nachstehend die Details der Ausschreibung.

Begünstigte Unternehmer

Beihilfeberechtigt sind Unternehmen der Sektoren Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen, allerdings beschränkt auf Kleinst- und Kleinunternehmen gemäß den einschlägigen EU-Definitionen:
-Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern (Jahresarbeitseinheiten) und mit einem Umsatz oder einer Bilanzsumme von weniger als 2 Millionen Euro.
-Kleinunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern (Jahresarbeitseinheiten) und mit einem Umsatz oder einer Bilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro.
Die Anspruchsberechtigten müssen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet der Provinz Bozen ausüben.

Begünstigte Güter

Beihilfefähig sind folgende Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte:
a) Einrichtungen,
b) Hardware,
c) funktionelle Software zu den förderfähigen Investitionen,
d) Maschinen und Anlagen,
e) Arbeitsfahrzeuge (keine Fahrzeuge zur Personenbeförderung),
f) Geräte,
g) Sonderfahrzeuge für die Müllentsorgung, Reinigung und Entleerung, Straßenreinigung und Schneeräumung, Rettungs- und Abschleppdienst sowie Fahrzeuge, die als fahrende Werkstätten oder chemische Labors verwendet werden und für Bestattungsdienste,
h) Fahrzeuge zur Personenbeförderung: nur für Handelsagenten und Vertreter, die im Verzeichnis der Handelskammer eingetragen sind, sowie für die Tätigkeiten Beförderung in Taxis und Verleih von Mietwagen mit Fahrer,
i) Fahrzeuge für den Warentransport: nur für Unternehmen, die Handel auf öffentlichen Flächen ausüben.
Ersatzinvestitionen sind nicht zulässig!
Die Investitionen müssen sich auf das Jahr 2019 beziehen und darunter versteht man:
a) die Bestellung, Lieferung und Rechnung 2019 oder
b) die Bestellung und Anzahlung 2019 und die Lieferung und Endrechnung 2020 oder
c) die Bestellung, Anzahlung und Lieferung 2019 und die Endrechnung 2020.

Das Ausmaß der zugelassenen Investitionen ist auf mindestens 20.000 und höchstens 500.000 Euro begrenzt. Die Beihilfe wird nach Durchführung der Investition und aufgrund der abgerechneten und zur Auszahlung anerkannten Ausgaben ausbezahlt. Das durchgeführte Vorhaben muss mit jenem laut Antrag übereinstimmen!

Höhe der Beihilfe

Die gesamte Beihilfe kann das Höchstausmaß von 20% der zugelassenen Kosten nicht überschreiten. Angesichts der eingangs aufgezeigten verfügbaren Mittel wird diese Grenze aber wohl kaum erreicht werden.

Die Beihilfen werden in Form eines Verlustbeitrags und bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Euro gewährt. Die vorgesehenen Mittel werden wie folgt aufgeteilt:
a) 1.100.000 Euro für die Unternehmen der Sektoren Handwerk und Industrie, mit bis zu neun Beschäftigten (sogenannte Kleinstunternehmen);
b) 1.100.000 Euro für die Unternehmen der Sektoren Handwerk und Industrie, mit mehr als neun und bis zu 49 Beschäftigten (Kleinunternehmen ohne Kleinstunternehmen);
c) 450.000 Euro für Unternehmen der Sektoren Handel und Dienstleistungen.
Die Landesregierung kann die Mittel für das Wettbewerbsverfahren auch nach Erstellung der Rangordnung aufstocken.

Wettbewerbsverfahren

Die Bewertung des Beitragsantrages erfolgt mittels Angabe folgender Schwerpunkte mit einer max. Zuordnung von 120 Punkten (anbei der Auszug aus der Bekanntmachung):

  • Güter für die technologischen und digitalen Transformationsprozesse der Unternehmen aufgrund des Modells „Unternehmen 4.0“;
  • Förderungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte genehmigt in den letzten fünf Jahren;
  • Nutzung bestehender Baukubatur;
  • Einzelhandelstätigkeit in Vierteln oder peripheren Zonen, die keine historischen oder städtischen Zentren in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern umfassen, oder Handelsbetriebe, die einen „Nahversorgungsdienst“ ausüben;
  • Strukturschwäche;
  • Wachstum (formalisierte Kooperation, neue Messeteilnahme 2016-2018 außerhalb Südtirols oder Nutzung des Services „Export Coach“ der IDM Südtirol Alto Adige 2016-2018);
  • Auflösungsquote von Unternehmen bis zu 9 Beschäftigten;
  • Frauenunternehmen;
  • „Neues Unternehmen“;
  • Zertifizierungen/Qualifizierungen (ISO-Zertifizierung, SOA-Zertifizierung; Zertifizierung „audit familieundberuf“, Legalitätsrating, Meisterbrief oder Handelsfachwirt, Uniabschluss oder Vollzeitberufsfachschule, bestehender Lehrvertrag).

Bis zum 31. Juli 2019 werden 3 Rangordnungen erstellt und genehmigt:

  • eine Rangordnung der Sektoren Handwerk und Industrie für Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten;
  • eine Rangordnung der Sektoren Handwerk und Industrie für Unternehmen mit mehr als 9 bis 49 Beschäftigten;
  • eine Rangordnung der Sektoren Handel und Dienstleistungen für Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten.

Wird das Unternehmen aufgrund der Punkteanzahl nicht zum Wettbewerbsverfahren 2019 zugelassen, so kann der Beitragsantrag im Sinne der Richtlinien (Finanzierungen über dem Rotationsfonds) bearbeitet werden. In diesem Fall muss das Unternehmen dies im genannten Antrag ausdrücklich erklären.

Antrag

Die Beihilfeanträge müssen vor Beginn des entsprechenden Investitionsvorhabens eingereicht werden.

Jegliche die Investition unumkehrbar machende rechtliche Verpflichtung, die der Antragsteller vor dem Datum der Vorlage des Antrags eingeht, sowie die auch nur teilweise Ausstellung von Ausgabenbelegen wie Akontorechnungen, Kaufvorverträgen mit Anzahlung oder Ähnliches vor dem genannten Datum haben den Ausschluss von der Förderung der gesamten entsprechenden Investition zur Folge.
Die Beihilfegesuche können bis zum 31. Mai 2019 eingereicht werden. Die Anträge müssen auf eigenen von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Vordrucken abgefasst und durch eine einzige PEC-Mitteilung an die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC- Adresse) des zuständigen Landesamtes übermittelt werden. Pro Unternehmen kann ein einziges Gesuch eingereicht werden. Das Gesuchformular kann von folgender Internet-Seite heruntergeladen werden: http://www.provinz.bz.it/de/dienstleistungen-a-z.asp?bnsv_svid=1032966

Der Beitrag ist nicht mit anderen Förderungen wie z.B. „Neues Sabatini“ kumulierbar. Es kann nur ein Beitragsantrag pro Unternehmen bis zum 30. Mai 2019 übermittelt werden. Es muss erklärt werden, auf die Sonder- und Hyperabschreibung zu verzichten, andernfalls drohen Punkteverluste in der Bewertung

Bewertung

Der Antrag lohnt sich in keinem Fall lohnt, wenn für die Investition die Hyperabschreibung zusteht, zumal diese derzeit einer Beihilfe von zumindest knapp 40% gleichkommt. Die Sonderabschreibung hingegen entspricht derzeit einer nominalen Förderung von zumindest 7%. Da angesichts der verfügbaren Mittel kaum von einer Beihilfe von 20% ausgegangen werden darf, werden sich Sonderabschreibung und Landesbeihilfe i. d. R. die Waage halten.

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider