Unternehmen und Freiberufler, welche den sog. Zuverlässigkeitsindizes Isa unterliegen, also im Allgemeinen solche mit Umsatzerlösen bis zu 5.164.569 Euro, haben die Möglichkeit, mit Abgabe der Steuererklärung innerhalb 31. Oktober 2024 einen Antrag zu stellen, mit welchem sie sich i. W. verpflichten, für die Jahre 2024 und 2025 einen Gewinn bzw. Überschuss anzumelden, welcher im Voraus auf der Grundlage der genannten Zuverlässigkeitsindizes ermittelt wird. Erwirtschaftet der Steuerpflichtige in den beiden Folgejahren dann Einkünfte, die über diesem vereinbarten Richteinkommen liegen, so ist die übersteigende Differenz steuerfrei. Die Kehrseite der Medaille: Die Steuern auf das Richteinkommen sind grundsätzlich auch dann zu entrichten, wenn das tatsächliche Einkommen weit darunter liegt.
Auf den ersten Blick ein riskantes Lotteriespiel mit dem Fiskus. Bedenkt man aber, dass die Entscheidung erst innerhalb Ende Oktober zu treffen sein wird und dass bis dahin zumindest für das Jahr 2024 das Ergebnis in den meisten Fällen annähernd absehbar sein wird, stehen wir vor einer herausfordernden Steuerplanung, die im Extremfall zu enormen Steuervorteilen führen kann. Beträgt im konkreten Fall z. B. der Gewinn laut Richtwerten 2023 in den beiden nächsten Jahren jeweils rund 200.000 Euro und ist man imstande, Gewinne von jeweils einer Million zu erzielen, so bleiben in beiden Jahren rund 800.000 Euro völlig steuerfrei! Vor diesem Hintergrund lohnt sich zumindest eine kritische Auseinandersetzung.
Rechtsgrundlage
Das sog. Vorab-Konkordat wurde mit gesetzlicher Verordnung Nr. 13 vom 12. Februar 2024 eingeführt. In den letzten Monaten sind an dem Gesetzeswerk mehrere Änderungen vorgenommen worden, und es ist zu erwarten, dass bis zum Herbst noch weitere folgen werden. Durchführungsbestimmungen und Anleitungen wurden ebenfalls häppchenweise erlassen, und zahlreiche Detailfragen sind noch offen. Trotzdem ist es inzwischen möglich, für die meisten Fälle ziemlich zuverlässige Szenarien zu berechnen, die Grundlage für eine Entscheidung über Annahme oder Ablehnung sein sollten. Das Vorabkonkordat gilt für Zwecke von IRPEF, IRES und IRAP, nicht aber für die Mehrwertsteuer. Hier die wichtigsten Details:
Zeitraum
Die Wette auf das zukünftige Einkommen gilt grundsätzlich für die beiden Steuerperioden, welche nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, bei einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahr also für die Jahre 2024 und 2025. Wichtig: Das Konkordat kann nur für beide Jahre angenommen werden. Die Annahme nur für das Jahr 2024 ist nicht möglich. Eine Ausnahme gilt für Steuerpflichtige mit Pauschalbesteuerung: Hier ist das Konkordat vorerst und versuchsweise auf das Jahr 2024 beschränkt.
Grundsätzlich soll eine Verlängerung über den nun eingeplanten Zweijahreszeitraum hinaus möglich sein. Eine solche wäre aber Gegenstand einer neuen Vereinbarung. Umgekehrt ist wichtig, dass zumindest nach heutiger Rechtslage das Konkordat für die Jahre 2024 und 2025 keine unmittelbaren Verpflichtungen auch für die Folgejahre mit sich bringt.
Subjektiver Anwendungsbereich:
Das Vorabkonkordat beanspruchen können Unternehmen und Freiberufler, welche den Zuverlässigkeitsindizes ISA unterliegen, unabhängig davon, ob es sich um natürliche Personen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften oder Körperschaften handelt.
Die entsprechenden Voraussetzungen müssen im Jahr 2023 gegeben sein. Ausgeschlossen sind damit alle, die 2023 Umsatzerlöse von mehr als 5.164.569 Euro erzielt haben, und auch jene, für welche die ISA-Kennzahlen 2023 nicht anwendbar sind, z. B. wegen Tätigkeitsbeginn in diesem Jahr oder weil für die konkrete Tätigkeit überhaupt keine ISA-Kennzahlen vorgesehen sind (z. B. Holdinggesellschaften).
Ausdrücklich vom Verfahren ausgeschlossen bleiben zudem Steuerpflichtige, welche überfällig Verbindlichkeiten an Steuern und Sozialabgaben von mehr als 5.000 Euro haben, wobei dieser Ausschlussgrund immer dann nicht greift, wenn eine Aussetzung oder Ratenzahlung mit dem Amt vereinbart worden sind.
Ausgeschlossen ist zudem auch, wer zumindest in einem der letzten 3 Jahre keine Steuererklärung abgegeben hat und wer in den letzten 3 Jahren für Steuervergehen strafrechtlich verurteilt worden ist.
Für Personengesellschaften und „transparente“ Kapitalgesellschaften hat die Annahme des Vorschlags auch verbindliche Auswirkungen auf die einzelnen Gesellschafter. Werden die vereinbarten Beträge vom Gesellschafter nicht entrichtet, erfolgt die Eintreibung der Summen über die Einhebungsstelle.
Ermittlung des Mindesteinkommens
Für das Vorab-Konkordat stellt die Einnahmenagentur den obgenannten Unternehmen und Freiberuflern eine entsprechende Software zur Verfügung. Anhand dieser sind verschiedene Informationen über Aufwendungen, Betriebsmittel, Aufträge usw. des Jahres 2023 zu melden, und diese Daten werden mit zusätzlichen Informationen aus dem Steuerarchiv ergänzt. Anhand dieses Datenmaterials erarbeitet die Software sodann einen entsprechenden Vereinbarungsvorschlag mit einem Richteinkommen für die Jahre 2024 und 2025, welches sodann noch an die Geldentwertung angepasst werden muss. In diesem Sinne wird das Richteinkommen 2023 für 2024 voraussichtlich um 0,6% und jenes für 2025 um 1,1% erhöht werden.
Auf keinen Fall darf das Ergebnis unter 2.000 Euro liegen.
Bei Freiberuflern wird dieses Richteinkommen laut ISA-Studien in den Jahren 2024 und 2025 für Zwecke der IRPEF jeweils noch analytisch um Veräußerungsgewinne und -verluste des jeweiligen Jahres berichtigt werden, und auch Einkünfte aus Beteiligungen an Personengesellschaften und Freiberuflervereinigungen werden zusätzlich zu besteuern sein.
Bei Unternehmen hingegen wird das Richteinkommen laut ISA-Studien in den Jahren 2024 und 2025 für Zwecke von IRPEF und IRES jeweils analytisch um Veräußerungsgewinne bzw. -verluste, Einkünfte aus Beteiligungen und weiters um außerordentliche Aufwendungen und Erträge berichtigt, und auch Verlustvorträge aus den Vorjahren dürfen analytisch verrechnet werden.
Im Wesentlichen ist es so, dass bei der Ermittlung des Richteinkommens aufgrund der Daten des Jahres 2023 Veräußerungsgewinne u. ä. ausgenommen werden, um ein bereinigtes Richteinkommen aus der ordentlichen Tätigkeit zu ermitteln, und umgekehrt muss in den Folgejahren dieses Richteinkommen um solche Positionen wiederum berichtigt werden. Im Extremfall wird dadurch ausgeschlossen, dass ein Steuerpflichtiger durch die Annahme des Richteinkommens auch Veräußerungsgewinne (z. B. aus dem Verkauf eines Firmengebäudes) von der Besteuerung ausschließen kann oder umgekehrt einen Veräußerungsverlust aus einem solchen Verkauf nicht geltend machen kann.
Ebenfalls aufgrund der ISA-Kennzahlen ermittelt wird die Bemessungsgrundlage der IRAP, wobei hier aber Veräußerungsgewinne und -verluste sowie außerordentliche Aufwendungen und Erlöse ausgeschlossen bleiben.
Wie eingangs aufgezeigt, muss das Richteinkommen in den Jahren 2024 und 2025 auch dann besteuert werden, wenn das tatsächliche Einkommen darunter liegt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Erlöse aus unvorhersehbaren Umständen um mehr als 50% einbrechen; in diesem Fall kann um eine Entlassung aus dem Konkordat ersucht werden. Besondere Reduzierungen sind auch zulässig, wenn außergewöhnliche Betriebsunterbrechungen eintreten sollten.
Unangetastet bleiben übrigens auch spezifische Steuerbegünstigungen, so z. B. Steuergutschriften für Investitionen oder energetische Sanierungen; sollte bei Ermittlung des tatsächlichen Gewinns bzw. Überschusses nach Abzug dieser Steuererleichterungen ein geringeres Ergebnis herauskommen, darf grundsätzlich dieses angemeldet werden. Im Klartext: Die genannten Steuererleichterungen gehen durch das Konkordat nicht verloren!
Das Richteinkommen gilt grundsätzlich auch für Zwecke der Sozialabgaben (Handwerker- und Kaufleuteversicherung); die Steuerpflichtigen können allerdings abweichend zu dieser Bestimmung die Beiträge auch auf das höhere tatsächliche Einkommen entrichten, um so ihre Pensionsansprüche zu schützen.
Weitere Vorteile des Konkordats
Abgesehen von den aufgezeigten Steuervorteilen (mit Risiko bei Mindereinnahmen) lockt der Fiskus noch mit folgenden Anreizen im Falle der Annahme des Vorabkonkordats:
- Steuerverrechnungen bis zu 70.000 Euro/Jahr bei der MwSt und bis zu 50.000 Euro/Jahr bei den Einkommensteuern können ohne den üblichen Bestätigungsvermerk vorgenommen werden;
- MwSt-Erstattungen bis zu 70.000 Euro im Jahr können ohne Beibringung von Garantien verlangt werden;
- die Bestimmungen über die Scheingesellschaften werden ausgesetzt;
- Steuerfestsetzungen aufgrund von Kennzahlen werden ausgesetzt.
- Zudem werden die Steuerkontrollen rigoros eingeschränkt.
Buchhaltung und Steuererklärungen
Die Annahme des Konkordats hat keinerlei Auswirkungen auf die Verpflichtungen im Bereich Buchhaltung und Abgabe von Steuererklärungen. Die Buchhaltung muss trotzdem nach den allgemeinen Bestimmungen weiterhin geführt werden, auch weil das aufgezeigte Konkordat keinerlei Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer hat.
Praktische Abwicklung
In den letzten Wochen hat die Agentur der Einnahmen die notwendige Software zur Ermittlung des Richteinkommens auf Basis der ISA-Kennzahlen 2023 für die Jahre 2024 und 2025 bereitgestellt.
Innerhalb 31. Oktober 2024 muss mit Abgabe der Steuererklärung entschieden werden, ob man für die Jahre 2024 und 2025 das Richteinkommen laut vorgenannter Berechnung nach den ISA-Kennzahlen akzeptieren will oder nicht.
Überlegungen
Den größten Vorteil des Vorab-Konkordats haben jene Steuerpflichtigen, die in den Jahren 2024 und 2025 ein höheres effektives Einkommen erwirtschaften, als mit der Steuerbehörde vorab vereinbart. Wir werden Ihnen in den nächsten Wochen die von der Software der Agentur vorgeschlagenen Ergebnisse mitteilen, und dann wird eine umfassende Steuerplanung notwendig sein, um Für und Wider des Konkordats abzuwägen.
Geplante Änderungen
Die ersten Simulationsberechnungen mit der genannten Software zeigen, dass Steuerpflichtige, die 2023 bereits ein ISA-Einkommen angemeldet haben, das i. W. den Richtwerten entspricht, auch für die Folgejahre relativ geringe Mehreinkünfte zu melden haben werden. Je höher die Zuverlässigkeit und der entsprechende Isa-Wert, umso geringer sind die Ergänzungen; und umgekehrt, bei niedrigen Isa-Werten können die für den Vergleich verlangten Anpassungen sehr hoch sein. Um auch für letztere das Vorab-Konkordat attraktiv zu gestalten, hat die zuständige Finanzkommission vorgeschlagen, für diese Erhöhungen anstatt der progressiven Irpef- oder Ires-Besteuerung eine Einheitssteuer oder flache Steuer vorzusehen, die mit Bezug auf den Isa-Index degressiv wie folgt gestaffelt wird:
- bei einem Index von acht oder mehr wird ein Steuersatz von zehn Prozent vorgesehen,
- bei einem Index zwischen sechs und acht ein Satz von zwölf Prozent und
- bei einem Index von weniger als sechs ein Satz von 15 Prozent.
Wir werden Sie über weitere Neuerungen informieren; die geplanten Änderungen sind aber sicher nur in Einzelfällen ausschlaggebend für die Annahme oder Ablehnung des Vorabkonkordats.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider