Covid-19 – die neuen Einschränkungen in Südtirol ab 14. November 2020

Der kontinuierliche Anstieg der Covid19-Fallzahlren hat die politisch Verantwortlichen offensichtlich keinen anderen Ausweg mehr erkennen lassen, und so wurde mit Verordnung Nr. 69/2020 vom 12. November 2020 ein Maßnahmenpaket veröffentlicht, das vorerst (!) für die Zeit vom 14. November 2020 bis zum 29. November 2020 weitreichende Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Südtirol mit sich bringt. Für die Wirtschaft wird ein fast vollständiger Stillstand für das Gastgewerbe angeordnet, während Dienstleister und das produzierende Gewerbe unter gewissen Einschränkungen weiterarbeiten dürfen.

Die Verbote und vor allem die Ausnahmen werden durch die vorliegende Verordnung Nr. 69/2020 sowie parallel durch die vorhergehende Verordnung Nr. 68/2020 geregelt.
Hier ist daran zu erinnern, dass seit 9. November 2020 die Einschränkungen der Verordnung Nr. 68/2020 gelten, mit welcher die vorhergehenden Verordnungen Nr. 63 vom 3. November, Nr. 64 vom 4. November, Nr. 65 vom 5. November sowie Nr. 66 und Nr. 67, beide vom 6. November 2020, wieder außer Kraft gesetzt werden. Wir haben Sie mit unserem Rundschreiben Nr. 61 noch über die Verordnung Nr. 63 informiert, dann aber keine weiteren Mitteilungen verschickt, um die allgemeine Verwirrung nicht zusätzlich zu vergrößern, und bitten dafür um Verständnis.

Jetzt müssen aber parallel die Verordnungen Nr. 68 und 69 gelesen werden, um die geltenden Einschränkungen und Ausnahmen verstehen zu können. Wir legen daher diesem Rundschreiben unter Anlage A) die seit 9. Nov. 2020 geltende Verordnung Nr. 68/2020 vom 8.

November 2020 sowie unter Anlage B) die neue Verordnung Nr. 69/2020 bei, die ab 14. November 2020 in Kraft ist, bei. Nachstehend der Versuch, einen Überblick über die noch erlaubten wirtschaftlichen Tätigkeiten zu geben. Auf die Regelung im Bereich Schule und Freizeit gehen wir nicht näher ein.

Einzelhandel

Die letzte Woche erlassenen und zuletzt mit Verordnung Nr. 68/2020 korrigierten Einschränkungen im Einzelhandel bleiben im Sinne von Art. 1 Buchst. a) der Verordnung Nr. 69 unverändert aufrecht. Das heißt: Die Tätigkeiten im Detailhandel sind ausgesetzt, auch in Einkaufszentren, mit Ausnahme jener Tätigkeiten, die Lebensmittel und Grundbedarfsgüter, wie in der Anlage 1 zur Verordnung Nr. 68/2020 beschrieben, verkaufen, welche jedoch an Sonn- und Feiertagen ebenfalls ausgesetzt sind. Apotheken, Parapharmazien, Zeitungskioske und Tabakläden sind von diesen Einschränkungen ausgenommen. Im Rahmen der ausgesetzten Tätigkeiten weiterhin zulässig sind Fernverkäufe und die Hauszustellung. In diesem Sinne ist auch der sog. Onlinehandel weiterhin möglich. Für Details verweisen wir auf die vorgenannte Anlage 1 zur Verordnung Nr. 68.

Gastgewerbe und Beherbergungsbetriebe

Bereits letzte Woche waren Hotels, Gaststätten und Bars weitgehend geschlossen worden. Nun werden in Abweichung zur Verordnung Nr. 68 auch Mensen und durchgehende Cateringdienste auf Vertragsbasis ausgesetzt. Ausdrücklich untersagt werden auch die Dauerlieferverträge für Mensaersatzleistungen. Die Regelungen in Art. 10 – 11 der Verordnung Nr. 69/2020 sind also mit den Bestimmungen in Art. 11 bis 14 der Verordnung Nr. 68 abzustimmen.
Nach wie vor zulässig sind der Verkauf von Produkten zum Mitnehmen zwischen 5.00 Uhr morgens und 20.00 Uhr abends sowie die Hauszustellung zwischen 5.00 Uhr und 22.00 Uhr. Wichtig: Weiterhin erlaubt sind betriebsinterne Kantinen (Betriebsmensa) der Unternehmen!

Produzierendes Gewerbe, Großhandel und Dienstleister

In Art. 1 der Verordnung Nr. 69/2020 wird zunächst eine völlige Aussetzung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten für die Zeit vom 14. bis einschließlich 29. November 2020 verfügt. Dann aber folgen die Ausnahmen:

1. Neue Liste der Ausnahmen
Der Verordnung Nr. 69/2020 wird unter Anlage 1 eine neue Liste beigelegt, in welcher auf 5 Seiten (!) Tätigkeiten aufgelistet werden, die auch nach dem 14. November zulässig sind. Wichtig: Diese Ausnahmen gelten zusätzlich zu jenen in der Anlage 1 der Verordnung Nr. 68/2020.
Und bei Durchsicht der Liste zeigt sich: Zumindest für das produzierende Gewerbe wird die Ausnahme zur Regel, sprich, fast alle produzierenden Tätigkeiten in Landwirtschaft, Industrie und Handwerk dürfen fortgesetzt werden. Wir bitten Sie aber trotzdem, die Liste genau zu überprüfen.
Umgekehrt bestehen u. E. große Lücken im Bereich des Großhandels; hier wird man darauf achten müssen, „Schlupflöcher“ in den nachstehenden Ausnahmen zu finden.

2. Unterbrechung systemrelevanter Lieferketten
Weiterhin erlaubt sind auch Tätigkeiten, deren Unterbrechung die Wiederaufnahme der Produktion oder die Lieferung von Produkten, die für systemerhaltende Lieferketten notwendig sind, beeinträchtigen würde. Sollte diese Ausnahme geltend gemacht werden, so ist mittels PEC eine entsprechende Erklärung an den Landeshauptmann zu richten. Der Vordruck wird unter Anlage 3) diesem Rundschreiben beigelegt, und es wäre das Feld A) auszufüllen.
Uns ist allerdings nicht ganz klar, an welche Tätigkeiten der Gesetzgeber im konkreten Fall gedacht hat, denn – wie oben erwähnt – sind die meisten produzierenden Tätigkeiten bereits durch die Anlage 1 von der Sperre ausgenommen.

Für alle aufgrund der aufgezeigten Bestimmungen unter 1) und 2) weiterhin zugelassenen Tätigkeiten gilt, dass kein Kundenkontakt stattfinden darf, und es sind erhöhte Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten, wie sie in Art. 2 der neuen Verordnung festgelegt sind.

3. Fortführung Tätigkeit in Betriebsstätten:
Im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 69/2020 gilt, dass in Werkstätten und Produktionsstätten nur mehr die Fertigstellung von bereits bestellten Produkten – immer ohne Kundenkontakt – ausgeübt werden darf. Auch diese Einschränkung dürfte u. E. aber nur für jene Unternehmen gelten, deren Tätigkeit nicht ohnehin schon durch die obgenannte Liste Nr. 1) zugelassen sind. Vor allem gilt diese Bestimmung für Bauunternehmen, die in ihren Betriebsstätten Vorfertigungen durchführen.

4. Freiberufler (Art. 4):
Für Freiberufler gilt die Empfehlung, vorwiegend in Heimarbeit tätig zu sein.

5. Tätigkeiten in Lieferketten (Art. 5):
Tätigkeiten, die dazu dienen, die Kontinuität der Lieferketten der laut Verordnung Nr. 69/2020 (und indirekt auch jener der Verordnung Nr. 68/2020) erlaubten Tätigkeiten sowie die für die Öffentlichkeit notwendigen Dienste und wesentlichen Dienstleistungen laut Gesetz vom 12. Juni 1990, Nr. 146, zu gewährleisten, sind zulässig.
Und hierunter fallen u. E. alle Güterbeförderungen auf der Straße, die leider in der Anlage 1 „vergessen“ worden sind, und viele Großhandelstätigkeiten, welche ebenfalls in der Anlage 1 nicht enthalten sind. Großhändler, welche zugelassene Tätigkeiten im Einzelhandel oder auch zugelassene produzierende Tätigkeiten laut Liste 1 oder andere mit den aufgezeigten Verord- nungen zugelassene Tätigkeiten beliefern, sollten u. E. im Sinne von Art. 5 der neuen Verordnung ihre Tätigkeit fortführen dürfen. Dies gilt z. B. für Großhändler mit Holzwaren, die Tischlereibetriebe beliefern, oder für Großhändler von Metallwaren, welche die weiterhin tätigen Schlossereibetriebe beliefern.
Im Unterschied zum Frühjahr ist für diese Tätigkeiten keine Meldung an das Regierungskommissariat oder an den Landeshauptmann erforderlich.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass andernfalls nur der Transport, der Vertrieb und die Lieferung von Medikamenten, Gesundheitstechnologie und medizinisch-chirurgischen Vorrichtungen sowie von Agrar- und Lebensmittelprodukten zulässig wären.

Baustellen (Art. 8)

Baustellen sind ab 14. November 2020 grundsätzlich für (zumindest) 2 Wochen geschlossen, aber auch hier sind Ausnahmen vorgesehen. Hier die wichtigsten:
a) Wartungsarbeiten, Installationsarbeiten und Sanierungen von Schadensereignissen sind auf jeden Fall zulässig;
b) Baustellen, die durch ein einzelnes Unternehmen ausgeführt werden, bei denen es keine Kontakte zu Dritten gibt, sind ebenfalls zulässig;
c) weiters zulässig sind Baustellen für öffentliche Infrastrukturen.
d) Schließlich sind alle Tätigkeiten auf der Baustelle erlaubt, welche tatsächlich der Schließung oder Sicherung der Baustelle dienen.

Soweit die 4 aufgezeigten Ausnahmen nicht geltend gemacht werden können, eine Baustelle aber trotzdem weitergeführt werden soll, weil ansonsten gravierende wirtschaftliche Schäden eintreten würden, muss umgehend eine eigene Meldung mittels PEC an den Landeshauptmann verschickt werden, und zwar an die Adresse antrag.dm@pec.prov.bz.it.
Der hierfür zu verwendende Vordruck liegt diesem Rundschreiben unter Anlage 3) bei, kann aber auch direkt mit der Verordnung heruntergeladen werden: www.provinz.bz.it/sicherheit-zivilschutz/zivil- schutz/coronavirus-downloads-dokumente-zum-herunterladen.asp#download-area-idx383327. Die Meldung ist u. E. vom Bauherrn zu erstellen, und in der Begründung wird z. B. bei einer laufenden Renovierung eines Hotels anzuführen sein, dass eine Aussetzung genau in dieser Zeit den Verlust der gesamten Wintersaison zur Folge hätte, oder beim Bau von Gewerbegebäuden wird man auf die gravierenden Auswirkungen auf die Produktion hinweisen.
Wird die Meldung versandt, kann die Baustelle zumindest solange aufrecht bleiben, als sie nicht ausdrücklich durch behördliche Verfügung ausgesetzt wird.
Hinweis: Nach unserem Verständnis der Verordnung ist die Meldung einzig durch den Bauherrn zu verschicken, und dieser wird die beauftragten Bauunternehmen über die dadurch eingetretene Fortführung der Baustelle informieren. Sollten zudem beauftragte Baufirmen die Auslegung vertreten, dass sie selbst auch eine Meldung machen „müssen“, so gilt der alte Grundsatz: „Hilft’s nichts, schadet’s nichts!“.

Für die einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften verweisen wir auf Art. 8 der beiliegenden Verordnung Nr. 69/2020.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen

Anlagen:
A. Verordnung Nr. 68/2020
B. Verordnung Nr. 69/2020
C. Meldevordruck Baustellen und systemrelevante Lieferketten