Änderungen zum 1. Juli 2020 bei Autos und Barzahlungen

Abseits von Corona möchten wir Sie hiermit auf zwei wichtige Neuerungen aufmerksam machen, die zum 1. Juli 2020 in Kraft treten werden:

Überlassung von Betriebsfahrzeugen an Mitarbeiter

Zur Erinnerung: Die Sachentlohnung für die private Nutzung von Firmenfahrzeugen wird derzeit mit dem spezifischen ACI-Tarif des jeweiligen Fahrzeuges für 15.000 km berechnet, und zwar für (gesetzlich) vermutete 4.500 km Privatnutzung im Jahr (gleich 30% von 15.000 km). Für Vereinbarungen für die unentgeltliche Überlassung von Fahrzeugen an Mitarbeiter, welche ab dem 1. Juli 2020 abgeschlossen werden, wird hingegen die Sachentlohnung im Sinne von Art. 1 Abs. 632 G. 160/2019 in Abhängigkeit vom Schadstoffausstoß des Fahrzeuges wie folgt, immer mit Bezug auf den ACI-Tarif von 15.000 km, festgelegt:

  • bis zu 60 g/km: 25% (entspricht 3.750 km/Jahr anstatt der derzeitigen 4.500 km),
  • über 60 und bis zu 160 g/km: 30% (entspricht der heutigen Regelung von 4.500 km/Jahr),
  • über 160 und bis zu 190 g/km: 40% (entspricht 6.000 km/Jahr) und ab 2021 50% (entspricht
    7.500 km);
  • über 190 g/km: 50% (entspricht 7.500 km/Jahr) und ab 2021 60% (entspricht 9.000 km/Jahr).

Soweit die Fahrzeuge vom Mitarbeiter gegen Entgelt auch privat genutzt werden können, werden in Anlehnung an die bisherige Regelung die obgenannten Beträge (inklusive MwSt) den Mitarbeitern in Rechnung zu stellen sein.
Ergänzend bleibt festzustellen, dass sich die Regeln für die Absetzbarkeit der Aufwendungen beim Arbeitgeber nicht ändern: Anschaffungs- und Betriebskosten für Pkws, welche lohnabhängigen Mitarbeitern zur gemischten Nutzung überlassen werden, sind weiterhin im Ausmaß von 70% für Steuerzwecke anerkannt.
Die Neuregelung für die Sachentlohnung bzw. den in Rechnung zu stellenden Betrag betrifft auch Mitglieder des Verwaltungsrates, welche das Firmenauto privat nutzen. Nur: In diesem Fall hat die Privatnutzung keinen Einfluss auf die eingeschränkte Absetzbarkeit der Betriebskosten (beschränkt auf 20%; Obergrenze für anerkannte Anschaffungskosten rund 18.076 Euro).

Inkrafttreten: Die Finanzverwaltung hat bislang keine Anleitungen zur aufgezeigten Neuerung erlassen. In der Fachpresse geht man aber davon aus, die die neue Regelung nur Fahrzeuge betrifft, die ab 1. Juli 2020

  • zugelassen (immatrikuliert) werden,
  • vom Arbeitgeber ab diesem Datum mittels Kaufvertrags, Leasings oder Mietvertrages erworben werden und
  • ab diesem Datum Mitarbeitern entgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden.

Im Umkehrschluss: Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2020 zugelassen worden sind, sollte – zumindest nach dem Wortlaut des Gesetzes - die bisherige Regelung aufrecht bleiben, und zwar auch dann, wenn u. U. die Überlassung des Fahrzeuges an den Mitarbeiter auch erst nach genanntem Stichtag erfolgt.

Bargeldgrenze auf 2.000 Euro gesenkt

Ab 1. Juli 2020 sind Barzahlungen nur mehr für Beträge bis zu Euro 1.999,99 zulässig. Ab 2.000 Euro muss die Zahlung zwangsläufig mit nachvollziehbaren Verfahren, i. d. R. also mit Überweisung oder Kreditkarte, erfolgen. Derzeit liegt die Schwelle bekanntlich bei 3.000 Euro. Mit der Reduzierung des Bargeldverkehrs soll nach offizieller Leseart die Steuerhinterziehung bekämpft werden.