Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns – neue Einschränkungen in Südtirol ab 4. November 2020

Am heutigen Abend, kurz vor 20.00 Uhr, ist auf der Homepage des Landes die gestern in der Presse angekündigte neue Notverordnung des Landeshauptmanns zum Schutz gegen die Covid-19-Pandemie veröffentlicht worden. Kernpunkte sind:

  • die völlige Schließung von Bars, Restaurants, Eisdielen und Konditoreien; erlaubt sind ein Abholservice von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr und ein Zustellservice bis 22.00 Uhr. Erlaubt sind zudem Mensa- und Mensaersatzleistungen (auch Werkverträge der Restaurants);
  • eine weitgehende Schließung des Detailhandels; ausgenommen sind Apotheken, Trafiken, Zeitungskioske, Lebensmittelgeschäfte und solche Geschäfte, die Güter des täglichen Gebrauchs verkaufen. Der Zustellservice bleibt generell möglich. In der Anlage 2) zur Verordnung werden im Detail jene Einzelhandelstätigkeiten aufgelistet, die von der Sperre verschont bleiben;
  • Verbot an Hotels, Neuaufnahmen zu touristischen Zwecken vorzunehmen; Unterbringungen aus beruflichen Gründen sind erlaubt;
  • eine Ausgangssperre zwischen 20.00 Uhr abends und 5.00 Uhr morgens.

Wir legen diesem Rundschreiben die Verordnung bei. Sie enthält unter Anlage 1 eine Vorlage für die Eigenerklärung, sollte man die vorgenannte Ausgangssperre nicht einhalten können, und unter Anlage 2) die vorgenannte Liste jener Einzelhandelstätigkeiten, welche weiterhin zulässig sind.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen

Anlage: w.o.