Haushaltsgesetz für 2020 – Hyper- und Sonderabschreibungen

Rundschreiben Nr. 39/2019
Bozen, den 13. Dezember 2019

Die derzeitigen Hyper- und Sonderabschreibungen sollen aufgrund eines jüngsten Änderungsvorschlages der Regierung durch eine Steuergutschrift ersetzt werden. Der sachliche Geltungsbereich soll hingegen im Wesentlichen unverändert bleiben. Angeblich sollen so die Förderungen leichter in Anspruch genommen werden können, insbesondere im Falle von Steuerverlusten. Am Ende aber gilt, dass durch die Umgestaltung die Förderungen insbesondere für Einzelunternehmen und Personengesellschaften erheblich geringer ausfallen werden. Hier der Änderungsvorschlag:

  • Anstatt der derzeitigen Sonderabschreibung von 130% soll ab 2020 ein Steuerbonus von 6% zuerkannt werden, der über den Vordruck F24 in gleichen Teilen über 5 Jahre verrechnet wer- den kann, und zwar ab dem Jahr 2021. Bei Kapitalgesellschaften hat man derzeit eine Steuerersparnis von 7,2%, bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen unter Berücksichtigung der Sozialbeiträge von rund 15%; die Einbußen durch die Neuerung liegen also auf der Hand.
  • Anstatt der Hyperabschreibung von 270% (für Investitionen bis zu 2,5 Mio. Euro) wird ab 2020 ein Steuerbonus von 40% gewährt, und anstatt der Hyperabschreibung von 200% (für Investitionen bis zu 10 Mio. Euro) von 20%. Für Investitionen von mehr als 10 Mio. Euro ist gar kein Bonus mehr vorgesehen. Bislang wurde für Investitionen bis zu 20 Mio. Euro noch eine Hyperabschreibung von 150% gewährt. Auch hier gilt, dass der Verlust bei Kapitalgesellschaften marginal ist, bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen hingegen u. U. auch eine Halbierung der bisherigen Förderung mit sich bringen kann.
    Und die Erfahrung lehrt, dass man zusätzlich Einschnitte befürchten muss: Die leere Staatskasse und die Drohung mit etwaigen MwSt-Erhöhungen rechtfertigen jede Schandtat.

In diesem Zusammenhang dürfen wir nochmals daran erinnern, dass nach geltender Rechtslage die derzeitigen Begünstigungen unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden können:

  • Die mit der Wachstumsverordnung im Frühjahr 2019 verlängerte Sonderabschreibung von 130% betrifft den Erwerb von neuen abschreibbaren Anlagegütern und gilt sowohl für Unternehmer als auch für die Freiberufler. Für die Investitionen ist seit letztem Frühjahr eine Ober- grenze von 2,5 Millionen Euro vorgesehen. Hier gilt folgende Übergangsregelung: Die bisherige Förderung bleibt aufrecht, wenn bei einer späteren Durchführung der Investition bis zum 30. Juni 2020 innerhalb 31. Dezember 2019 ein entsprechender Auftrag dem Lieferanten er- teilt (und von diesem angenommen) und eine Anzahlung von zumindest 20% des Auftragswertes geleistet werden.
  • Die Hyperabschreibung für die Investitionen in neue intelligente Maschinen und Anlagen gemäß den technischen Voraussetzungen von „Industrie 4.0“ können in der bisherigen Form beansprucht werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden: Die Investitionen müssen innerhalb 31. Dezember 2020 erfolgen, und der Auftrag muss bis 31. Dezember 2019 schriftlich erteilt und bestätigt werden, und es muss innerhalb dieser Frist eine Anzahlung von zumindest 20% geleistet.
    Empfehlung: Sollte man mit dem Lieferanten handelseins sein, empfiehlt es sich, die aufgezeigten Übergangsbestimmungen in Anspruch zu nehmen, denn eines ist sicher: Günstiger wer- den die zukünftigen Regelungen in der Regel nicht sein!

Abschließend noch folgender Hinweis für die Hyperabschreibung: Um die erhöhte Abschrei- bung für Investitionen im Bereich „Industrie 4.0“ des Geschäftsjahres 2019 noch heuer bean- spruchen zu können, ist es notwendig,

  • dass die entsprechenden Maschinen und Geräte innerhalb 31. Dezember 2019 übergeben werden,
  • dass sie heuer auch in Betrieb genommen werden
  • und schließlich, dass heuer auch die notwendige elektronisch Vernetzung erfolgt (mit den Anforderungen „Indurstrie 4.0“).

Diese drei Voraussetzungen können bei Investitionen bis zu 500.000 Euro über eine Eigenerklärung belegt werden; bei Investitionen über 500.000 Euro hingegen ist hierfür ein beeidetes Gutachten eines anerkannten Sachverständigen notwendig. Und wichtig: Das Gutachten muss innerhalb 31.12.2019 beeidet und übergeben werden.

Für den Sonderfall, dass der Techniker in den letzten Tagen des Jahres Probleme bei der Beeidigung haben sollte (weil er z. B. am 31.12.19 keinen Termin mehr beim Friedensrichter be- kommt), ist es auch zulässig, das vollständige Gutachten ohne Beeidigung innerhalb Jahresfrist mittels PEC zu übermitteln und die Beeidigung noch in den ersten Tagen des nächsten Jahres nachzuholen (in diesem Sinne Erlass Nr. 152/E/2017). Es gilt als selbstverständlich, dass zwischen dem über PEC versandten Gutachten und der später beeideten Unterlage in diesem Fall keine Unterschiede auftreten dürfen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider