Fakturierung und andere Hinweise zum Jahresende

1. Fakturierung zum Jahresende:

Die geltenden Regelungen über die elektronische Fakturierung und über den Vorsteuerabzug bringen zum Jahresende einige Besonderheiten. Dabei ist insbesondere folgender Grundsatz zu beachten: Als Ausstellungsdatum einer elektronischen Rechnung gilt jenes Datum, zu welchem die Rechnung auf die SdI-Plattform hochgeladen wird. Nachstehend ein Überblick:

Ausgangsrechnungen zum Jahresende:

Hier ist zunächst daran zu erinnern, dass Rechnungen für Dienstleistungen spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung und Rechnungen für Lieferungen grundsätzlich spätestens bei der Übergabe der Waren auszustellen sind, soweit nicht bereits zuvor die Zahlung erfolgt ist. Dabei gilt seit Einführung der elektronischen Rechnung aber eine Erleichterung: Die Rechnung selbst kann innerhalb der darauf folgenden 12 Tage ausgestellt und versandt werden, muss aber getrennt das Datum des Geschäftsvorfalles enthalten; zur Erinnerung: Früher mussten Rechnungen innerhalb von 24.00 Uhr des Tages der Umsatztätigung erstellt werden, nur mit dem wesentlichen Unterschied, dass Verspätungen bei einer entsprechenden Rückdatierung nicht feststellbar waren. Bei Lieferungen, welche allerdings über Begleitdokumente belegt sind, kann auch eine monatliche Sammelrechnung als „aufgeschobene Rechnung“ ausgestellt werden; diese Sammelrechnung, die theoretisch auch nur eine einzige dokumentierte Lieferung betreffen kann, muss spätestens innerhalb des 15. des Folgemonats erfolgen, wobei die MwSt allerdings in der Abrechnung für den Monat der Lieferung zu berücksichtigen ist.
Diese Firsten sind peinlichst zu beachten, zumal die Schonfristen für ausgesetzte und reduzierte Verwaltungsstrafen durchwegs verfallen sind. Darauf hat die Agentur der Einnahmen zuletzt mit Antwort Nr. 528 vom 16. Dezember 2019 aufmerksam gemacht. In der Praxis ergeben sich zum Jahreswechsel folgende Fälle:

- Wurde eine Dienstleistung z. B. am 16. Dezember 2020 bezahlt, so muss die Rechnung mit „Datum des Geschäftsvorfalles“ 16.12.20 ausgestellt werden, und zwar spätestens innerhalb von 12 Tagen ab genanntem Datum, also mit 28.12.20, und dieses Datum markiert auch die Fälligkeit, zu welcher die Rechnung über die SDI-Plattform verschickt werden muss.
- Die gleichen Fristen gelten auch bei sofortiger Fakturierung von Lieferungen.
- Wird die Rechnung für eine Dienstleistung, welche noch nicht bezahlt ist, aus verwaltungstechnischen Gründen - wie allgemein üblich - mit 31. Dezember 2020 (Ausstellungsdatum 31.12.2020) ausgestellt, so muss sie spätestens innerhalb von 12 Tagen, also innerhalb 12.Jänner 2021 über die Plattform verschickt werden, und die entsprechende MwSt ist im Dezember zu berücksichtigen.
- Wird eine Rechnung für Lieferungen des Monats Dezember, welche mit Transportdokumenten belegt sind, als „aufgeschobene“ (Sammel-)Rechnung erstellt, so ist als Ausstellungsdatum entweder das Datum der letzten Lieferung anzugeben, oder als Ausstellungsdatum kann auch der Letzte des Monats (in diesem Sinne Antwort Nr. 389 vom 24. Sept. 2019) angeführt werden. Im Sonderfall dieser aufgeschobenen Fakturierung darf der Versand der Rechnung auch erst innerhalb 15. Jänner 2021 erfolgen. Die entsprechende MwSt dieser Sammelrechnung muss ebenfalls in der Abrechnung für Dezember am 16. Jänner 2021 (wegen Feiertag 18. Jänner 2021) berücksichtigt werden.

Eingangsrechnungen und Vorsteuerabzug zum Jahreswechsel:

Hier ist daran zu erinnern, dass zum Jahresende die laut EuGH-Rechtsprechung vorgesehene jährliche Datumssperre der MwSt-Jahreserklärung zu beachten ist, die aufgrund der elektronischen Fakturierung nun genau überprüfbar ist. Daraus folgt:
- Eine Rechnung mit Ausstellungsdatum 2020, die vom Lieferanten erst 2021 über das SDI- Portal verschickt worden ist und welche daher erst 2021 eintrifft, darf erst 2021 im Register der Eingangsrechnungen verbucht werden, und die Vorsteuer ist erst 2021 absetzbar. Achtung: Es ist nicht zulässig, für eine am 2. Jänner 2021 verschickte Rechnung die Vorsteuer noch in der Dezemberabrechnung abzuziehen, auch wenn die Lieferung oder Leistung noch im Dezember erfolgt sind.

Beispiel 1: Rechnungserteilung am 30.12.20 und Eingang der Rechnung am 30.12.20: Abzug der Vorsteuer im Dezember 2020

Beispiel 2: Rechnungserteilung am 30.12.20 und Eingang der Rechnung über das SDI-Portal am 03.01.21: Vorsteuerabzug im Jänner 2021

- Umständlicher ist aber der nächste Fall: Für eine Rechnung mit Ausstellungsdatum 2020, die auch noch 2020 korrekt elektronisch eintrifft, aber aus verwaltungstechnischen Gründen (z. B. weil sie noch vom Einkauf überprüft werden muss) erst im Jänner oder Februar 2021 aufgezeichnet wird, darf die Vorsteuer nicht im Monat der Aufzeichnung (z. B. Jänner oder Februar) abgezogen werden, sondern einzig in der MwSt-Jahreserklärung für 2020.
Bei Monatsabrechnern ist daher in der Praxis eine 13. MwSt-Abrechnung vorzunehmen. Abhängig von der Software kann es notwendig sein, für diese Rechnungen ein eigenes MwSt-Register anzulegen, um eine klare Trennung bei der MwSt-Abrechnung zu erreichen. Auf jeden Fall führen diese Rechnungen zu einer Abweichung zwischen der Monatsabrechnung Dezember und der MwSt-Jahreserklärung.
- Wird die Aufzeichnung einer 2020 ausgestellten und versandten Rechnung aus irgendwelchen Gründen erst nach Abgabe der MwSt-Jahreserklärung im April 2021 verbucht, so ist die Vorsteuer aufgrund des Neutralitätsgrundsatzes der MwSt zwar nicht verloren, es ist allerdings notwendig, für das Jahr 2020 eine neue MwSt-Jahreserklärung abzugeben und in dieser die entsprechende Vorsteuer einzurechnen.

Für die zum Jahresende erhaltenen Rechnungen ergeben sich somit folgende Fälle:

Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang nicht das auf der Rechnung angeführte Datum, sondern das Ausstellungsdatum, das sich aus der Versendung an die SdI-Plattform ergibt und das eigentliche Rechnungsdatum darstellt.

Ausstellung von Gutschriften mit MwSt

Wir erinnern daran, dass Gutschriften mit MwSt im Sinne von Art. 26 MwStG bei Insolvenzverfahren i. d. R. ab dem Datum des endgültigen Abschlusses des Verfahrens ausgestellt werden dürfen. Letzter Termin für die Ausstellung solcher Gutschriften ist die Fälligkeit der MwSt-Jahreserklärung jenes Jahres, in welchem das Recht zur Ausstellung der Gutschrift eingetreten ist. Soweit also im Jahr 2020 Konkursverfahren angeschlossen worden sind, dürfen noch bis zum 30. April 2021 die entsprechenden Gutschriften erstellt werden. Was die Registrierung dieser Gutschriften anbelangt, hat die Agentur der Einnahmen allerdings mit Antwort Nr. 192/2020 heuer ihre frühere Interpretation grundlegend geändert: Soweit solche Gutschriften noch innerhalb 31.12.2020 ausgestellt werden, sind sie 2020 zu verbuchen und in der entsprechenden MwSt-Erklärung für 2020 zu berücksichtigen; soweit die Gutschriften allerdings erst in der Zeit zwischen 01.01.21 und 30.04.21 ausgestellt werden, kann die entsprechende MwSt erst im Jahr 2021 abgezogen werden, und die Gutschriften werden in der MwSt-Jahreserklärung für 2021 erfasst.

Neue Fakturierungsschlüssel:

Die Agentur der Einnahmen hat mit Verordnungen Nr. 99922 und Nr. 166579 vom Februar bzw. April dieses Jahres neue Schlüssel für die Erstellung der elektronischen Rechnungen festgelegt. Sie sind ab 1. Jänner 2021 verpflichtend. Im Detail wurden die Schlüssel für die Geschäftsvorfälle ohne MwSt und auch die Schlüssel für die Dokumente selbst geändert.
Für Details verweisen wir auf unser Rundschreiben r. 63/2020.

2. Sonstige Hinweise zum Jahreswechsel:

2.1 Elektronische Registrierkasse auf 1. April 2021 verschoben

Ab 1. Jänner 2021 hätten auch MwSt-Subjekte mit einem Jahresumsatz unter Euro 400.000 verpflichtend die Tageseinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse übermitteln müssen; angesichts der Wirren rund um die Coronapnademie ist die Verpflichtung im letzten Moment mit einer Pressemitteilung der Agentur der Einnahmen vom 23. Dezember 2020 auf den 1. April 2021 aufgeschoben worden. Zur Erinnerung: Für die Anschaffung bzw. Anpassung steht für die Jahre 2019 bzw. 2020 ein Steuerguthaben von 50% mit einem Maximalbetrag von Euro 250 (Euro 50 bei Anpassung) pro Registrierkasse zu.

Hinweis: Das Guthaben steht nur für Ausgaben zu, welche bis Ende 2020 auch effektiv gezahlt wurde – wer das Steuerguthaben also nutzen möchte, muss die Zahlung der Rechnung noch innerhalb 31. Dezember 2020 vornehmen.

2.2 Registrierkassen und Lotterie mit Kassenbeleg auf 1. Februar verschoben

Wie aus der Tagespresse bekannt, hätten die Registrierkassen bereits innerhalb 1. Jänner 2021 an die geplante Lotterie der Kassenzettel angepasst werden müssen. Mit der Verordnung „Mille Proroghe“ wird der Termin nun auf den 1. Februar 2021 verschoben. Ziel dieser Maßnahme ist es, den volljährigen Personen (Subjekte ohne MwSt-Nummer) für das Verlangen eines Kassenbeleges (oder einer Rechnung) beim Einkauf mit der Teilnahme an einer Lotterie der Einnahmenagentur zu belohnen und damit die Steuerhinterziehung zu mindern. Auch der Händler nimmt seinerseits an der Ziehung teil und kann eine Prämie gewinnen. Aus Datenschutzgründen darf für die Lotterie nicht die Steuernummer verwendet werden, sondern die interessierten Kunden müssen sich online über das Portal der Einnahmenagentur eigens für die Lotterie registrieren und erhalten dafür einen persönlichen „Lotteriekodex“, welcher dann dem Händler vorzulegen ist. Die Prämien aus den Verlosungen sind zur Gänze von der Steuer befreit. Die Unternehmen mit Tageseinnahmen (Registrierkassen) müssen also noch innerhalb 31. Jänner 2021 ihre Registrierkassen um ein Lesegerät erweitern (falls nicht bereits vorgesehen), mittels welchem der „Lotteriekodex“ eingelesen werden kann. Am Ende eines jeden Tages müssen dann auch diese Daten telematisch an die Einnahmenagentur versendet werden. Falls ein Unternehmen seinen Kunden ab 1. Februar 2021 nicht die Möglichkeit bietet, den Lotteriekodex bei den Einkäufen einzulesen, besteht für den Kunden die Möglichkeit, diesen Umstand der Einnahmenagentur zu melden. Diese Meldungen werden von der Einnahmenagentur und der Finanzpolizei für die Analyse und Planung der Steuerkontrollen verwende; Verwaltungsstrafen sind allerdings keine vorgesehen.

2.3 Zahlung Mieten für Mietbonus

Über die diversen Steuergutschriften auf Miet- und Pachtverträge angesichts der Corona-Pandemie haben wir sie mit diversen Rundschreiben informiert. Hier nur noch der Hinweis: Wer 2020 den Bonus in Anspruch nehmen will, muss auch die entsprechende Miete innerhalb Jahresfrist bezahlt haben.

2.4 Verjährungen

Eigentlich würde mit 31. Dezember 2020 die Steuerperiode 2015 verjähren, bei unterlassener Steuererklärung die Steuerperiode 2014. Mit der Neustartverordnung (Art. 157 DL Nr. 34/2020) wurde ein erster Aufschub vorgesehen, der großteils im Interesse der Steuerpflichtigen erlassen wurde. Die Steuerfestsetzungen bzw. die entsprechenden Bescheide (avviso di accertamento), die im Zeitraum 8. März – 31. Dezember 2020 verfallen, müssen vom Steueramt bis 31. Dezember 2020 ausgestellt, aber erst im Laufe des Folgejahres bis 31. Dezember 2021 zugestellt werden.

2.5 Erweitertes Kassaprinzip und Geschäftsführervergütungen 2020 (Zahlung am 12. Jänner 2021)

Die Vergütungen an Lohnabhängige und diesen Vergütungen gleichgestellte Einkünfte für das Jahr 2020 müssen bis spätestens 12. Jänner 2021 ausgezahlt werden, um sie noch der Steuerperiode 2020 zuordnen sowie in den entsprechenden Lohnsteuerbescheinigungen (CU) und Steuererklärungen (ehemals Vordr. 770) für 2020 erfassen zu können. Die Vergütungen für freie Mitarbeit, insbesondere jene an die Mitglieder des Verwaltungsrates, sind für Steuerzwecke als Aufwendungen noch im Jahr 2020 abzugsfähig, wenn sie bis zum 12. Jänner 2021, ausgezahlt werden. Es bleibt daran zu erinnern, dass dieses erweiterte Kassaprinzip für Verwaltungsräte mit eigener MwSt-Position nicht gilt: Verwaltungsräte, welche die Vergütungen in Rechnung stellen, müssen innerhalb 31. Dezember 2020 bezahlt werden, damit der Abzug noch im Geschäftsjahr zulässig ist. Für die steuerliche Absetzbarkeit der Geschäftsführervergütungen ist es zudem notwendig, dass ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung vorliegt. Im Extremfall wäre auch noch ein entsprechender Beschluss innerhalb Jahresende 2020 zu erstellen! Achtung: Soweit Verwalter zur Gänze oder teilweise auf ihnen durch Beschluss zuerkannte Vergütungen verzichten, muss dieser Verzicht der Gesellschaft ausdrücklich mitgeteilt werden, da der Verzicht bekanntlich auch für Zwecke der INPS/NISF-Beiträge gilt.

2.6 Gemischte Nutzung von Pkws

Soweit Lohnabhängigen und freien Mitarbeitern Pkws gegen Entgelt (Mietvertrag) zur gemischten Nutzung überlassen werden, müssen hierfür Sachentlohnungen berechnet werden. Der geldwerte Vorteil wird bis zum Jahr 2020 mit dem ACI-Tarif für 4.500 km/Jahr berechnet; seit 1. Juli 2020 gelten z. T. neue Regelungen, und wir verweisen auf unser entsprechendes Rundschreiben. Und in diesem Zusammenhang erinnern wir daran, dass die entsprechende Rechnung spätestens innerhalb 31.12.2020 ausgestellt werden muss. Was die Zahlung anbelangt, so darf in Ermangelung amtlicher Anweisungen davon ausgegangen werden, dass auch hier das erweiterte Kassaprinzip gilt (also Zahlung bis zum 12. Jänner 2021).

2.7 Reduzierte Quellensteuer bei Handelsvertreter

Auf Provisionen der Handelsvertreter ist grundsätzlich eine Quellensteuer in Höhe von 23%, bemessen auf 50% der Vergütung, einzubehalten. Die Vertreter haben allerdings die Möglichkeit, ihren Mandanten oder Auftraggebern eine Erklärung zu erteilen, dass sie fortwährend Lohnabhängige beschäftigten und daher um Reduzierung der Bemessungsgrundlage auf 20% ersuchen. Diese Erklärung muss grundsätzlich innerhalb 31. Dezember des Vorjahres verschickt werden, für 2021 also innerhalb 31.12.2020. In diesem Zusammenhang ist allerdings daran zu erinnern, dass Erklärungen, die bereits innerhalb 31.12.2019 verschickt worden sind, auch für die Folgejahre wirksam bleiben, so dass nicht jedes Jahr eine neue Erklärung versandt werden muss, immer vorausgeschickt, dass die Voraussetzungen (dauerhafte Beschäftigung von Lohnabhängigen) aufrecht bleiben. Bei Verfall der genannten Voraussetzungen muss übrigens ein Widerruf innerhalb von 15 Tagen versandt werden.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen