Zweites Hilfspaket mit Änderungen in Gesetz umgewandelt

Mit Gesetz Nr. 106/2021 vom 23. Juli 2021wurde die Notverordnung zum 2. Corona-Hilfspaket (G.V. 73/2021) in Gesetz umgewandelt; das Umwandlungsgesetz ist mit 25. Juli 2021 in Kraft getreten und enthält – wie üblich – eine Reihe von Änderungen. Nachfolgend eine Übersicht über die steuerlich relevanten Neuerungen, die im Zuge der Umwandlung des Hilfspaktes erfolgt sind:

1. Fristverlängerungen für Steuerzahlungen

Mit Art. 9-ter der umgewandelten Notverordnung werden die Steuerzahlungen rund um die Steuererklärung für 2020 für alle Unternehmer und Freiberufler, die den sog. ISA-Kennzahlen unterliegen oder eine Pauschalabrechnungsform haben, auf den 15. September 2021 aufgeschoben, und zwar ohne jeglichen Aufschlag. Wir haben Sie hierüber ob der Dringlichkeit bereits im Vorfeld mit unserem Rundschreiben Nr. 35-bis informiert, zumal die ursprüngliche Verlängerung bekanntlich nur bis zum 20. Juli 2021 gegangen wäre. Bestätigt wird auch, dass ein weiterer Aufschub gegen Zahlung von 0,4% auf den 15. Oktober 2021 nicht mehr zulässig sein wird. Hier nochmals die wichtigsten Bestimmungen zu dieser Fristverlängerung:

  • Begünstigt sind Freiberufler, einschließlich Sozietäten sowie Unternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften) mit einer Tätigkeit, für welche die Zuverlässigkeitsindizes (ISA) erlassen worden und für welche diese aufgrund der erzielten Umsatzerlöse auch anwendbar sind. Die Umsatzerlöse dürfen dazu nicht mehr als 5.164.569 Euro betragen haben (vormals zehn Milliarden Lire). Unerheblich ist, wenn im konkreten Fall die Indizes aufgrund von bestimmten Ausschlussgründen nicht anzuwenden sind (z.B. erstes oder letztes Tätigkeitsjahr).
  • Der Aufschub betrifft zusätzlich die Unternehmen und Freiberufler, welche ein Pauschalverfahren anwenden, zumal diese Unternehmen von den Zuverlässigkeitsindizes ausgeschlossen sind.
  • Der Aufschub gilt auch für die Teilhaber der vorgenannten Unternehmen, Freiberufler und Gesellschaften, denen nach dem Grundsatz der Transparenzbesteuerung die entsprechenden Einkommen zugewiesen werden. Dies betrifft z.B. die Teilhaber von Personengesellschaften (OHG, KG) und von transparenten Kapitalgesellschaften, die Teilhaber an Freiberuflersozietäten und die Angehörigen von Familienunternehmen.
  • In den Genuss der Fristverlängerung kommen nun auch alle Kapitalgesellschaften, welche die obgenannte Umsatzgrenze nicht überschritten haben und für welche Zuverlässigkeitsindizes erlassen worden sind, und zwar grundsätzlich unabhängig vom Datum der Genehmigung des Jahresabschlusses für 2020, also auch mit Bilanzgenehmigung in den Monaten April, Mai und Juni oder später in zweiter Einberufung.

Die Fristverlängerungen betrifft nicht nur die Saldo- und Akontozahlung von IRES bzw. die IRPEF nebst IRPEF-Zuschlag (Saldo- und Vorauszahlung) und die IRAP, sondern auch die Handelskammergebühren und die Beiträge an die Handwerker- und Kaufleuteversicherung und Sonderpensionskasse beim NISF/INPS sowie die Saldozahlung der Mehrwertsteuer 2020, soweit im Zuge der MwSt-Jahreserklärung für die Zahlung zum Termin der Steuererklärung optiert worden ist. Weiters betrifft die Fristverlängerung für die betroffenen Steuerpflichtigen auch die Ersatzsteuer auf Mieten (sog. „cedolare secca“) und die IVIE sowie die IVAFE sowie die Abfindungssteuern von 26% bei getrennter Besteuerung und die Ersatzsteuer für etwaige Aufwertungen durch Unternehmen (3%).

2. Aufwertung Grundstücke und Beteiligungen

Wie mitgeteilt, ist die Zahlungsfrist für Aufwertungen von Grundstücken und Beteiligungen durch Privatpersonen und nichtgewerbliche Körperschaften vom 30. Juni 2021 nicht verlängert worden. Allerdings ist jetzt der Termin für die Aufwertung selbst kurz nach Fälligkeit – wider Erwarten – schon wieder neu eröffnet worden. Privatpersonen und nichtgewerbliche Körperschaften (Achtung gilt nicht für Unternehmen), die es nicht geschafft haben, innerhalb 30. Juni 2021 Beteiligungen und Grundstücke gegen Zahlung einer Ersatzsteuer von 11% auf den Marktwert zum 1. Jänner 2021 aufzuwerten, können dies innerhalb 15. November 2021 nachholen. Bis zu diesem Datum muss dann auch die beeidete Schätzung erstellt werden, immer mit Bezug auf den 1. Jänner 2021. Nicht verlängert wurde der Zahlungstermin für jene, die in den letzten Jahren bereits die Aufwertung vorgenommen haben; hier wäre die weitere Rate für die Ersatzsteuer am 30. Juni 2021 verfallen.

3. Mietbonus für Einzelhandel ohne Umsatzobergrenze (Art. 4)

Durch eine Änderung im Umwandlungsgesetz können nun auch Einzelhändler mit Umsatzerlösen im Jahr 2019 von mehr als 15 Mio. Euro (ohne weitere Obergrenze) für die Monate Jänner bis Mai 2021 um einen Mietbonus von 40% der monatlichen Miet- bzw. Leasingraten (20% bei Pachtverträgen) ansuchen, immer vorausgeschickt, dass sie in der Zeit 1. April 2020 – 31. März 2021 einen Rückgang des durchschnittlichen Monatsumsatzes (für MwSt-Zwecke) von zumindest 30% erlitten haben. Kein Nachweis über einen Umsatzrückgang wird von jenen verlangt, die ihre Tätigkeit erst nah dem 1. Jänner 2019 begonnen haben.

Achtung: Die Bestimmung enthält – im Unterschied zum Vorjahr – keinen Verweis mehr, dass Unternehmer in Katastrophengebieten (Stichwort Windwurf „Vaja“) keinen Umsatzrückgang haben müssen.

4. Verlustbeitrag bei Umsatzerlösen bis zu 15 Mio. Euro (Art. 1)

Wie mit Rundschreiben Nr.
27/2021 mitgeteilt, können im Sinne von Art. 1 G.V. 73/2021 Handelsunternehmen,
landwirtschaftliche Unternehmen und Freiberufler um drei unterschiedliche
Formen von Verlust- und Fixkostenbeihilfen ansuchen. Bis dato war eine der
Zugangsvoraussetzungen, dass die Umsatzerlöse in der vorletzten Steuerperiode
(bei Kalenderjahr also 2019) die Schwelle von 10 Mio. Euro nicht überschritten
haben. Korrekterweise muss ergänzt werden, dass in Art. 1 Abs. 30 auch noch
etwaige Beihilfen bei Umsatzerlösen zwischen 10 und 15 Mio. Euro vorgesehen
waren, sollten überschüssige Finanzmittel bereitstehen. Wir haben darüber gar
nicht informiert, denn wo liegt schon überschüssiges Geld herum? Und in der Tat
ist Abs. 30 jetzt wieder gestrichen worden.

Im Zuge der Umwandlung wurde Art. 1 der G.V. 73/2021 aber um einen neuen Absatz 30-bis ergänzt, der die drei Beihilfen mit besonderen Berechnungsformen auch für Unternehmer, Freiberufler und Landwirte mit Umsatzerlösen in der vorletzten Steuerperiode (i. d. R. also 2019) zwischen 10 und 15 Mio. Euro zuerkennt, und dies jetzt unabhängig davon, ob noch überschüssiges Geld bereitsteht.

5. Sonderbeitrag für Hochzeitsveranstalter, Eventveranstalter und das Catering von Hotels und Restaurants (Art. 1-ter)

Für diese krisengeschüttelten Sektoren wird ein eigener Verlustbeitrag vorgesehen. Die Details müssen allerdings über eine Durchführungsbestimmung in den nächsten 30 Tagen erlassen werden.

Verlängerung Sabatini (Art. 11-ter)

Die Zinszuschüsse im Rahmen des sog. Sabatini-Gesetzes werden vereinfacht. Zunächst wird vorgesehen, dass KMU-Unternehmen, die vor dem 1. Jänner 2021 um die Beihilfe angesucht haben und welchen bereits zumindest eine Rate der Beihilfe auch ausgezahlt worden ist, nicht mehr zwangsläufig jeweils um die Auszahlung der Folgeraten ansuchen müssen.

Zudem wurden die finanziellen Mittel für 2021 aufgestockt.

Beitrag für Kleinbrauereien (Art. 68-quater)

Kleinbrauereien sollen einen Verlustbetrag von 0,23 Euro je Liter gebrautem Bier in 2021 erhalten.

Steuergutschrift Weiterbildung (Art. 48-bis)

Ausgaben für die Weiterbildung der Mitarbeiter „auf hohem Niveau“ werden durch eine Steuergutschrift von 25% gefördert. Die Obergrenze der anerkannten Kosten pro Unternehmen liegt allerdings bei 30.000 Euro, so dass mit Beihilfen von höchstens 7.500 Euro gerechnet werden darf. Die entsprechenden Spezialisierungskurse müssen eine Mindestdauer von 6 Monaten haben. Die Details müssen noch über eine Durchführungsbestimmung erlassen werden.

Steuergutschrift für Erwerb von Führungsfähigkeiten (Art. 60-bis)

Wer in den Jahren 2021 und 2022 über unentgeltliche Zuwendungen, vor allem über Studienstipendien, die Weiterbildung von Führungskräften unterstützt, kann mit Steuergutschriften zwischen 90% und 100% rechnen, wobei eine Höchstausgabe von 100.000 Euro anerkannt wird. Auch hier müssen die Details über eine Durchführungsbestimmung geregelt werden.

Fond zum Erhalt kunsthistorischer Liegenschaften

Natürliche Personen, welche Wiedergewinnungsarbeiten zum Erhalt denkmalgeschützter Liegenschaften tätigen, können Steuergutschriften im Ausmaß von 50% erhalten. Die Gutschriften sind auch abtretbar. Die Details werden auch hier noch mit Durchführungsbestimmungen geregelt. Eine tolle Maßnahme, aber die vorgesehenen Mittel für 2021 und 2022 betragen auf Staatsebene 1 Mio. Euro pro Jahr, und da darf man sich keine großen Hoffnungen machen.

Öffentliche Arbeiten und Preiserhöhungen (Art. 1-septies)

Im Zuge der Umwandlung der Notverordnung wurde ein Preisanpassungsmechanismus für öffentliche Arbeiten eingeführt, welcher für Arbeiten im 1. Halbjahr 2021 die teils horrenden Preiserhöhungen bei Roh- und Hilfsstoffen mildern soll. Voraussetzungen sind, dass die Arbeiten bei Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes am 25. Juli 2021 noch im Gange waren und dass das entsprechende Angebot vor 2021 abgegeben worden ist. Die notwendigen Durchführungsbestimmungen für diese Preisrevisionen sollten innerhalb 31. Oktober 2021 veröffentlicht werden, und es ist vorgesehen, dass – bei anderweitigem Verfall – etwaige Anträge auf Preisanpassungen innerhalb von 15 Tagen ab Veröffentlichung dieser Durchführungsbestimmungen gestellt werden müssen. Falls Sie dieses Thema interessiert, melden Sie sich bitte für weitere Unterlagen.

Unterstützung für Sportvereine

Eine ganze Reihe von Sonderförderungen wird für Sportvereine vorgesehen, bis hin zur Verlängerung von etwaigen Konzessionen um rund 2 Jahre. Sollten Sie an diesen Förderungen interessiert sein, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Für weitere Informationen stehen wir wie immer gerne zu Ihrer Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider