Direktzuwendungen 600 Euro

Wie mitgeteilt, sieht das Maßnahmenpaket „Cura Italia“ (G.V. Nr. 18/2020) in Art. 27, 28, 29, 30 und 38 Direktzuwendungen in Höhe von 600 Euro vorerst für den Monat März 2020 an Unternehmer, Freiberufler, freischaffende Künstler und freie Mitarbeiter sowie an Saisonsangestellte in Tourismus und Landwirtschaft vor. Das NISF/INPS hat mit Rundschreiben Nr. 49 vom 30. März 2020 die notwendigen Anleitungen erlassen, und voraussichtlich ab morgen, 1. April 2020, können die Anträge gestellt werden. Da die Gesuche nur auf elektronischem Wege an das NISF/INPS gerichtet werden dürfen, ist es absolut notwendig, im Vorfeld bei genanntem Institut einen eigenen PIN-Code anzufordern, soweit ein solcher nicht schon vorhanden ist.
Wir legen diesem Schreiben das Rundschreiben Nr. 49 des NISF/INPS bei, zumal die Homepage des Instituts in diesen Tagen völlig überlastet ist. Hier die wichtigsten Details:

Wer hat Anrecht?

- Unternehmer, Freiberufler und freie Mitarbeiter:
Anrecht auf eine Zuwendung von 600 Euro für den Monat März 2020 haben:
- zum Stichtag 23. Februar 2020 tätige Freiberufler mit MwSt-Position, welche keine Pension beziehen und nicht bereits in einer obligatorischen Pensionskasse (wie z. B. Geometer, Architekten, Rechtsanwälte usw.), sondern „nur“ in der Sonderpensionskasse des NISF/INPS eingetragen sind;
- zum 23. Februar 2020 tätige freie Mitarbeiter (betrifft i. W. Verwaltungsräte von Gesellschaften), die ebenfalls keine Pension beziehen dürfen, in die Sonderpensionskasse beim NISF/INPS einzahlen und keine anderweitige obligatorische Pensionsversicherung haben. Für diese freien Mitarbeiter wird zudem verlangt, dass sie an die Pensionskasse den ordentlichen Beitragssatz von derzeit 34,23% entrichten, also kein Anrecht auf irgendwelche Reduzierungen haben;
- zum 23. Februar 2020 tätige Unternehmer und Landwirte, welche in der Handwerkeroder Kaufleuteversicherung oder als Landwirte beim INPS eingetragen sind und keine Pension beziehen. Hier stellt das NISF/INPS klar, dass antragsberechtigt auch die mitarbeitenden Familienmitglieder der Handwerker, Kaufleute und Landwirte sind. Ebenso können um die Beihilfe Handelsvertreter ansuchen, die beim Enasarco eingetragen sind. Obwohl im NISF/INPS-Rundschreiben nicht ausdrücklich bestätigt, kann davon ausgegangen werden, dass auch Gesellschafter von GmbHs, OHGs und KGs, welche in Handwerker- oder Kaufleuteversicherung eingetragen sind, Anrecht auf die Beihilfe haben; dies hat das MEF vor einigen Tagen im Rahmen der sog. FAQ geklärt.

Lohnabhängige

  • Saisonal beschäftigten Lohnabhängigen im Tourismus, welche ihr Arbeitsverhältnis im Zeitraum vom 1. Jänner 2019 bis zum 17. März 2020 unfreiwillig verloren haben, keine Pension beziehen und kein anderes Arbeitsverhältnis innehaben, wird eine Entschädigung für den Monat März in Höhe von 600,00 Euro zuerkannt.
  • Ebenso wird den Arbeitern in der Landwirtschaft mit einem Zeitvertrag (sog. Tagelöhner), welche keine Pension beziehen und im Jahr 2019 mindestens 50 Tagschichten in der Landwirtschaft erzielt haben, die gleiche Entschädigung für den Monat März gewährt.

Künstler:

Schließlich haben Anrecht auf die Zuwendung auch freischaffende Künstler, welche in der eigenen Pensionskasse (Fondo pensioni Lavoratori dello spettacolo) eingetragen sind. Verlangt werden hierfür zumindest 30 Beitragstage im Jahr 2019, und zudem dürfen diese Künstler im Jahr 2019 nicht ein Einkommen von mehr als 50.000 Euro erzielt haben.

Wie ist der Antrag zu stellen?

Um die Beihilfe kann ausschließlich auf elektronischem Wege über die Homepage des NISF/INPS angesucht werden, und zwar i. d. R. über einen eigens anzulegenden PIN-Code oder alternativ über SPID (zumindest 2. Ebene), elektronischen Personalausweis oder Bürger- /Gesundheitskarte (CNS). Zumal die letztgenannten Zugänge zumeist nicht verfügbar sind, wird als einziger Weg jener über den PIN-Code verbleiben.
Die Zuweisung dieses Zugangscodes kann umgehend über die nachstehende Internetadresse beantragt werden:
https://serviziweb2.inps.it/RichiestaPin/jsp/menu.jsp

Für den Zugang ist die eigene Steuernummer einzugeben, und in der Folge wird die Eingabe der eigenen anagraphischen Daten verlangt. Nach erfolgter Eingabe erhält man in kürzester Zeit mittels SMS oder E-Mail die ersten 8 Zeichen des PIN-Code zugeteilt. Die weiteren 8 Zeichen werden später mittels Post zugesandt.
Wichtig: Während bislang der PIN-Code erst verwendet werden durfte, sobald auch die zweiten 8 Zeichen zugesandt waren, wird für Zwecke der hier aufgezeigten Corona-Hilfe der Zugang bereits mit den erste 8 Zeichen erlaubt.

Übrigens: In jenen Fällen, wo unser Büro in der Vergangenheit die Berechnung der Handwerker- und Kaufleuteversicherung für Sie durchführt hat, haben wir in den meisten Fällen bereits in den PIN-Code für Sie angefordert. Sollte dies der Fall sein, erhalten Sie auf der obgenannten Internetseite eine entsprechende Fehlermeldung, sollten sie ggf. nochmals den Antrag stellen.

Antrag Auszahlung Beitrag:

Die Prozedur auf der Homepage des NISF/INPS, um den Antrag auf Auszahlung der Unterstützung von 600 Euro zu beantragen, wird voraussichtlich erst morgen freigeschalten werden, sodass heute keine Hinweise möglich sind.

Beauftragung unseres Büros:

Sollten Sie wünschen, dass wir für Sie den Antrag stellen, so teilen Sie uns bitte umgehend ihren PIN-Code und den IBAN (Konto, auf welches der Beitrag überwiesen werden soll) mit.
In unserem Büro wird Frau Dr. Martina Santin die Anträge bearbeiten. Bitte schicken Sie die Unterlagen direkt an ihre Adresse: santin@pdc-partner.it

Und noch eine gute Nachricht zum Schluss: Die Beihilfe ist nicht steuerpflichtig.

Anlage:
Rundschreiben Nr. 49 NISF/INPS