Haushaltsgesetz und Begleitverordnung 2020 – Neuerungen für Unternehmen und Freiberufler

Die Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz (G.V. Nr. 124/2019, siehe unser Rundschreiben Nr.
37/2019) ist mit zahlreichen Änderungen mit Gesetz Nr. 157 vom 19. Dezember 2019 ratifiziert wor-
den; das Umwandlungsgesetz ist am 24. Dezember 2019 veröffentlicht worden und mit 25. Dezember
2019 in Kraft getreten. Das Haushaltsgesetz selbst wurde mit G. Nr. 160 vom 27. Dezember 2019
verabschiedet; es wurde am 30. Dezember 2019 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 1. Jänner
2020 in Kraft. Das Haushaltsgesetz setzt sich wegen der Vertrauensabstimmung wiederum aus einem
einzigen kaum lesbaren Artikel mit 884 Absätzen zusammen.

Nachstehend ein erster Versuch, die wichtigsten Neuerungen, die in der Regel seit 1. Jänner 2020 rechtswirksam sind, zunächst für Unternehmer und Freiberufler aufzuzeigen. In getrennten Rund- schreiben werden wir sodann die Änderungen für Liegenschaften und das Bauwesen, für den Bereich der Mehrwertsteuer und für sonstige Belange erläutern. Die Rechtsbezüge werden wie folgt abge- kürzt: HG für das Haushaltsgesetz Nr. 160/2019 und BV für die ratifizierte Begleitverordnung Nr. 124/2019, wobei beim Haushaltsgesetz nur die Absätze genannt werden, zumal das gesamte Gesetz aus 1 Artikel besteht. Was die Änderungen für Unternehmen und Freiberufler anbelangt, so muss anerkannt werden, dass versucht worden ist, mit knappen Mitteln punktuelle Förderungen zu bestäti- gen bzw. neu einzuführen. Umgekehrt ist ein Gesamtkonzept leider nicht erkennbar. Bei der Vielzahl der Neuerungen bitte vorerst unbedingt die neuen Vorschriften für die Steuerverrechnungen am 16.

Jänner 2020 (siehe Punkt 3 dieses Rundschreibens) beachten.

1. Neuerungen, Streichungen und Änderungen bei diversen Steuerbegünstigungen

Wir beginnen aber, wie es sich für das Neue Jahr gehört, mit den guten Nachrichten zu diversen Steuererleichterungen:

Die Sonder- und Hyperabschreibung in der bisherigen Form sind Geschichte, ausge-
nommen die Investitionen, welche 2020 durchgeführt werden und für welche durch eine
Anzahlung von 20% innerhalb 31. Dezember 2019 noch die bisherigen Regelungen „ge-
rettet“ worden sind.

- Anstatt der früheren Sonderabschreibung von 130% auf Investitionsgüter mit einem
Abschreibungssatz von nicht weniger als 6,5% wird ab 2020 ein Steuerbonus von 6%
zuerkannt. Bei Kapitalgesellschaften hatte man durch die Sonderabschreibung bisher
eine Steuerersparnis von 7,2%, bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen unter
Berücksichtigung der Sozialbeiträge von rund 15%; die Einbußen durch die Neuerung
liegen also auf der Hand. Es wird zudem eine Investitionsobergrenze von 2 Millionen
Euro vorgesehen, sodass die Begünstigung maximal 120.000 Euro betragen kann. Die
Begünstigung steht auch Freiberuflern zu.

- Anstatt der bisherigen Hyperabschreibung auf Investitionen im Bereich Industrie 4.0
von bis zu 270% (für Investitionen bis zu 2,5 Mio. Euro) wird ab 2020 ein Steuerbonus
von 40% gewährt, und anstatt der Hyperabschreibung von 200% (für Investitionen bis
zu 10 Mio. Euro) von 20%. Für Investitionen von mehr als 10 Mio. Euro ist gar kein
Bonus mehr vorgesehen. Bislang wurde für Investitionen bis zu 20 Mio. Euro noch eine
Hyperabschreibung von 150% gewährt. Auch hier gilt, dass der Verlust bei Kapitalge-
sellschaften eher marginal ist, bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen hin-
gegen u. U. auch eine Halbierung der bisherigen Förderung mit sich bringen kann. Frei-
berufler sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen.

- Anstatt der Sonderabschreibungen für Investitionen in immaterielle Anlagegüter der Kategorie 4.0 wird eine Steuergutschrift von 15% zuerkannt, wobei eine Investitions- obergrenze von 700.000 Euro eingeführt wird.
- Die so zuerkannten Steuergutschriften können über den Vordruck F24 in gleichen Tei- len über 5 Jahre verrechnet werden, und zwar grundsätzlich ab dem Folgejahr der In- vestition (also ab 2021); bei Investitionen im Bereich 4.0 verschiebt sich die Inanspruch- nahme, soweit 2020 noch nicht der notwendige Anschluss an das EDV-System erfolgt. Nur für die Investitionen in immaterielles Anlagevermögen ist die Verrechnung in 3 glei- chen Jahresraten zulässig. Eine Abtretung der Guthaben wird nicht erlaubt.

Für die Verrechnungen im Vordruck F24 kommt die Obergrenze von 700.000 Euro nicht zur Anwendung.
Nachdem im Unterschied zu den bisherigen Sonder- und Hyperabschreibungen die Gut- schrift in der Bilanz ertragswirksam auszuweisen ist, wird geklärt, dass die Gutschrift selbst für die Einkommensteuern irrelevant ist und auch keinen Einfluss auf die Absetz- barkeit von Zinsen und Gemeinkosten hat. Die Gutschrift ist zudem mit anderen Begüns- tigungen kumulierbar, ausgenommen, die Erleichterungen übersteigen die Kosten der Investition. - Wichtig: Ab 2020 wird verlangt, dass in den Investitionsrechnungen eigens auf die Begünstigung verwiesen wird. In Ermangelung amtlicher Anweisungen kann nur emp-

fohlen werden, von den jeweiligen Lieferanten für alle Investitionen ab 1. Jänner 2020folgende Angabe in der Rechnung zu verlangen: „Investition im Sinne von Art. 1, Ab- sätze 184-197 G. 160/2019“.
Vorsicht: Ab 2020 ist bei Investitionen im Bereich Industrie 4.0 bereits für Investitionen mit Kosten über 300.000 Euro (bisher 500.000 Euro) die beeidete Schätzung eines Sach- verständigen notwendig. Zudem wird für diese Investitionen eine eigene Mitteilung an das Wirtschaftsministerium verlangt; die entsprechenden Formalitäten werden mit einer eigenen Verordnung festgelegt werden. Bleibt noch zu ergänzen, dass Investitionen in Liegenschaften und Pkws wie in der Vergangenheit nicht begünstigt sind.

Steuergutschrift F+E sowie Innovation:

Zu Gunsten der Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, wird ein neuer Steuer-
bonus für die 3 folgenden Bereiche eingeführt:
- Forschung und Entwicklung (vor allem Grundlagenforschung),
- technologische Innovation (darunter sind nicht die Verbesserungen bestehender Pro-
dukte zu verstehen, sondern die Entwicklung neuer oder wesentlich verbesserter Pro-
dukte und/oder Produktionsverfahren!) und

- sonstige Innovation (betrifft Designstudien vor allem in den Bereichen Textil, Mode, Schuhe, Brillen, Möbel und Einrichtung sowie Keramik zur Entwicklung neuer Pro- dukte) eingeführt.
Der bisherige F+E Bonus im Bereich 4.0, welcher im Sinne des Haushaltsgesetzes für 2019 auch noch das Jahr 2020 betreffen hätte sollen, wird vorzeitig abgeschafft. Nachstehend ein erster Überblick über die geplanten Förderungen:

Art der Ausgabe Ausmaß Obergrenze Ausgabe
technolog. F+E (Grundlagenforschung) 12% 3.000.000
technolog. Innovation 6% 1.500.000
technolog. Innov. Bereich Ökologie und Ind. 4.0 10% 1.500.000
Design und Produktgestaltung (sonstige Innov.) 6% 1.500.000

Als Kosten sind vor allem die Kosten für spezifisch abgestellte Mitarbeiter, Abschrei-
bungen der spezifisch eingesetzten Investitionsgüter nebst Leasingraten, Vertrags- und
Beratungskosten sowie schließlich die Materialkosten anerkannt. Übrigens: Die Perso-
nalkosten junger (bis zu 35 Jahren) Mitarbeiter mit Hochschulabschluss und besonderer
Spezialisierung werden zu 150% berücksichtigt.

Das so zuerkannte Steuerguthaben ist in 3 gleichen Raten über die drei Folgejahre zu verrechnen. Eine Abtretung ist nicht zulässig, auch nicht im Rahmen der Gruppenbesteu- erung.
Es sind umfangreiche Bescheinigungen sowie spezifische Mitteilungen an das Ministe- rium verlangt, deren Details noch mit eigenen Durchführungsbestimmungen festgelegt werden müssen. Wir werden Sie darüber informieren.

Der vor 2 Jahren eingeführte Steuerbonus für Ausgaben in die Fortbildung der Ar-
beitnehmer im Bereich Industrie 4.0 wird verlängert; es gilt nachstehende Staffelung:
- Für die Kleinunternehmen beträgt der Bonus jetzt 50% der zulässigen Ausgaben bei
einer Obergrenze der anerkannten Ausgaben von 300.000 Euro;

- für die mittleren Unternehmen 40% bei einer Obergrenze der anerkannten Ausgaben
von 250.000 (anstatt wie bisher 300.000) Euro, und
- für die Großunternehmen beträgt der Bonus 30% mit einer Obergrenze der anerkannten
Ausgaben von 250.000 (anstatt wie bisher 200.000) Euro.

Soweit die Weiterbildung beeinträchtigte oder stark beeinträchtigte Mitarbeiter betrifft,
erhöht sich der Förderungssatz in allen Fällen auf 60%; die Obergrenzen bleiben aber
unverändert.
Wichtig: Im Unterschied zu den Vorjahren ist es nicht mehr notwendig, die aufgezeigte
Weiterbildung in Kollektivverträgen oder Betriebsabkommen zu regeln, und damit ent-
fällt eine Hürde, die bislang den Zugang zu diesem Fördertopf arg erschwert hat.

Die Weiterbildung ist dem Wirtschaftsministerium zu melden; die entsprechenden For- malitäten müssen noch festgelegt werden.
Der Steuerbonus darf nur mittels Verrechnung im Vordruck F24 beansprucht werden, wobei die einschlägigen Obergrenzen von 250.000 Euro und 700.000 Euro nicht greifen. Die Gutschrift selbst ist für Zwecke der Einkommensteuern (auch IRAP) nicht zu be- rücksichtigen. Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser Förderung sind u. a. die Ein- haltung der Vorschriften im Bereich der Arbeitssicherheit und die korrekte Beitragszah- lung.

Wiederbelebung der ACE:

Zur Erinnerung: Mit dem Haushaltsgesetz für 2019 war der Abzug einer fiktiven Ver-
zinsung für die Zunahmen des Reinvermögens nach 2010 bei der steuerlichen Gewinner-
mittlung (die sog. ACE) mit Wirkung 2019 gestrichen worden. Als Ersatz sollte eine
komplizierte Steuerbegünstigung für reinvestierte Gewinne eingeführt werden (Stich-
wort „Mini-IRES“); diese ist bis heute nicht zum Tragen gekommen und wird jetzt rück-
wirkend wieder abgeschafft.

Im Gegenzug wird, ebenfalls rückwirkend für 2019, die traditionelle ACE wieder aufge-
legt. Für 2019 wird eine fiktive Verzinsung von 1,3% zuerkannt.

Tremonti ambientale:

Das Kumulierungsverbot zwischen „Tremonti ambientale“ und Förderungen bei der
Energieeinspeisung über den GSE wird dadurch gelöst, dass die genossenen Vorteile aus
der Tremonti ambientale nachgezahlt werden können. Wer diese Sanierung beanspru-
chen will, muss an die Agentur der Einnahmen einen eigenen Antrag stellen, für den aber
noch spezifische Durchführungsbestimmungen notwendig sind. Die Nachzahlung soll
dann innerhalb 30. Juni 2020 erfolgen.

Förderung Transportwesen:

Die Begleitverordnung sieht für den Ankauf von schadstoffarmen Transportfahrzeugen
mit einer Traglast ab 3,5 t durch Unternehmen, die im nationalen Verzeichnis der Güter-
beförderungsunternehmen und im REN-Register eingetragen sind, Beihilfen zwischen
2.000 Euro und 20.000 Euro je Fahrzeug vor. Voraussetzung ist, dass gleichzeitig ein
Fahrzeug der Schadstoffklasse bis zu Euro 4 mit einer Traglast ab 3,5 t und Verbren-
nungsmotor verschrottet wird. Die Begünstigung gilt für Anschaffungen in der Zeit zwi-
schen dem 27. Oktober 2019 und dem 30. September 2020. Für die Umsetzung ist
auch hier eine eigene Durchführungsbestimmung notwendig.

Im Haushaltsgesetz ist zusätzlich eine Steuergutschrift für Busunternehmer zwischen 4.000 Euro und 40.000 Euro je Fahrzeug vorgesehen, und zwar für Anschaffungen zwi- schen dem 1. Jänner und dem 30. September 2019, wobei ein Fahrzeug der Schadstoff- klasse 4 oder weniger verschrottet werden muss, und im Gegenzug ist ein Fahrzeug mit Gas- (CNG oder GNL), Hybrid- oder Elektroantrieb oder auch mit Brennstoffmotor der
Schadstoffklasse Euro 6 anzuschaffen. Die Förderung ist nicht mit anderen Beihilfen
kompatibel und unterliegt zudem der De-Minimis-Beschränkung.

Steuergutschrift für Messebeteiligungen:

Der mit der sog. Wachstumsverordnung (G.V. 3472019) beschränkt für das Jahr 2019
eingeführte Messebonus wird mit Änderungen für 2020 verlängert:
Zum 1. Jänner 2019 bestehende KMU-Unternehmen haben demnach für die Geschäfts-
jahre 2019 und 2020 Anrecht auf eine Steuergutschrift im Ausmaß von 30% der getra-
genen Kosten für Beteiligungen an Messen. Berücksichtigt werden insbesondere die
Standmiete, die Kosten für die Ausstattung des Stands und für die Werbung im Zusam-
menhang mit dem Messeauftritt. Die Steuergutschrift darf maximal 60.000 Euro betra-
gen. Der Haken an der Neuerung: Zwecks Zulassung ist die zeitgerechte Abgabe des
Antrages zum „click day“ erforderlich, und die hierfür notwendigen Regelungen werden
mit einer eigenen Durchführungsbestimmung innerhalb von 60 Tagen festgelegt werden.
Der Zugang zur Förderung dürfe also einmal mehr zu einem Lotteriespiel werden; zudem
sind die bereitgestellten Mittel (2020 10 Mio. Euro) lächerlich.

Verlängerung Sabatini-Förderung:

Die Sabatini-Förderung (Zinszuschüsse auf Investitionen an Kleinst-, Klein- und mittlere
Unternehmen) wird auf den Zeitraum 2020 – 2025 verlängert, wobei die dafür bereitge-
stellten Mittel allerdings recht bescheiden ausfallen. Der Zinsenbeitrag beträgt i. d. R.
2,75% und liegt damit über dem üblichen Marktzinssatz. Interessant: Bei Umweltinves-
titionen wird der Zinszuschuss ab 2020 auf 3,575% erhöht. Für Investitionen im Bereich
Industrie 4.0 und in digitale Technologien wird ebenfalls ein Zuschuss in genannter Höhe
zuerkannt.

Handel mit Büchern und Zeitschriften:
Mit dem Finanzgesetz für 2019 wurde Unternehmen, welche den Einzelhandel mit Bü- chern betreiben, eine Steuergutschrift mit Bezug auf die entrichteten lokalen Abgaben, wie IMU, TASI, COSAP und TARI, für die Jahre 2019 und 2020 zuerkannt, und zwar mit einer Obergrenze von 2.000 Euro im Jahr. Die Gutschrift darf nur über den Vordruck F24 verrechnet werden und unterliegt zudem den De-Minimis-Beschränkungen.
Jetzt wird festgelegt, dass diese Gutschrift 2020 auch Unternehmen zusteht, die Buch- oder Zeitschriftenhandel nicht als ausschließliche Tätigkeit betreiben. Auch ist die Ein- schränkung gefallen, dass es sich um den einzigen Betrieb in der jeweiligen Gemeinde handeln muss, welcher Bücher und Zeitschriften verkauft. Sollten Sie hier nähere Infor-
mationen benötigen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Neuregelung Mineralölsteuerbonus:
Der Nachlass auf die Mineralölsteuer wird Transportunternehmen ab 1. Oktober 2020
nur mehr für Fahrzeuge der Schadstoffklassen ab Euro 4 zuerkannt; und ab 2021 wird
die Eintrittsbarriere auf die Klasse Euro 5 angehoben.

Bargeldverkehr:

Um den Bargeldverkehr einzuschränken, wird Kleinunternehmen mit Umsätzen bis zu
400.000 Euro eine Steuergutschrift in Höhe von 30% der Kommissionen zugestanden,
welche ihnen von Kreditkartengesellschaften angelastet werden. Die Gutschrift ist über
Vordruck F24 ab dem Folgemonat, in welchem die Kommissionen angefallen sind, ver-
rechenbar. Die Begünstigung gilt für Geschäftsvorfälle ab 1. Juli 2020. Für die Gut-
schrift gelten die üblichen Steuerbefreiungen.

Sonderabschreibungen neue Pflanzungen:

Unternehmen, welche in neue Pflanzungen im Obstbau und in der Forstwirtschaft inves- tieren, werden diese Kosten für Zwecke der steuerlichen Abschreibung in den Jahren 2020, 2021 und 2022 pauschal um 20% erhöht. Diese Förderung kommt einer Sonder- abschreibung nach altem Stil für diese Unternehmen gleich.

2. Änderungen bei Gewinn- bzw. Überschussermittlung

Neue Barrieren bei Pauschalbesteuerung:

Die Grundzüge (Steuersatz, pauschale Gewinnquote und Umsatzgrenze von 65.000
Euro) für die Pauschalbesteuerung bleiben auch 2020 unverändert. Es werden aber stren-
gere Zugangskriterien vorgesehen:
- Nicht zugelassen ist, wer 2019 Lohneinkünfte (offensichtlich auch Renten) von mehr
als 30.000 Euro bezieht. Die Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen, wenn das Arbeits-
verhältnis noch 2019 aufgelöst worden ist.

- Ein neuer Ausschlussgrund ist auch der Umstand, dass 2019 Vergütungen an lohnab- hängige (und diesen gleichgestellte) Mitarbeiter von mehr als 20.000 Euro anfallen (Die- ser Ausschlussgrund hatte bis 2018 bestanden, und damals galt eine Schwelle von 5.000 Euro).

Für die verwendeten Anlagegüter gelten hingegen, entgegen ersten Vorschlägen, vorerst
keine Obergrenzen.
Für Pauschalbesteuerte wird eine Förderung für die freiwillige Verwendung von elekt-
ronischen Rechnungen vorgesehen: Werden alle Rechnungen elektronisch ausgestellt,
werden die Verjährungsfristen um ein Jahr gekürzt.

Hinweis: Wer das Pauschalsystem in Anspruch nimmt, tut gut daran, umgehend zu prü-
fen, ob er nicht unter die neuen Ausschlusskriterien fällt. Insbesondere stellen Einkünfte
aus Lohnarbeit, Renten oder auch aus Bezügen als Verwaltungsrat über 30.000 Euro ei-
nen absoluten Ausschlussgrund dar.

Schließlich wird festgehalten, dass die Einkünfte aus dem Pauschalsystem bei allen Steu-
erbegünstigungen zu berücksichtigen sind.

Abschied von der Flat tax:

Die im Vorjahr mit großem Presseecho eingeführte Ersatzbesteuerung der Gewinne na-
türlicher Personen mit Umsätzen bis zu 100.000 Euro im Ausmaß von 20% (Stichwort
flat tax), die ab dem Jahr 2020 hätte wirksam werden sollen, wird wieder abgeschafft.
Unterm Strich kam die vielgerühmte flat tax niemals zur Anwendung!

Absetzbarkeit der Passivzinsen:

In Abweichung zu den allgemeinen Regelungen in Art. 96 EESt, wo die Absetzbarkeit
der Passivzinsen i. d. R. auf 30% des ROL beschränkt ist, wird vorgesehen, dass Projekt-
gesellschaften (sog. PIPLT), welche öffentliche Erschließungsanlagen errichten, von
dieser Einschränkung nicht betroffen sind. Zielgruppe dieser Erleichterung sind vor al-
lem die sog. PPP-Gesellschaften und Konzessionsinhaber für öffentliche Erschließungs-
anlagen (z. B. Seilbahnen usw.). Auch Pfandrechte zu Lasten der Beteiligungen oder zu
Lasten der Forderungen der Gesellschafter stellen keine Hürde für eine volle Absetzbar-
keit der Zinsen dar.

Diese Neuerung war längst überfällig, sind die Zinsen doch i. d. R. darauf zurückzufüh-
ren, dass dem öffentlichen Auftraggeber Zahlungsstundungen zugestanden werden. Die
Erleichterung gilt allerdings offensichtlich erst ab 2020.

Absetzbarkeit der IMU/GIS:

Zur Erinnerung: Die Gemeindeimmobiliensteuer IMU auf betrieblich genutzte Liegen- schaften war bis 2018 für Zwecke der IRES und IRPEF bei der Gewinnermittlung der Unternehmen und Freiberufler nur zu 80% nicht absetzbar; für 2019 war schon im letzten Haushaltsgesetz die Nichtabsetzbarkeit auf 60% reduziert worden. Nun erfolgt für 2019 eine Herabsetzung auf 50%, sprich 50% können abgezogen werden. Im Zuge der Um- wandlung wurde ausdrücklich geklärt, dass die Regelung auch für die GIS in Südtirol gilt. In den Jahren 2020 und 2021 sind nach der neuen Regelung 60% auch für Steuer- zwecke absetzbar, ab 2022 sollen endlich 100% der Immobiliensteuer auch steuerlich anerkannt werden. Aber, bis dahin kann sich viel ändern, wie die Entwicklungen im letz- ten Jahr gezeigt haben.

Betriebsfahrzeuge an Mitarbeiter:

Zur Erinnerung: Die Sachentlohnung für die private Nutzung von Firmenfahrzeugen
wurde bisher mit dem spezifischen ACI-Tarif des jeweiligen Fahrzeuges für 15.000 km
berechnet, und zwar für (gesetzlich) vermutete 4.500 km Privatnutzung im Jahr (gleich
30% von 15.000 km). Diese Regelung bleibt so noch für bis zum 30. Juni 2020 abge-
schlossene Fahrzeugüberlassungsverträge
(i. d. R. Leihverträge) aufrecht.

Für Vereinbarungen für die unentgeltliche Überlassung von Fahrzeugen an Mitarbeiter,
welche ab dem 1. Juli 2020 abgeschlossen werden, wird hingegen die Sachentlohnung
in Abhängigkeit vom Schadstoffausstoß des Fahrzeuges wie folgt, immer mit Bezug auf
den ACI-Tarif von 15.000 km, festgelegt:

- bis zu 60 g/km: 25% (entspricht 3.750 km/Jahr anstatt der derzeitigen 4.500 km),
- über 60 und bis zu 160 g/km: 30% (entspricht der heutigen Regelung von 4.500 km/Jahr),
- über 160 und bis zu 190 g/km: 40% (entspricht 6.000 km/Jahr) und ab 2021 50% (ent- spricht 7.500 km);
- über 190 g/km: 50% (entspricht 7.500 km/Jahr) und ab 2021 60% (entspricht 9.000 km/Jahr).
Hinweis: So nachvollziehbar die Förderung schadstoffarmer Pkws auch sein mag, so ist es doch unverständlich, warum bei Pkws mit höherem Schadstoffausstoß auch die Pri- vatnutzung durch den Mitarbeiter höher sein soll.
Soweit die Fahrzeuge gegen Entgelt auch privat genutzt werden können, werden in An- lehnung an die bisherige Regelung die obgenannten Beträge (inklusive MwSt) den Mit- arbeitern in Rechnung zu stellen sein, mit entsprechenden Erhöhungen ab 1. Juli 2020. Ergänzend bleibt festzustellen, dass sich die Regeln für den Arbeitgeber nicht ändern: Anschaffungs- und Betriebskosten für Pkws, welche lohnabhängigen Mitarbeitern zur gemischten Nutzung überlassen werden, sind weiterhin im Ausmaß von 70% für Steuer- zwecke anerkannt. Bewertung: Die Neuregelung ist wesentlich milder ausgefallen, als in den ersten Entwür-
fen zum Haushaltsgesetz vorgesehen. Grundlegende Umgestaltungen der Fuhrparkbe-
wirtschaftung sind „nur“ wegen der bevorstehenden steuerlichen Änderungen wahr-
scheinlich nicht notwendig.

Essensgutscheine an Mitarbeiter:

Zur Erinnerung: Essensgutscheine stellten nach bisheriger Rechtslage keine Sachentloh-
nungen beim Mitarbeiter dar, soweit sie die Schwellen von 5,29 Euro (Papierform) oder
7 Euro (elektronische Gutscheine) nicht überstiegen. Diese Schwellen werden ab 1. Jän-
ner 2020
bei Papiergutscheinen auf 4 Euro reduziert und bei elektronischen Gutscheinen
auf 8 Euro erhöht. Offensichtlich ist die Regierung davon überzeugt, dass bei elektroni-
schen Gutscheinen der Missbrauch eingeschränkt ist.

Unverändert bleibt die Steuerbefreiung der Verabreichung von Speisen und Getränken
in Betriebsmensen und die Befreiung von sonstigen Mensaersatzleistungen bis zu einem
Betrag von 5,29 Euro/Tag (Verköstigung der Mitarbeiter auf Baustellen, in vorüberge-
henden Betriebsstätten oder in Betriebsstätten, die an Orten belegen sind, in welchen sich
keine Gaststätten befinden).

Afa Firmenwert:

In den Vorjahren (bis zum 31.12.2017) zwar handelsrechtlich, aber nicht steuerrechtlich
abgeschriebene Kosten für den Firmenwert und andere immaterielle Anlagenwerte,
für welche nach den einschlägigen Bestimmungen aktivische Steuern eingeschrieben
wurden, können im Sinne des Finanzgesetzes für 2019 beschleunigt auch für Steuerzwe-
cke abgeschrieben werden, wobei für nächsten 10 Jahre jeweils unterschiedliche Ab-
schreibungssätze vorgesehen werden. Jetzt wird im Zuge einer Korrektur diese Abschrei-
bung derart überarbeitet, dass für 2019 kein Abzug zusteht; der anteilige Absetzbetrag
ist in den Jahren 2025.2029 nachzuholen.

Pauschalbesteuerung Pflanzen- und Blumenhandel:

Wer „lebende“ Pflanzen und Blumen vertreibt, welche er von landwirtschaftlichen Blu- menzüchtern ankauft, kann für eine Pauschalbesteuerung optieren, bei welcher der Ge- winn mit 5% des entsprechenden MwSt-Umsatzes ermittelt wird. Die Option ist zulässig, wenn die Umsätze aus dem Pflanzen- und Blumenhandel die Schwelle von 10% des Umsatzes nicht übersteigen.

Oliventourismus:

Die geltenden Erleichterungen für den Agrotourismus werden auf den sog. Oliventouris- mus ausgedehnt.

3. Sonstige Änderungen für Unternehmen und Freiberufler

Horizontale Verrechnung Steuerguthaben 2019 erst nach Abgabe Steuererklärung:

In Art. 3 der umgewandelten Begleitverordnung wird vorgesehen, dass ab 2020 die ho-
rizontale Verrechnung von Steuerguthaben im Vordruck F24 über 5.000 Euro bei allen
Steuern erst 10 Tage nach Abgabe der jeweiligen Steuererklärung (also i. d. R. ab De-
zember 2020) möglich ist. Die bisher nur für die MwSt geltende Regelung wird also
verallgemeinert. Im Klartext: Guthaben aus IRES, IRAP und IRPEF sowie Ersatzsteuern
und Steueraufschläge des Jahres 2019 dürfen, soweit über 5.000 Euro, zum 16. Jänner
2020 nicht zur Verrechnung herangezogen werden. Auf diese Neuerung gehen wir im
Detail im Rundschreiben Nr. 4/2020 ein, weil sie alle Steuerpflichtigen betrifft. Wichtig:
Die neue Einschränkung betrifft nicht Guthaben aus dem Jahr 2018, also aus der letzten
Steuererklärung.

Wichtig: Die vertikale Verrechnung ist durch die Neuerung nicht eingeschränkt. So kön-
nen z. B. auch in Zukunft Guthaben aus der IRPEF mit entsprechenden Vorauszahlungen
verrechnet werden.
Auch gilt die neue Einschränkung nicht für die Verrechnung von Steuergutschriften, die
im Vordruck RU der Steuererklärung zu melden sind, so z. B. Steuergutschriften für die
Weiterbildung der Mitarbeiter, für Fernheizwerke oder für die Forschung und Entwick-
lung.

Die Bestimmungen über den Bestätigungsvermerk („visto“) bleiben unverändert auf-
recht, und für die Beiträge an INPS und INAIL müssen noch eigene Durchführungsbe-
stimmungen erlassen werden.

F24 mit Verrechnungen nicht mehr über Homebanking:

Gleichzeitig gilt, dass der Vordruck F24 für jegliche horizontale Verrechnung über das System „F24 web“ oder „F24 online“ bzw. über die Portale „Entratel“ oder „Fiscoon- line“verschickt werden muss. Die Agentur der Einnahmen hat noch mit Entscheid Nr. 110/E vom 31. Dezember 2019 geklärt, dass diese Neuerung auch für jegliche Verrech- nung der Steuersubstituten Anwendung findet, also insbesondere für die Aufrechnung der Guthaben aus dem sog. Renzi-Bonus, aus Guthaben von Sozialabgaben und Bei- standsleistungen und so auch für Guthaben aus dem Vordruck 730 der Mitarbeiter; ei-
gentlich hätte man hier „mit normalem Hausverstand“ von einer vertikalen Verrechnung
ausgehen können. Aber die Agentur ist da anderer Auffassung und stuft alle Verrech-
nungen der Steuersubstituten als „horizontale Kompensationen“ ein.
Daraus folgt,
dass der Vordruck F24 zum 16. Jänner 2020 der Steuersubstituten nicht mehr über das
Homebanking verschickt werden darf, da i. d. R. immer Verrechnungen erfolgen. Auf
keinen Fall darf ein Vordruck F24 mit Saldo 0 noch über das Homebanking verschickt
werden.

Hinweis: Soweit Sie nicht selbst über einen Zugang zu den genannten Systemen verfü-
gen, können wir gerne für Sie den Vordruck F24 versenden. Allerdings zeigt sich einmal
mehr, dass mittelfristig die Eröffnung einer eigenen Position auf F24 web, F24 online,
Entratel oder Fiscoonline zu empfehlen ist.

Lohnsteuern bei Dienstleistungs- und Werkverträgen:

Hier haben die Interessenverbände offensichtlich noch das Schlimmste vermeiden kön-
nen: So verständlich das Bemühen des Staates ist, Schwarzarbeit am Bau und im Dienst-
leistungssektor zu vermeiden, so hätte man mit einer fast generellen Verpflichtung, die
Lohnsteuereinbehalte vom Arbeitgeber auf den gewerblichen Auftraggeber zu verlagern,
wie in der ursprünglichen Fassung der G.V. 124/2019 vorgesehen, doch weit über das
Ziel hinausgeschossen und ein Bürokratiemonstrum geschaffen, das wahrscheinlich
weite Wirtschaftszweige zum Erliegen gebracht hätte. Die nun vorliegende Neuregelung
beschränkt sich i. W. auf eine Kontrollfunktion des Auftraggebers in kritischen Fällen.
Hier die geltenden Neuerungen seit Jahresbeginn 2020 in Stichworten:

Die Verpflichtung des Auftraggebers, ab 01.01.20 jeweils die Lohnsteuer für Dritte ein-
zuzahlen, wird wieder gestrichen und i. W. durch eine Kontrollfunktion ersetzt. Und
auch diese Funktion greift nur, wenn Aufträge erteilt werden,
- bei welchen die Arbeitsleistung gegenüber dem Materialeinsatz überwiegt und

- bei welchen vorwiegend Geräte, Werkzeuge und Maschinen zum Einsatz kommen, die vom Auftraggeber selbst bereitgestellt werden und
- die an Betriebsstätten („sedi di attività“) des Auftraggebers ausgeführt werden.
Mit Bezug auf die letzte Anforderung muss befürchtet werden, dass hier nicht nur der Rechtssitz gemeint ist, sondern dass z. B. auch längerfristige Baustellen betroffen sind. Grundsätzlich sind also nur noch Dienstleistungen betroffen, die bereits in der Vergan- genheit im Dunstkreis zu verdeckten Arbeitsverhältnissen standen, insbesondere durch die Einschränkung auf Leistungen, die vorwiegend mit Betriebsgütern des Auftraggebers durchgeführt werden.

Aber selbst wenn die oben aufgezeigten drei Voraussetzungen vorliegen, darf von der
Kontrollpflicht abgesehen werden,
- wenn der Auftragswert den Betrag von 200.000 Euro im Jahr nicht übersteigt oder
- wenn der Auftragnehmer nachweist, in den letzten 3 Jahren

a) mit seinen Steuererklärungen in Ordnung zu sein,
b) über sein Steuerkonto zumindest 10% seiner Umsatzerlöse eingezahlt zu haben und c) keine behängenden Steuervorschreibungen oder Feststellungsbescheide von mehr als 50.000 Euro zu haben.
Die Auftragnehmer haben hierfür eine eigene Erklärung abzugeben, die jeweils eine Gül- tigkeit von 4 Monaten hat. Zumindest die Einzahlungsschwelle von 10% dürfte bei per- sonalintensiven Unternehmen immer überschritten werden, soweit die Lohnsteuern auch entrichtet worden sind. Einschränkend muss aber festgehalten werden, dass vor allem neu gegründete Unternehmen hier stark benachteiligt sind, und es ist zu hoffen, dass hier noch eine Übergangsregelung erlassen wird.
Sollten die aufgezeigten Befreiungen nicht greifen, so ergeben sich vor allem Nachteile für das ausführende Unternehmen: Dieses ist dann verpflichtet, die Lohnsteuern für die Mitarbeiter getrennt nach Auftraggebern einzuzahlen (die korrekte Aufteilung dürfte eine bürokratische Meisterleistung werden) und innerhalb von 5 Tagen nach der Fällig- keit der Lohnsteuern (i. d. R. also innerhalb 21. des Folgemonats) dem Auftraggeber mittels Vordrucks F24 und detaillierter Aufstellungen der eingesetzten Mitarbeiter mit den jeweiligen Entlohnungen nachzuweisen, dass es die Lohnsteuern für die vor Ort be- schäftigten Arbeiter korrekt eingezahlt hat. Aber damit nicht genug: Bei der Einzahlung der Lohnsteuern sind keinerlei Verrechnungen mit anderen Steuerguthaben zulässig. Die finanziellen Nachteile liegen auf der Hand!
Der Auftraggeber hingegen unterliegt, soweit die aufgezeigten Befreiungen nicht grei- fen, einer Kontrollfunktion. Sollte der Nachweis über die korrekte Lohnsteuereinzahlung nicht erbracht werden, muss der Auftraggeber:
- vom geschuldeten Entgelt 20% oder auch einen geringeren Anteil in Höhe der geschul- deten Lohnsteuern einbehalten und
- spätestens innerhalb von 90 Tagen eine Mitteilung an die Agentur der Einnahmen ma- chen, sprich seinen Auftragnehmer bei der Steuerbehörde anzeigen.
Kommt er dieser Kontrollpflicht nicht nach, unterliegt er den gleichen Verwaltungsstra- fen, wie der Auftragnehmer selbst für die unterlassene Einzahlung der Lohnsteuern. Bewertung: In der vorliegenden Version ist der Anwendungsbereich wahrscheinlich auf marginale Bereiche beschränkt. Die tatsächlich betroffenen Unternehmen werden unter den neuen Bestimmungen aber arg zu leiden haben, zumal der Verwaltungsaufwand für die aufgezeigten Nachweise sicher enorm sein wird, vielmehr aber, weil sie die Lohn-
steuereinzahlungen nicht mit bestehenden Steuerguthaben verrechnen dürfen und daher
enorme Liquiditätsnachteile haben. Zu hoffen bleibt vor allem, dass es zumindest für neu
gegründeten Unternehmen Erleichterungen gibt.

Die Neuerung gilt ab 1. Jänner 2020, und zwar ausdrücklich auch für Verträge, die be-
reits vor diesem Datum abgeschlossen worden sind (Erlass AdE Nr. 108 vom 23. Dez.
2019).
Sobald es amtliche Vorlagen über die Abfassung der notwendigen Erklärungen der
Dienstleister gibt, werden wir solche übermitteln.

F24 und Einstellung Tätigkeit:

Wer eine Mitteilung über die Annullierung der MwSt-Position erhält, darf Steuergutha-
ben nicht mehr über den Vordruck F24 mit anderen Steuerschulden und Abgaben (hori-
zontale V errechnung) kompensieren. Das V errechnungsverbot gilt ab Erhalt der Mittei-
lung und betrifft alle Steuern und Abgaben ohne betragliche Grenze.

Wer hingegen eine Mitteilung über die Streichung aus dem VIES-Register erhält, darf keine horizontale Verrechnung der MwSt-Guthaben mehr durchführen, und zwar ab Er- halt der Mitteilung und ohne betragliche Beschränkung. Auf jeden Fall ist hier der Antrag auf Wiedereintragung möglich, und mit der Eintragung erlischt auch das Verrechnungs- verbot. Die aufgezeigten Einschränkungen gelten bereits seit Inkrafttreten der Begleit- verordnung am 27. Oktober 2019.

KontrollfunktionINPSundINAIL:

INPS, INAIL und Agentur der Einnahmen wollen verstärkt zusammenarbeiten, um un-
gerechtfertigte horizontale Verrechnungen von Guthaben zu unterbinden. Für den Un-
ternehmer wird damit sicher erhöhter Bürokratieaufwand verbunden sein. Details werden
mit einer Durchführungsbestimmung festgelegt werden.

Guthaben gegenüber der öffentlichen Verwaltung:

Im Zuge der Umwandlung der Begleitverordnung Nr. 124/2019 wurde eine Bestimmung verlängert, wonach Vorschreibungen („Steuerkartellen“) und Zwangseintreibungen von Steuern und Abgaben in der Zeit zwischen dem 25. Dezember 2019 und dem 31.12.2020 mitfälligenGuthabengegenüberderöffentlichenVerwaltungausLieferungenundLeis- tungen verrechnet werden dürfen. Es sind hierfür keine besonderen Durchführungsbe- stimmungen notwendig, zumal ausdrücklich auf die Verfahren laut Verordnung vom 24. September 2014 verwiesen wird. Um in den Genuss der Verrechnung zu gelangen, muss ein Antrag an die Agentur für Steuereinhebung gestellt werden. Verlangt wird, dass die
Steuerforderungen innerhalb 31.10.19 dem Steuereintreiber übergeben worden sind.

CU-Bescheinigungen:

Ab 2021 müssen die Bescheinigungen über die Steuereinbehalte („CU“) innerhalb 16.
März den Begünstigten ausgehändigt der Agentur der Einnahmen übermittelt werden;
nur dort, wo die Daten für die provisorisch ausgefüllte Steuererklärung irrelevant sind,
darf die Übermittlung bis 31. Oktober erfolgen.

Für die Einbehalte des Jahres 2019 gelten aber noch die bisherigen Fristen: Übermittlung
an Finanzverwaltung bis zum 7. März 2020 (heuer wegen Feiertag 9. März) und Aus-
händigung an den Begünstigten innerhalb 31. März 2020.

Privatisierung Einzelunternehmer:
Wieder neu aufgelegt wurde die Möglichkeit der Privatisierungen von gewerblichen
Liegenschaften
(gewillkürtes und natürliches Betriebsvermögen), die von Einzelunter-
nehmen zum 31. Oktober 2019 gehalten wurden. Notwendig ist, dass die Güter auch
noch zum 1. Jänner 2020 im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens aufschienen.
Die Privatisierung hat innerhalb 31. Mai 2020 zu erfolgen. Es kommt eine Ersatzsteuer
von 8% auf den Veräußerungsgewinn zur Anwendung, wobei der Marktwert anhand des
Katasterwertes ermittelt wird. Die Zahlung der Ersatzsteuer hat im Ausmaß von 60%
innerhalb 30. November 2020 und für die restlichen 40% innerhalb 16. Juni 2021 zu
erfolgen.

Aufwertung Betriebsgüter im Jahresabschluss 2019:

Neu aufgelegt wurde auch die Möglichkeit, Betriebsvermögen aufzuwerten, und zwar zu wesentlich besseren Bedingungen als in den letzten Jahren.
Die Aufwertung kann im Jahresabschluss zum 31.12.19 vorgenommen werden, und zwar für Investitionsgüter, die bereits im Jahresabschluss 2018 enthalten waren; es gilt der frühere Grundsatz, dass nicht einzelne Güter, sondern jeweils ganze Kategorien von Gü- tern aufgewertet werden müssen. Die Ersatzsteuer beträgt 12% (im Vorjahr 16%) für die abschreibbaren und 10% (im Vorjahr 12%) für die nicht abschreibbaren Güter, wobei für eine etwaige Freistellung der Aufwertungsrücklage zudem eine Ersatzsteuer von 10% zu entrichten ist; in Summe besteht also zumindest ein merklicher Unterschied zur or- dentlichen Besteuerung.

Nach wie vor negativ zu bewerten ist der Umstand, dass die Aufwertung für Steuerzwe-
cke nur mit zeitlicher Versetzung anerkannt wird. Sie ist wirksam ab dem 3. Geschäfts-
jahr für Zwecke der Abschreibungen und mit Beginn des 4. Geschäftsjahres (also nach
dem 1. Jänner 2023) für etwaige Veräußerungsgewinne. Abweichend davon ist die Auf-
wertung von Immobilien aber bereits ab dem zum 1. Dezember 2021 laufenden Ge-
schäftsjahr wirksam.

Zugutegehalten werden muss auch, dass heuer erstmals eine Ratenzahlung (ohne Zinsen)
vorgesehen ist, was die oben aufgezeigte zeitliche Versetzung teilweise wettmacht: Bis
zu 3.000.000 Euro wird die Ersatzsteuer in 3 gleichen Jahresraten, darüber in 6 Raten,
die jeweils zu den Terminen von Saldo- und Vorauszahlung der Einkommensteuern fäl-
lig sind, entrichtet. Die Ersatzsteuern können zudem mit Steuerguthaben im Vordruck
F24 verrechnet werden.

Neue Web-Tax tritt in Kraft:

Zur Erinnerung: Mit dem Haushaltsgesetz für 2019 wurde die sog. WEB-Tax eingeführt.
In Ermangelung der notwendigen Durchführungsbestimmungen wurde die Steuer aber
nie umgesetzt. Nun werden einige Änderungen vorgenommen, und die Steuer greift ab
1. Jänner 2020, ohne dass weitere Durchführungsbestimmungen verlangt werden. Der
Anwendungsbereich bleibt sehr beschränkt und ist zumindest lokal nicht von allgemei-
nem Interesse. Konkret sind Unternehmen mit Umsätzen ab 750 Mio. Euro betroffen,
wobei zusätzlich zumindest 5,5 Mio. Euro aus digitalen Dienstleistungen herrühren müs-
sen. In Italien ausgeführte digitale Dienstleistungen an italienischen Leistungsempfänger
sollen mit einer Umsatzsteuer in Höhe von 3% belegt werden.

Neue Plastiksteuer ab Juli:

Schließlich wird mit dem Haushaltsgesetz (offiziell im Dienste des Klimaschutzes) eine
neue Plastiksteuer (MACSI) auf Verpackungsmaterial aus Kunststoff eingeführt werden,
und zwar in Höhe von 0,45 Euro je kg Plastik. Zwecks Ermittlung der Steuer und Ein-
zahlung werden trimestrale Meldungen vorgesehen.

Im Gegenzug wird für 2020 eine Steuergutschrift von 10% für bestimmte Investitionen in Anlagen gewährt, die geeignet wird, biologisch abbaubare und kompostierbare Güter zu erzeugen; die entsprechende Gutschrift darf allerdings maximal 20.000 Euro betragen. Die Steuer ist nicht nur von Herstellern, sondern auch von gewerblichen Importeuren von Kunststoffprodukten aus anderen EU-Ländern oder Drittländern geschuldet, wird in der vorgeschlagenen Form also relativ viele Unternehmer betreffen; Überschneidungen zum Beitrag an das Abfallkonsortium CONAI liegen sicher vor.

Die neue Steuer gilt aber erst ab 1. Juli 2020, und innerhalb Mai sollen die notwendigen
Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

Neue Zuckersteuer ab Oktober:

Und offiziell im Dienste der Gesundheitsvorsorge wird für zuckerhaltige alkoholfreie
Getränke ab 1. Oktober 2020 eine eigene Zuckersteuer von 10 Euro je Hektoliter bei
Fertigprodukten und von 0,25 Euro je kg bei Produkten, die zur Verdünnung bestimmt
sind, eingeführt. Als zuckerhaltig gelten fertige Getränke mit einem Zuckergehalt von
mehr als 25 g je Liter sowie zu verdünnende Produkte mit einem Zuckergehalt von mehr
als 125 g je kg, und als alkoholfrei gelten Getränke mit einem Alkoholgehalt bis zu 1,2%.
Auch hier sind nicht nur die Produzenten, sondern auch die gewerblichen Importeure
Steuerschuldner. Wir hoffen, Sie rechtzeitig über die Details der neuen Abgabe infor-
mieren zu können. Produkte, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sollen von der Abgabe
nicht betroffen sein.