Im vergangenen März hat die Regierung Draghi ein erstes Corona-Hilfspaket verabschiedet (sog. „DL sostegno“); Kernpunkt war damals der Verlustbeitrag an Unternehmer und Freiberufler. Am vergangenen Dienstag ist im Staatlichen Amtsblatt Nr. 123 nun das zweite Hilfspaket (sog. „Sostegno-bis“ – G.V. Nr. 73/2021) veröffentlicht worden. Und die Regierung hat Wort gehalten: Zumal die Pandemie anhält, wird auch der Verlustbeitrag vom März neu aufgelegt. Aber das Paket enthält daneben noch Unmenge zum Teil sehr interessanter Maßnahmen für die Wirtschaft. Hier ein erster Überblick, wobei wie auch in der Vergangenheit der Bereich „Arbeit“ unberücksichtigt bleibt; hier bitten wir Sie, sich mit Ihrem Arbeitsberater in Verbindung zu setzen.
I. Unterstützungen für die Wirtschaft:
1. Verlust- und Fixkostenbeitrag (Art. 1)
Der im März eingeführte Verlustbeitrag (nachstehend „Beitrag I“ genannt) wird zu gleichen Bedingungen automatisch verlängert. Zudem wird die Schiene der Beihilfen aber noch um 2 Varianten erweitert, so dass nunmehr 3 Formen von Verlustbeiträgen im Angebot stehen, und zwar mit unterschiedlichen Bezugszeitraumen und Berechnungsparametern:
- ein neuer automatischer Verlustbeitrag, identisch mit jenem des ersten Hilfspakets vom März (G.V. Nr. 41/2021);
- ein zusätzlicher, alternativer Verlustbeitrag, der als Bezugszeitraum die Monate April 2020 – März 2021 umfasst, und
- ein erst im Herbst 2021 zustehender Verlustbeitrag, der als Parameter die Verminderung des wirtschaftlichen Ergebnisses des Geschäftsjahres 2020 gegenüber 2019 vorsieht. Voraussetzung für diesen ergebnisbezogenen Zuschuss ist eine vorzeitige Abgabe der Steuererklärung bis spätestens 10. September 2021 (anstatt bis 30. November).
Nachstehend die Details zu den drei Beihilfen:
a) Automatischer Verlustbeitrag
Wie eingangs angeführt, hat die Regierung ihr Wort gehalten: Der im März eingeführte Verlustbeitrag kommt unverändert ein zweites Mal zur Auszahlung, nachdem die Pandemie zumindest bislang in ihren Auswirkungen voll spürbar war. Wer also im in den letzten Monaten um den ersten Verlustbeitrag angesucht hat, muss nur abwarten: Er wird ohne weiteres Zutun eine Auszahlung in gleicher Höhe erhalten. Hier nochmals die Zugangsvoraussetzungen: In den Genuss der Beihilfe kommen Handelsunternehmen, landwirtschaftliche Unternehmen und Freiberufler, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Erlöse bzw. Einnahmen für Zwecke der Einkommensteuern in der vorhergehenden Steuerperiode, i. d. R. also im Jahr 2019, dürfen die Schwelle von 10 Mio. Euro nicht überschritten haben, und
- der durchschnittliche Monatsumsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer im Jahr 2020 muss im Vergleich zum Jahr 2019 um zumindest 30% eingebrochen sein.
Soweit diese 2 Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind, wird ein Verlustbeitrag zuerkannt, welcher anteilig am durchschnittlichen monatlichen Umsatzeinbruch (ermittelt nach den Maßstäben der Mehrwertsteuer) bemessen wird, wobei der Fördersatz degressiv in Abhängigkeit von den Umsatzerlösen (für Zwecke der Einkommensteuern) im Jahr 2019 ist, und zwar wie folgt:
- 60% des Einbruchs bei Umsatzerlösen bis zu 100.000 Euro;
- 50% des Einbruchs bei Umsatzerlösen bis zu 400.000 Euro;
- 40% des Einbruchs bei Umsatzerlösen bis zu 1 Mio. Euro;
- 30% des Einbruchs bei Umsatzerlösen bis zu 5 Mio. Euro und
- 20% des Einbruchs bei Umsatzerlösen bis zu 10 Mio. Euro.
Zusätzlich gilt eine absolute Obergrenze: Mehr als 150.000 Euro darf niemand bekommen. Für Unternehmer und Freiberufler, die ihre Tätigkeit erst nach dem 1. Jänner 2020 aufgenommen haben und daher keinen Referenzwert haben, gilt außerdem eine Untergrenze von 1.000 Euro für natürliche Personen und 2.000 Euro für Gesellschaften.
Hinweis: Wer die aufgezeigten Voraussetzungen erfüllt und aufgrund der G.V. 41/2021 um diesen Beitrag angesucht hat, erhält jetzt die gleiche Beihilfe ein zweites Mal ausgezahlt (nachstehend „Beitrag II“). Es ist kein Antrag zu stellen.
Nicht mehr beitragsberechtigt ist, wer innerhalb 26. Mai 2021 die Tätigkeit aufgelassen hat.
Übrigens: Wer um den ersten Beitrag nicht angesucht hat, hat zumindest diesen endgültig verloren, denn die letzte Frist für die Vorlage des Antrages war der 28. Mai 2021. Nur der Umstand, nicht um den „Beitrag I“ angesucht zu haben, stellt aber kein Hindernis dar, jetzt um den „Beitrag II“ anzusuchen, wenngleich sich in diesen Fällen eher die nächste Variante zu empfehlen ist.
b) Zusätzlicher und alternativer Verlustbeitrag
Der vorgenannte Verlustbeitrag hat als Bemessungszeiträume für die Ermittlung des notwendigen Umsatzeinbruchs die Kalenderjahre 2019 und 2020. Das vereinfacht die Antragsstellung, zumal die Daten der beiden MwSt-Jahreserklärungen herangezogen werden können. Andererseits liegt zweifelsohne eine Verzerrung des tatsächlichen Corona-Geschehens vor, denn die Krise hat erst Ende Februar 2020 begonnen, dies mit dem Risiko, dass Unternehmen, die in den Wochen vor Ausbruch der Krise noch gut gearbeitet haben, u. U. durch den Rost fallen. Hier setzt nun der „alternative“ Verlustbeitrag an: Alternativ zum „Beitrag II“ wird die Möglichkeit vorgesehen, unter den gleichen Bedingungen (Umsatzerlöse für Einkommensteuerzwecke 2019 nicht über 10 Mio. Euro) um den Verlustbeitrag anzusuchen, als Bemessungszeitraum für den Umsatzeinbruch von 30% aber nicht das Kalenderjahr heranzuziehen, sondern die Periode 1. April 2020 – 31. März 2021 im Vergleich zum Zeitraum 1. April 2019 – 31. März 2020.
Will man diesen Beitrag in Anspruch nehmen, so ist ein neuer Antrag zu stellen unter Zugrundelegung der MwSt-Abrechnungen der genannten Zeiträume; dieser Aufwand lohnt sich immer dann, wenn aufgrund des geänderten Berechnungszeitraumes ein wesentlich höherer Beitrag zusteht. Es wird also der Umsatzeinbruch zu ermitteln sein, und auf diesen sind die erlösabhängigen Prozentsätze zwischen 20% und 60%, wie oben aufgelistet, zu anzuwenden. Bitte beachten, dass die Obergrenze von 150.000 Euro auf jeden Fall aufrecht bleibt. Wem also bereits nach dem alten Gesuch dieser Höchstbetrag zusteht, der kann sich die Mühe eines neuen Antrages sicher ersparen.
Übrigens: Die Fristen und Formalitäten für einen neuen Antrag müssen noch mit einer eigenen Durchführungsverordnung erlassen werden. Wir werden Sie informieren, sobald diese veröffentlicht ist.
Wer den neuen Antrag stellt, für den gilt zudem eine korrekte Schutzbestimmung: Sollte der automatische Zuschuss („Beitrag II“) höher sein als der alternative Beitrag, bleibt der erstere aufrecht (also keine Erstattung erforderlich).
Voraussetzung für den Ergänzungsbeitrag ist die vorherige Abgabe der MwSt-Quartalsmeldungen für das erste Quartal 2021. Daraus kann man entnehmen, dass sich die Einnahmenagentur für die Berechnung und die Kontrollen auf die periodischen Quartalsmeldungen stützen wird. Im neuen Antrag hat man zudem erstmals in einer eidesstattlichen Versicherung (Eigenerklärung) zu bestätigen, dass die Beschränkungen des befristeten Rahmens für die Covid-19-Beihilfen eingehalten werden. Bei der Berechnung dieser Schwellen (im Allgemeinen 1,8 Millionen Euro) hat man alle mit Bezug auf die Corona-Pandemie vom Staat, den Sozialämtern und den lokalen Körperschaften gewährten Beihilfen zu berücksichtigen, so unter anderem die verschiedenen Verlustbeiträge, die Mietbonusse, den Nachlass des IRAP-Saldo 2019 und die erste Vorauszahlung 2020, die GIS-Befreiung, die Beihilfen für die Sozialbeiträge und die Landesbeihilfen.
Eine besondere Situation ergibt sich hingegen für jene Freiberufler und Unternehmer, welche auf den automatischen Beitrag vom März („Beitrag I“) und den automatischen Beitrag laut Buchst. a) („Beitrag II“) kein Anrecht hatten. Es handelt sich grundsätzlich um jene Unternehmer und Freiberufler, die auf Jahresebene 2020/2019 keinen Rückgang von 30% nachweisen konnten, diesen Einbruch aber sehr wohl im Zeitraum 1. April 2020 – 31. März 2021im Vergleich zum gleichen Vorjahreszeitraum erlitten haben. Ihnen wird nun eine einmalige Beihilfe gewährt, die aber um bis zu 30% höher ist als bei den vorgenannten Verlustbeiträgen, und zwar:
- 90% (statt 60%) des Einbruchs bei Umsatzerlösen bis zu 100.000 Euro;
- 70% (statt 50%) des Einbruchs bei Umsatzerlösen bis zu 400.000 Euro;
- 50% (statt 40%) des Einbruchs bei Umsatzerlösen bis zu 1 Mio. Euro;
- 40% (statt 30%) des Einbruchs bei Umsatzerlösen bis zu 5 Mio. Euro und
- 30% (statt 20%) des Einbruchs bei Umsatzerlösen bis zu 10 Mio. Euro.
Auch hier gilt, dass Vordrucke und Formalitäten für die Antragsstellung noch offen sind. Negativ zu vermerken ist, dass die Obergrenze für die Beihilfe auch hier maximal 150.000 Euro beträgt.
c) Beitrag auf Ergebnisminderung
Landwirtschaftliche Unternehmen, Handelsunternehmen und Freiberufler mit Umsatzerlösen in der vorletzten Steuerperiode (bei Kalenderjahr also 2019) nicht über 10 Mio. Euro sollen im nächsten Herbst zudem um eine Beihilfe ansuchen können, die nicht auf den Umsatzeinbruch abstellt, sondern auf die Ergebnisminderung in der Steuerperiode 2020 im Vergleich zu 2019. Die Höhe der Verminderung gegenüber dem Vorjahr sowie die Berechnung und Höhe der Beihilfe müssen noch mit einer eigenen Durchführungsbestimmung festgelegt werden, und man darf nach den Südtiroler Erfahrungen gespannt sein, wie die auf Staatsebene die zugelassenen Kosten definiert werden. Bereits heute ist geklärt, dass die im Ergebnis inkludierten Beihilfen zu neutralisieren sind. Es ist abermals ein Höchstbetrag für den einzelnen Steuerpflichtigen von 150.000 Euro vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass zwecks Ergebnisermittlung fixe Bezugswerte aus der Steuererklärung zugrunde gelegt werden. Dies würde zumindest erklären, dass bereits jetzt verlangt wird, dass wer um den neuen Beitrag ansuchen will, die Steuererklärung für 2020 vorzeitig innerhalb 10. September 2021 einreichen muss (anstatt innerhalb der normalen Frist bis zum 30. November 2021), wogegen die Kammern der Wirtschafts- und Steuerberater bereits arg protestiert haben.
Eine Bewertung dieser Beihilfe ist heute, in Ermangelung jeglicher Parameter, leider nicht möglich. Im Übrigen ist auch die Ermächtigung der EU-Kommission erforderlich, weil diese im Allgemeinen nur den Parameter der Umsätze und nicht jenen des wirtschaftlichen Ergebnisses vorsieht.
Alle hier aufgezeigten Beihilfen sind für Zwecke der Einkommensteuern (inkl. IRAP) nicht zu berücksichtigen und haben auch keinen Einfluss auf die Absetzbarkeit von Passivzinsen.
2. Beihilfen Betriebsschließungen (Art. 2)
Es werden eigene Mittel für jene Betriebe bereitgestellt, welche in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2021 und dem 26. Mai 2021 ununterbrochen für zumindest 4 Monate ihren Betrieb Corona-bedingt schließen mussten. Alle Details hierzu müssen aber über eigene Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Für etwaige Unterstützungen ist die Beihilfeobergrenze von 1,8 Mio. Euro zu beachten.
3. Mietbonus (Art. 4)
Die Steuergutschrift zu Gunsten von Unternehmen und Freiberuflern auf gezahlte Mieten bzw. auf den gezahlten Pachtzins für Nichtwohnimmobilien wird verlängert und erweitert:
Zur Beihilfe zugelassen sind nun Steuerpflichtige mit Umsatzerlösen im vorletzten Geschäftsjahr (i. d. R. also im Jahr 2019) von nicht mehr als 15 Millionen Euro. Der erforderliche Umsatzrückgang wird von 50% auf 30% herabgesetzt. Als Bezug wird diesbezüglich der durchschnittlich fakturierte monatliche MwSt-Umsatz im Zeitraum 1. April 2020 – 31. März 2021 gegenüber den gleichen Monaten des Vorjahres angesetzt.
Für Beherbergungsbetriebe und die anderen im Tourismusbereich tätigen Unternehmen wird der Bonus von Ende April 2021 bis Ende Juli 2021 verlängert. Für die anderen Unternehmen und Freiberufler wird der Mietbonus des letzten Jahres für die Monate Jänner – Mai 2021 neu aufgelegt.
Zur Erinnerung: Kein Umsatzrückgang wird verlangt, wenn die Tätigkeit erst ab 2019 begonnen worden ist.
Der Bonus beträgt 60% bei Mieten und 50% bei Pachtverträgen und ist jeweils nach Monaten zu berechnen.
Die Beihilfen sind wie in der Vergangenheit steuerfrei und unterliegen der Beschränkung von 1,8 Mio. Euro.
4. Zahlungsaufschub Darlehen (Art. 16)
Die Corona-bedingten Aussetzungen von Darlehenstilgungen werden abermals verlängert, und zwar bis zum 31. Dezember 2021; es sind hierfür innerhalb 15. Juni 2021 bei den jeweiligen Banken die notwendigen Anträge zu stellen.
Hinweis: In Südtirol sind die Banken bei den Corona-Stundungen in der Regel einen Sonderweg gegangen, mit der Folge, dass die hier verfügten staatlichen Tilgungsaussetzungen nicht zur Anwendung kommen. Wer trotzdem einen Antrag stellt, wird sich wieder lange Diskurse über die Banca d’Italia und die EZB anhören müssen. Vielleicht kann uns dies eine Lehre sein, dass es nicht immer ein Vorteil sein muss, wenn wir uns in Südtirol immer unser eigenes Süppchen kochen!
5. Steuergutschrift Sanifizierungsausgaben (Art. 32)
Für die Ausgaben der Unternehmer, Freiberufler und nicht gewerblichen Körperschaften für sog. Covid-Sanifizerungen (Desinfektionsmittel, Testmaterial, Masken, Handschuhe und andere Schutzbekleidung, Schutzbarrieren, Thermometer u.a.) in den Monaten Juni, Juli und August 2021 wird eine neue Steuergutschrift in Höhe von 30% zuerkannt, und zwar bis zu einer Obergrenze von 60.000 Euro je Antragsteller. Die Steuergutschrift kann über den Vordruck F24 verrechnet werden und ist – wie in der Vergangenheit – steuerfrei.
Allerdings: Für die Inanspruchnahme muss eine eigene Durchführungsbestimmung erlassen werden, und für die Aktion sind insgesamt nur rund 200 Mio. Euro vorgesehen, so dass am Ende wiederum eine recht bescheidene Förderung herauskommen wird. Zur Erinnerung: Im Vorjahr war ursprünglich eine Förderung von 60% vorgesehen, und aufgrund der beschränkten Haushaltsmittel wurde am Ende eine Förderung von 15,6423% gewährt, und mehr darf man sich wahrscheinlich auch heuer nicht erwarten.
6. Werbebonus (Art. 67)
Die Regelungen über den sog. Werbebonus werden wieder einmal geändert: In den Jahren 2021 und 2022 soll Unternehmen, Freiberuflern und nicht gewerblichen Körperschaften ein Werbebonus von 50% der Werbeausgaben in Tageszeitungen, periodischen Zeitschriften (auch Digitalausgaben) sowie in Radio und Fernsehen im Rahmen der allgemeinen De-Minimi-Grenzen zuerkannt werden. Erst mit Art. 1 Abs. 608 des Haushaltsgesetzes für 2021 war verfügt worden, dass die Gutschrift nur für die Werbung in Printmedien, nicht aber für jene in Radio und Fernsehen zustehen sollte. Nun wird diese Einschränkung wieder aufgehoben. In der Zeit zwischen dem 1. und dem 30. September 2021 kann ein neuer Förderantrag eingereicht werden. Wer bereits, wie ursprünglich vorgesehen, im März 2021 um die Beihilfe angesucht hat und keine Radio- und Fernsehwerbung beansprucht, kann das abgegebene Beitragsgesuch aufrechterhalten.
Die im Haushalt für diese Förderung vorgesehenen Finanzmittel wurden mit der G.V. 73/2021 von 50 Mio. auf 90 Mio. Euro aufgestockt, wovon 65 Mio. Euro für Printmedien und 25 Mio. Euro für Radio und Fernsehen reserviert sind.
Bereits heute darf als sicher angenommen werden, dass der tatsächliche Fördersatz weit, weit unter den hier versprochenen 50% liegen wird.
7. Sportsponsoring (Art. 10)
Zur Erinnerung: Für „Investitionen“ in das Sportsponsoring im 2. Halbjahr 2020 wurde im Vorjahr eine eigene Steuergutschrift vorgesehen, für welche heuer im März die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden mussten (siehe unser Rundschreiben Nr. 15/2021).
Diese Begünstigung wird jetzt auf das Jahr 2021 zu gleichen Bedingungen verlängert, und für Details verweisen wir auf das vorgenannte Rundschreiben.
Hinweis: Im Vorjahr blieben zuletzt viele Unternehmen von der Förderung ausgeschlossen, weil im Zuge der Abgabe der Unterlagen plötzlich die Regeln geändert wurden und nachträglich auch die Zahlung der Sponsorausgaben noch im Jahr 2020 verlangt worden war! Es ist zu hoffen, dass diese Unternehmen durch die hier erfolgte Verlängerung jetzt zu den versprochenen Erleichterungen kommen. Umgekehrt ist beim Abschluss neuer Sponsorverträge zu berücksichtigen, dass für Zwecke der vorliegenden Förderung nur 2021 tatsächlich bezahlte Entgelte berücksichtigt werden dürfen.
8. Wiedergewinnungen im Gastgewerbe (Art. 7, Abs. 5)
Der Steuerbonus von 65% für Wiedergewinnungsarbeiten im Gastgewerbe wird auf 2022 verlängert, steht also für Investitionen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 zu. Die im Haushalt vorgesehenen Mittel wurden entsprechend um 100 Mio. Euro aufgestockt. Die Steuergutschrift wird für außerordentliche Instandhaltungen, Restaurierungen und bauliche Umgestaltungen einerseits und weiters für die Beseitigung architektonischer Barrieren, die energetische Sanierung und für den Ankauf von Einrichtungsgegenständen gewährt
Was schön klingt, ist in Wahrheit ein Lotteriespiel, denn die Vergabe der Beihilfen am sog. „click day“ erfolgt einzig nach dem Kriterium, wer in der Sekunde der Termineröffnung die schnellste Internetverbindung hat. Trotzdem werden wir Sie selbstverständlich darüber informieren, wann wieder um diese Beihilfe angesucht werden kann.
Und noch ein Hindernis ist zu beachten: Wer das Glück hat, hier eine Beihilfe zu bekommen, muss sowohl die Grenzwerte der De-Minimis-Förderung (Euro 200.000 in 3 Jahren), als auch jene des sog. „temporary framework“ (1,8 Mio. Euro) berücksichtigen.
9. Steuergutschrift Textil- und Modesektor (Art. 8)
Unternehmen, die in der Textil- und Modebranche tätig sind und entsprechend arg unter der Coronapandemie gelitten haben, wird für die Jahre 2020 und 2021 eine Steuergutschrift von 30% der über den mehrjährigen (letzte drei Geschäftsjahre) Durchschnitten liegenden Endbestände zuerkannt. Die gute Absicht soll dem Gesetzgeber auch hier nicht abgestritten werden, und es ist bestimmt nicht falsch, diesem Sektor eine Beihilfe für überbordende Lagerhaltungskosten zu gewähren, anstatt die Vernichtung zu fördern. Wenn für die gesamte Aktion dann aber 245 Mio. Euro im Haushalt vorgesehen werden, dann kann das nur mit Kopfschütteln zur Kenntnis genommen werden.
10. Umwandlung latenter Steuern in Steuergutschriften (Art. 19)
Im Zuge von Umstrukturierungen (Einbringungen, Fusionen oder Spaltungen) können aktivische latente Steuern aus Verlustvorträgen und ACE-Guthaben in „ordentliche Steuergutschriften“ umgewandelt werden. Das Verfahren ist komplex, aber in Einzelfällen wirklich interessant.
Sollten Sie die Möglichkeit haben, solche Umwandlungen zu beanspruchen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung!
11. Ausgabe von Obligationen (Art. 15)
Die Ausgabe von Obligationsdarlehen in einer Höhe zwischen 2 Mio. Euro und 8 Mio. Euro durch KMU-Unternehmen mit weniger als 499 Mitarbeitern soll über den nationalen Garantiefond durch besondere Garantien erleichtert werden. Details müssen allerdings erst über eine eigene Durchführungsbestimmung erlassen werden. Auch diese Maßnahme dürfte von nachhaltigem Interesse sein.
12. Garantien für KMU-Unternehmen (Art. 12)
KMU-Unternehmen mit weniger als 499 Mitarbeitern haben Anrecht auf besondere Garantien des staatlichen Garantiefonds für Finanzierungen mit einer Dauer zwischen 6 und 15 Jahren für Innovationen und besondere Investitionsprogramme. Garantiert werden maximal 80% der Finanzierung. Melden Sie sich, wenn Details zu dieser Maßnahme notwendig sind.
13. Garantien der SACE (Art. 13)
Die besonderen Garantien der SACE im Zuge der Corona-Pandemie werden bis zum 31.12.2021 verlängert.
14. Hilfen für Skigebiete in Südtirol (Art. 3)
Abschließend sei auf eine zusätzliche Beihilfe zugunsten des Wintertourismus und der Skigebiete verwiesen (Art. 3 der Eilverordnung). Es wird diesbezüglich eine Dotierung von 100 Millionen Euro vorgesehen, wobei 26,6 Millionen Euro für Südtirol bestimmt sind. Das Land muss mit einer eigenen Verordnung die Skigebiete, die begünstigten Unternehmen und die Aufteilung der im Tourismus tätigen Unternehmen bestimmen. Noch keine Informationen gibt es über die bereits mit der ersten Unterstützungsverordnung zusätzlich für Südtirol vorgesehenen Finanzmittel in Höhe von ca. 65 Millionen Euro, die für Skigebiete, Skilehrer und andere Tourismusunternehmen bestimmt sind (Art. 2 GV Nr. 41/2021).
II. Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer
1. Berichtigung MwSt aus Insolvenzverfahren (Art. 18)
Covid-19 sei Dank, wird endlich die Regelung in Art. 26 MwStG über die Ausstellung von Gutschriften bei Insolvenzverfahren geändert! Nach bisheriger Rechtslage, die zuletzt auch vom EUGH arg kritisiert worden war, musste bei Insolvenzverfahren mit der Ausstellung einer Gutschrift für die nicht einbringliche MwSt der Abschluss des Verfahrens abgewartet werden, das sich oft über Jahre, wenn nicht Jahrzehnte (!) hinzog.
Jetzt darf eine Gutschrift für die MwSt bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens oder bei Genehmigung des Umschuldungsplans (Art. 182-bis RD Nr. 267/1942) ausgestellt werden. Die Berichtigung der Steuer muss nicht von der Masseverwaltung berücksichtigt werden. Der Gläubiger muss allerdings peinlichst die Steuerperiode beachten, in welcher der Anspruch auf die Berichtigung entsteht. Der Vorsteuerabzug darf nämlich nur mit Bezug auf die betreffende Steuerperiode getätigt werden. Hier entsprechend die relevanten Bezugsdaten:
- Datum des Urteils über die Eröffnung eines Konkursverfahrens,
- Datum der Verordnung über die Annahme eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens („concordato preventivo“),
- Datum der Verordnung über ein kontrolliertes Liquidationsverfahren (bei Genossenschaften),
- Datum der Homoligierung eines Umschuldungsverfahrens (Art. 182-bis RD Nr. 267/1942),
- Datum der Veröffentlichung im Handelsregister des geprüften Umschuldungsplanes bei Verfahren im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Buchst. d RD Nr. 267/1942 bzw.
- Datum der Verordnung über ein Verfahren zur außerordentlichen Verwaltung bei Großunternehmen.
Zumal Corona-bedingt das Inkrafttreten der neuen
Gesetzgebung über die Krisengebarung von Unternehmen ausgesetzt worden ist,
darf angenommen werden, dass mit Inkrafttreten dieses Gesetzeswerks hier
abermals Präzisierungen erfolgen werden.
Übrigens: Soweit nach Ausstellung der Gutschrift wider Erwarten dennoch Zahlungen eingehen, muss hierfür wiederum eine Rechnung ausgestellt werden, es kommen aber keine Strafen zur Anwendung!
Und nun der Wermutstrophen: Die Neuerungen gelten erst für die ab Inkrafttreten der Eilverordnung (26. Mai 2021) eröffneten Verfahren. Für bereits behängende Verfahren wird man mit der Rückholung der verlorenen MwSt also weiterhin den Abschluss abwarten müssen.
2. Landwirtschaftliche Kompensationssaätze MwSt (Art. 68)
Zur Unterstützung der Landwirtschaft werden die sog. Kompensationssätze der MwSt angehoben, und zwar wie folgt: Beim Verkauf von lebenden Schweinen und Rindern kommt für 2021 ein einheitlicher Kompensationssatz von 9,5% zur Anwendung; bislang lag dieser bei 7,65% bzw. 7,95%.
Es wird festgehalten, dass der erhöhte Satz für das gesamte Kalenderjahr 2021 zur Anwendung kommen soll, um dadurch den Viehzüchtern einen höheren Vorsteuerabzug zu ermöglichen.
3. MwSt und Verlagswesen
Zur Förderung des Verlagswesens wird bei Tageszeitungen und periodischen Zeitschriften für 2021 ein Rücklauf (sog. „resa“) von 95% unterstellt (bislang 80%).
III – Änderungen bei Gewinnermittlung Unternehmen und Freiberufler
1. Eigenkapitalförderung - „Super-ACE“ von 15% (Art. 19)
Der Zinssatz zur fiktiven Verzinsung des Eigenkapitals mit dem Ziel der Eigenkapitalförderung in den Unternehmen (sog. „ACE“) wird von derzeit 1,3%, beschränkt für 2021, auf 15% angehoben. Die zusätzliche Förderung betrifft nur die Thesaurierung des Gewinns und die Zuzahlungen oder Einlagen der Gesellschafter im Jahr 2021 auf das Reinvermögen. Aber damit nicht genug: Auch bei Zuzahlungen wird die Verzinsung ab Beginn des Geschäftsjahres gerechnet, und es entfällt die zeitliche Anpassung. Theoretisch wird also auch jenem, der noch am 31. Dezember 2021 eine Einzahlung leistet, für das ganze Jahr eine Verzinsung von 15% zuerkannt.
Die Überschüsse aus der Förderung können wahlweise in Steuerguthaben umgewandelt und sofort nach der Kapitalerhöhung verrechnet oder auch an Dritte abgetreten werden. Hierfür ist allerdings eine eigene Mitteilung an das Steueramt notwendig.
Für die Kapitalerhöhungen wird eine Obergrenze von fünf Millionen Euro vorgesehen.
Der Steuervorteil ist beachtlich: Wer 2021 einen Betrag von 1.000.000 Euro dem Eigenkapital zuführt, darf den Gewinn des Geschäftsjahres für Steuerzwecke um eine fiktive Eigenkapitalverzinsung im Ausmaß von 150.000 Euro kürzen; das entspricht bei Kapitalgesellschaften einer Steuerersparnis von 36.000 Euro. Und diese zukünftige Steuerersparnis kann wahlweise in eine Steuergutschrift umgewandelt und ab dem Tag der Kapitaleinzahlung über den Vordruck F24 verrechnet oder – wie erwähnt – an Dritte abgetreten werden. Unterm Strich bringt die Steuerersparnis als eine Verzinsung von zumindest 3,6%, die sich natürlich stark erhöht, je später im Jahr die Zuzahlung erfolgt.
Um einen Missbrauch zu vermeiden, gilt für Kapitalzuzahlungen übrigens eine Sperrfrist von 2 Jahren; die Kapitalerhöhung bzw. die entsprechenden Rücklagen dürfen für zwei Jahre nicht ausgeschüttet werden.
2. Investitionsförderungen: Gutschrift von 10% sofort verrechenbar (Art. 20)
Zur Erinnerung: Bereits bisher galt im Sinne des
Haushaltsgesetzes für 2021, dass der Steuerbonus im Ausmaß von 10% für die „normalen“
Neuinvestitionen (also Maschinen und Geräte ohne die Merkmale von
Industrie 4.0), die 2021 realisiert werden, von Unternehmen mit Erlösen
bis zu fünf Millionen Euro in der betreffenden Steuerperiode sofort als
Gesamtbetrag verrechnet werden dürfen; es ist also nicht mehr die Aufteilung
auf drei Steuerperioden notwendig, wie dies für Investitionen bis 2020 verlangt
war.
Diese Möglichkeit wird nun für 2021 auch für die Unternehmen mit Erlösen von mehr als fünf Millionen Euro ausgedehnt. Die Folge: Bei Durchführung der Investition steht ein Steuerguthaben von 10% zu, das über den Vordruck F24 umgehend verrechnet werden darf. Fehlen die notwendigen Steuerschulden, so darf zumindest nach letzten informellen Aussagen aus dem Finanzministerium ein zeitlich unbefristeter Vortrag erfolgen.
IV – Sonstige Änderungen
1. Verrechnungsschwelle F24 (Art. 22)
Die jährliche Schwelle für die sogenannte horizontale Verrechnung von Steuerguthaben über den Vordruck F24 wird von derzeit 700.000 Euro auf zwei Millionen Euro erhöht. Dies gilt allerdings beschränkt für 2021. Zur Erinnerung: Derzeit gilt bereits aufgrund der Covid-Hilfsverordnung vom Vorjahr eine zeitweilige Erhöhung auf ein Limit von einer Million, die jetzt vorübergehend für 2021 verdoppelt worden wird. Soweit in der MwSt-Erklärung im April Optionen getroffen worden sind, welche der jetzt geltenden Regelung zuwiderlaufen sollten, kann eine berichtigende Meldung nachgereicht werden.
Hinweis: An dieser Stelle muss auch angemerkt werden, dass in der Presse in den letzten Tagen vielfach von einer neuen Obergrenze von 3 Mio. Euro für unbefristete Zeit die Rede war, zumal die ursprüngliche Version der Eilverordnung diese Schwelle enthalten hatte. Der veröffentlichte Text der Verordnung sieht hingegen nur mehr eine Schwelle von 2 (zwei) Millionen Euro vor, und auch dies beschränkt für das Jahr 2021.
2. Ankauf Erstwohnung durch „under 36“ mit ISEE-Einkommen bis zu 40.000 Euro (Art. 64)
Wer eine Erstwohnung kauft und im Jahr des Ankaufs (!) das 36. Lebensjahr nicht erreicht, dem werden beim Kauf die Mehrwertsteuer (4%) bzw. die Registersteuer (2%) nebst Hypothekar- und Katastersteuer vollständig erlassen. Voraussetzung ist allerdings, dass das jährliche Einkommen für Zwecke des sog. „ISEE“ (gesamtstaatlicher Indikator für die Einkommens- und Vermögenslage) die Schwelle von 40.000 Euro nicht übersteigt. Während bei der Registersteuer eine völlige Befreiung zuerkannt wird, erhält der Käufer bei der MwSt eine entsprechende Steuergutschrift, die dann verrechnet werden kann. Die Erleichterung gilt nicht nur für Kaufverträge für das volle Eigentum, sondern auch für die Übertragung anderer dinglichen Rechte.
Aber damit nicht genug: Daneben werden auch Darlehen, die zum Kauf, Bau oder Umbau der Erstwohnung aufgenommen werden, von der allgemeinen Ersatzsteuer befreit, immer bei Vorliegen der obgenannten Voraussetzungen.
Die Erleichterung wird für Verträge in der Zeit zwischen dem 26. Mai 2021 und dem 30. Juni 2022 zuerkannt. Ausgeschlossen sind die Verträge für Luxuswohnungen (Kat. A/1, A/8 und A/9).
Zubehörseinheiten (z. B. Keller und Garagen) sind im Gesetz nicht eigens erwähnt, es ist aber anzunehmen, dass hier die Ausdehnung mittels Rundschreibens erfolgen wird (u. E. immer im Rahmen der Begünstigungen für den Kauf der Erstwohnung).
3. Zahlungsaufschub (Art. 9)
Die Zahlungsfrist von Steuerzahlkarten war bislang auf den 30. April 2021 aufgeschoben worden (mit entsprechender Zahlung innerhalb Mai 2021). Nun erfolgt ein weiterer Aufschub auf den 30. Juni. Zumal die Zahlung dann innerhalb des Folgemonats zu erfolgen hat und der 31. Juli 2021 auf einen Samstag fällt, gilt als neuer Endtermin für diese Zahlungen der 2. August 2021.
4. Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen (Art. 14)
Veräußerungsgewinne natürlicher Personen aus der Abtretung von wesentlichen oder nicht wesentlichen Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften bleiben durch eine Änderung von Art. 67 und Art. 68 EESt in den folgenden drei Fällen steuerfrei:
- soweit Beteiligungen an sog. innovativen Start-up-Unternehmen verkauft werden, welche in der Zeit zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 31. Dezember 2025 gezeichnet und zumindest für eine Spekulationsfrist von 3 Jahren gehalten werden;
- soweit Beteiligungen an sog. innovativen KMU-Unternehmen verkauft werden, welche in der Zeit zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 31. Dezember 2025 gezeichnet und zumindest für eine Spekulationsfrist von 3 Jahren gehalten werden;
- soweit allgemein Beteiligungen an Personen- (ausgeschlossen einfache Gesellschaften) und Kapitalgesellschaften veräußert werden und der Veräußerungsgewinn innerhalb eines Jahres in ein innovatives start-up-Unternehmen oder in ein innovatives KMU-Unternehmen reinvestiert wird. Diese Erleichterung gilt ebenfalls für Zeichnungen bis zum 31. Dezember 2025, und ist natürlich nur für jene interessant, die solche Beteiligungen nicht über ein Unternehmen halten (und dort evtl. bereits die Aufwertung gegen Zahlung einer Ersatzsteuer von 3% und Verkaufssperre bis 2024 durchführen können) oder die allgemeine Aufwertung innerhalb 30. Juni 2021 gegen Zahlung der Ersatzsteuer von 11% machen.
Hinweis: Bislang wurden solche Investitionen in innovative Unternehmen wegen der sog. PEX hauptsächlich über eigene Beteiligungsgesellschaften durchgeführt, deren Gewinne bei Ausschüttungen an die Gesellschafter selbstverständlich zu besteuern sind. Die vorliegende Regelung eröffnet hier ein völlig neues Investitionsfeld. Vollständigkeitshalber muss erwähnt werden, dass die Neuerung der Genehmigung durch die EU-Kommission bedarf.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider