Erstattung Ausgaben für Corona-Schutz und Steuergutschrift; Vormerkung innerhalb 18. Mai 2020

Wie mitgeteilt, war in der Verordnung „Cura Italia“ (G.V. 18/2020) eine Bestimmung enthalten, wonach Unternehmen bei Ausgaben zum Schutz vor der Ansteckung durch den „Corona- Virus“ unterstützt werden. Die Verordnung sieht einmal eine Steuergutschrift im Ausmaß von 50% vor, für welche bis heute leider noch immer die Durchführungsbestimmungen ausstehen.
Parallel wurde aber eine Art Wettbewerb vorgesehen, wonach Antragstellern auch 100% der entsprechenden Ausgaben erstattet werden können; zu diesem Zweck veranstaltet INVITALIA derzeit einen Wettbewerb auf Zulassung zu diesem Fördertopf, und die Vormerkungen sind bis zum 18. Mai 2020 vorzunehmen. Invitalia hat hierzu allerdings nur 50 Mio. Euro staatsweit zu verteilen, so dass große Hoffnungen nicht angebracht sind.

1. Antrag auf Erstattung von 100% der Ausgaben

Vor einigen Tagen ist von INVITALIA eine Art Wettbewerbsverfahren veröffentlicht worden, bei welchem man um die Erstattung von 100% der getragenen Ausgaben für den betrieblichen „Corona-Schutz“ ansuchen kann. Zugelassen sind alle Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Italien, unabhängig von ihrer Rechtsform und unabhängig auch von der Form der Buchhaltung. Umgekehrt sind Freiberufler und Wirtschaftsteilnehmer, die nur im REA der Handelskammer eingetragen sind, von der Begünstigung ausgeschlossen. Zugelassen sind die Ausgaben für:

  • einfache Schutzmasken, chirurgische Masken, Masken der Kat. FFP1, FFP2 und FFP3;
  • Handschuhe,
  • Augenschutzvorrichtungen,
  • Schutzanzüge und -hemden,
  • Schutzstrümpfe und Schuhüberzüge,
  • Schutzhauben und Kopfbedeckungen
  • Fiebermesser und
  • Desinfektionsmittel.

Die entsprechenden Ausgaben müssen ab dem 17. März 2020 und dem Abgabetag des Antrages getragen worden sein. Die Rechnungen müssen übrigens bei Vorlage des Antrages (Achtung: nicht bei der Vormerkung) auch bezahlt sein, und es darf keine anderweitige Förderung in Anspruch genommen werden.
Um den Antrag stellen zu können, müssen insgesamt zumindest 500 Euro an Kosten angefallen sein, und der Höchstbetrag liegt bei 150.000 Euro je Antragsteller, wobei aber eine zusätzliche Obergrenze von 500 Euro je lohnabhängigem Mitarbeiter gilt; bei 20 Mitarbeitern werden somit maximal 10.000 Euro erstattet. Die Erstattung soll über drei Stufen verlaufen:

  • Vormerkung auf Erstattung bis zum Montag, den 18. Mai 2020, 18.00 Uhr.
  • Innerhalb von 3 Tagen (voraussichtlich also am 21. Mai 2020) werden vom Amt die zugelassenen Antragsteller veröffentlicht.
  • Die zugelassenen Unternehmen müssen dann den eigentlichen Antrag auf Auszahlung unter Vorlage der saldierten Rechnungen in der Zeit zwischen dem 26. Mai 2020 (ab 10.00 Uhr) und dem 11. Juni 2020 (bis 17.00 Uhr) über elektronischem Weg eingereicht werden. Für diesen Antrag ist zusätzlich die nationale Bürgerkarte notwendig („CNS“). Sollten Sie also in der glücklichen Lage sein, zur Erstattung zugelassen zu werden, ist umgehend um die Aktivierung dieser Karte anzusuchen, falls Sie noch nicht über eine solche verfügen.

Hinweis: Die Chancen hier an viel Geld zu kommen, sind angesichts der kargen Mittel klein.
Aber der Antrag ist einfach und kostet nichts. Daher kann nur empfohlen werden, umgehend unter der nachstehenden Internetadresse die Vormerkung vorzunehmen: https://prenotazione.dpi.invitalia.it/
Dort sind anzugeben: die Steuernummer des Unternehmens, die Steuernummer des rechtlichen Vertreters und der Betrag der getragenen Ausgaben, für welche man um die Erstattung ansucht.
Sobald man die Meldung verschickt hat, erhält man eine Registrierungsnummer nebst Registrierungszeit. Und voraussichtlich am 21. Mai weiß man, ob man zugelassen ist und mit welcher Summe.
Übrigens: Die Auszahlung selbst sollte sogar noch innerhalb Juni 2020 erfolgen.

2. Steuergutschrift

Wie eingangs mitgeteilt, wurde mit der G.V. 18/2020 eigentlich eine Steuergutschrift im Ausmaß von 50% für Ausgaben im Jahr 2020 zum Schutz vor dem Coronavirus eingeführt, und zwar insbesondere für:

  • den Ankauf von Masken, Schutzbrillen und Schutzbekleidung,
  • den Ankauf anderer Güter zur Erhöhung der Arbeitssicherheit der Mitarbeiter,
  • Aufwendungen für die Desinfizierung von Arbeitsgeräten und
  • Aufwendungen für die Desinfizierung des Arbeitsplatzes.

Die notwendigen Durchführungsbestimmungen sind bis dato leider nicht veröffentlicht worden, allerdings soll der Bonus im Zuge der sog. Maiverordnung (sog. „Decreto Rilancio“) in diesen Tagen auf 60% erhöht werden und dann auch nichtgewerblichen Körperschaften zuerkannt werden. Zudem soll die derzeitige Obergrenze von 20.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben werden.
Wir werden Sie informieren, sobald es etwas Neues gibt.